VwGH Ra 2017/05/0018

VwGHRa 2017/05/001826.4.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Enzenhofer sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Antrag des F D in P, vertreten durch Dr. Kristina Venturini, Rechtsanwalt in 2020 Hollabrunn, Raiffeisenplatz 1/3, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28. November 2016, Zl. VGW- 221/077/9048/2016/VOR-7, betreffend Widerruf einer Gebrauchserlaubnis (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:

Magistrat der Stadt Wien; weitere Partei: Wiener Landesregierung), und die gegen dieses Erkenntnis erhobene Revision den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird nicht stattgegeben.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

I.

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde (unter Spruchpunkt I.) die vom Revisionswerber gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 21. Oktober 2015, mit dem eine ihm für einen näher bezeichneten Verkaufsstand erteilte Gebrauchserlaubnis widerrufen worden war, erhobene Beschwerde abgewiesen und dieser Bescheid bestätigt, (unter Spruchpunkt II.) das von einem Landesrechtspfleger des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) erlassene Erkenntnis vom 20. Juni 2016 in dem Teil, der diesen Bescheid betrifft, (aufgrund der vom Revisionswerber dagegen erhobenen Vorstellung) aufgehoben sowie (unter Spruchpunkt III.) ausgesprochen, dass die ordentliche Revision nicht zulässig ist.

2 Wie aus dem in den vorgelegten Akten des Verwaltungsgerichtes enthaltenen diesbezüglichen Rückschein und dem Revisionsvorbringen hervorgeht, wurde das nunmehr angefochtene Erkenntnis am 14. Dezember 2016 an den Revisionswerber zugestellt.

3 Am 25. Jänner 2017 erhob der Revisionswerber gegen dieses Erkenntnis unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) die außerordentliche Revision, die im Hinblick auf § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG mit hg. Verfügung vom 30. Jänner 2017 (abgefertigt am 31. Jänner 2017) zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht übermittelt wurde und am 3. Februar 2017 dort einlangte. Diese verfahrensleitende Anordnung wurde dem Revisionswerber durch Zustellung an dessen Rechtsvertreterin am 1. Februar 2017 zur Kenntnis gebracht.

4 Ferner brachte der Revisionswerber die Revision auch unmittelbar beim Verwaltungsgericht im Postweg ein, wobei er diese laut den auf dem diesbezüglichen Briefkuvert gesetzten Postvermerken am 26. Jänner 2016 zur Post gab.

5 Mit Schreiben vom 16. Februar 2017 und 20. Februar 2017 legte das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision dem Verwaltungsgerichtshof unter Anschluss der Verfahrensakten vor.

6 Mit hg. Verfügung vom 23. Februar 2017 wurde dem Revisionswerber die (vorläufige) Annahme vorgehalten, dass die Revision im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis am 14. Dezember 2016 zugestellt sowie die Revision von ihm zuerst (am 25. Jänner 2017) - entgegen der Vorschrift des § 25a Abs. 5 VwGG iVm § 24 Abs. 1 leg. cit. - unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof und sodann am 26. Jänner 2016 unmittelbar beim Verwaltungsgericht eingebracht worden sei, verspätet erhoben worden sei und daher zurückzuweisen wäre, sowie ihm zu dieser Annahme Parteiengehör eingeräumt. Diese Verfügung wurde dem Revisionswerber durch Zustellung an dessen Rechtsvertreterin am 1. März 2017 zur Kenntnis gebracht.

7 Mit dem am 15. März 2017 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 14. März 2017 erstattete der Revisionswerber dazu eine Äußerung mit dem Antrag, ihm die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der außerordentlichen Revision gegen das vorliegend angefochtene Erkenntnis zu bewilligen.

8 Dazu brachte der Revisionswerber im Wesentlichen vor, dass das Einbringen der Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof und nicht an das Verwaltungsgericht ein Versehen der Mitarbeiterin der Revisionsvertreterin, H., darstelle, welche nunmehr seit 17 Jahren in der Kanzlei der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers beschäftigt sei. Der Mitarbeiterin H. sei beim Einbringen der Revision dahingehend ein Missgeschick passiert, dass sie die Revision, die von der Revisionsvertreterin zum Versenden freigegeben und an H. - die kanzleiintern mit dem Versenden von Briefen und Schriftsätzen beauftragt sei - mit dem Auftrag, diese an das Verwaltungsgericht zu versenden, übergeben worden sei, nicht, wie von der Rechtsvertreterin des Revisionswerbers beauftragt, beim Verwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht habe. Offenbar habe H. aufgrund von akustischen Problemen nicht "Verwaltungsgericht", sondern "Verwaltungsgerichtshof" wahrgenommen. Da H. in ihrer 17-jährigen Tätigkeit als Sekretärin nie etwas anzulasten gewesen sei und sie ihrer Arbeit immer mit höchster Sorgfalt nachgehe, sei hier von einem minderen Grad des Versehens zu sprechen. Auch die Revisionsvertreterin treffe kein Verschulden, die fristgerecht den Auftrag zum Einbringen des Schriftsatzes erteilt habe.

