Normen
BauG Vlbg 2001 §26;
BauG Vlbg 2001 §8;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §30a Abs7;
VwGG §36 Abs1;
VwGG §51;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der mitbeteiligten Partei auf Kostenersatz wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (LVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid der Berufungskommission der Gemeinde S. vom 2. August 2016, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses auf einer näher bezeichneten Liegenschaft der KG S. erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.
5 In den zur Zulässigkeit der Revision vorgetragenen Gründen bringen die Revisionswerber vor, durch die maßgebliche Überschreitung der Baunutzungszahl und der damit verbundenen unzulässigen Verdichtung komme es zu einer maßgeblichen Erhöhung der Immissionsbelastung, insbesondere von Lärmimmissionen auf ihrer Liegenschaft, die vom Nachbarschutz des § 26 iVm § 8 Vorarlberger Baugesetz (BauG) umfasst seien. Überdies sei das LVwG auf Grund einer verfehlten Beurteilung des Vorbringens der Revisionswerber davon ausgegangen, dass diese keine Einwendungen in Bezug auf Immissionen gemäß § 8 BauG erhoben hätten und damit bezüglich dieser Einwendungen im weiteren Verfahren präkludiert gewesen seien.
6 Mit diesem Vorbringen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
7 Die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG setzt voraus, dass die für die Zulässigkeit ins Treffen geführte Rechtsfrage bei der Prüfung, ob ein Eingriff in subjektive Rechte des Revisionswerbers vorliegt, zu lösen ist (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 24. April 2017, Ra 2017/06/0039).
8 § 8 BauG verleiht keinen allgemeinen Immissionsschutz (vgl. den Hinweis auf die Materialien bei Germann/Fend, Das Vorarlberger Baugesetz3, 77, und weiters die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Frage der Einhaltung der Baunutzungszahl betrifft daher keine subjektiven Rechte der Revisionswerber.
9 Was die Auslegung des § 8 BauG bezüglich des daraus für Nachbarn ableitbaren Immissionsschutzes betrifft, hat das LVwG über den Hinweis auf die Präklusion hinaus zutreffend auf die dazu ergangene einhellige hg. Judikatur verwiesen. Die Revisionswerber treten diesen Ausführungen des LVwG in der Zulässigkeitsbegründung nicht entgegen, sodass die Frage, ob die Revisionswerber hinsichtlich der vage geltend gemachten Immissionsbelastung präkludiert seien, nicht entscheidungserheblich ist. Das Vorbringen zeigt daher keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.
10 Die Revision war daher zurückzuweisen.
11 Nach § 30a Abs. 7 in Verbindung mit § 36 Abs. 1 VwGG hat im Falle einer außerordentlichen Revision der Verwaltungsgerichtshof das Vorverfahren zu führen und die Parteien zur Einbringung einer Revisionsbeantwortung aufzufordern. Eine solche Aufforderung ist seitens des Verwaltungsgerichtshofes nicht ergangen. Der Ersatz der Kosten für die seitens der mitbeteiligten Partei erstattete Revisionsbeantwortung konnte daher nicht zugesprochen werden (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Februar 2015, Ra 2014/06/0042, mwN).
Wien, am 23. Mai 2017
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