9 Zur Bescheinigung dieses Vorbringens legte der Revisionswerber die mit 14. März 2017 datierte "Eidesstattliche Erklärung" vor, der zufolge H. erkläre, dass es ein Versehen ihrerseits gewesen sei, dass die Revision nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht worden sei.

II.

Zum Wiedereinsetzungsantrag:

10 § 46 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG,

BGBl. Nr. 10/1985, idF BGBl. I Nr. 33/2013 lautet auszugsweise:

"Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 46. (1) Wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

...

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. ...

... Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Revision hat über den Antrag das Verwaltungsgericht zu entscheiden. Ab Vorlage der Revision hat über den Antrag der Verwaltungsgerichtshof in nichtöffentlicher Sitzung durch Beschluss zu entscheiden. ...

..."

11 Gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) sechs Wochen. Sie beginnt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 leg. cit. in den Fällen des Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG dann, wenn das Erkenntnis dem Revisionswerber zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

12 Gemäß § 24 Abs. 1 und § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht (und nicht beim Verwaltungsgerichtshof) einzubringen.

13 Im Hinblick darauf, dass das angefochtene Erkenntnis am 14. Dezember 2016 an den Revisionswerber zugestellt worden war und die Revision - wie oben (I.) dargestellt - erst nach dem 25. Jänner 2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Revisionsfrist (§ 26 Abs. 1 Z 1 VwGG), beim Verwaltungsgericht eingebracht wurde, ist die in § 46 Abs. 1 erster Satz VwGG normierte Voraussetzung des Vorliegens einer Fristversäumung erfüllt.

14 Gemäß § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG ist der Wiedereinsetzungsantrag in den Fällen des § 46 Abs. 1 leg. cit. binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Ein "Hindernis" fällt als solches weg, wenn das relevante Ereignis erkannt werden konnte bzw. musste (vgl. etwa die in Mayer/Muzak, B-VG5 § 46 VwGG VI.1., zitierte hg. Rechtsprechung).

15 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. dazu etwa Mayer/Muzak, B-VG § 46 VwGG VI.2., sowie die hg. Beschlüsse vom 22. Mai 2001, Zl. 2000/01/0488, und vom 29. Juni 2016, Ra 2016/05/0001) müssen bereits im Wiedersetzungsantrag ausdrückliche Angaben darüber, dass er rechtzeitig, nämlich binnen der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG - somit binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses -, gestellt wurde, enthalten sein. Fehlen solche Angaben, so handelt es sich dabei um einen verbesserungsfähigen inhaltlichen Mangel, zu dessen Behebung ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen ist (§ 13 Abs. 3 AVG iVm § 62 Abs. 1 VwGG).

16 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag enthält keine ausdrücklichen (substantiellen) Angaben darüber, dass er rechtzeitig erhoben wurde, sodass ihm ein verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel anhaftet und an den Revisionswerber ein diesbezüglicher Mängelbehebungsauftrag zu erteilen wäre. Geht man davon aus, dass die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers mit Zustellung der oben genannten verfahrensleitenden Anordnung vom 30. Jänner 2017 (am 1. Februar 2017) erkennen konnte bzw. musste, dass die beim Verwaltungsgericht einzubringende Revision unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht und im Hinblick darauf die Revisionsfrist versäumt worden ist, so wäre der (erst) am 15. März 2017 gestellte Wiedereinsetzungsantrag - nach Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages zur Behebung des genannten Inhaltsmangels - wegen Versäumung der Frist des § 46 Abs. 3 erster Satz VwGG zurückzuweisen. Die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages wegen des genannten inhaltlichen Mangels konnte jedoch aus folgenden Gründen unterbleiben:

17 Nach ständiger hg. Judikatur (vgl. etwa den bereits erwähnten Beschluss Ra 2016/05/0001, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Ein dem Vertreter widerfahrenes Ereignis stellt einen Wiedereinsetzungsgrund für die Partei nur dann dar, wenn dieses Ereignis für den Vertreter selbst unvorhergesehen oder unabwendbar war und es sich hiebei höchstens um einen minderen Grad des Versehens handelt.

18 Der Begriff des minderen Grades des Versehens wird als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB verstanden. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. sein Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben. Wer darüber hinaus einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, etwa dass und in welcher Weise der Wiedereinsetzungswerber die erforderliche Kontrolle ausgeübt hat. Die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist stecken den Rahmen für die Untersuchung der Frage ab, ob ein Wiedereinsetzungsgrund gegeben ist (vgl. zum Ganzen nochmals den Beschluss, Ra 2016/05/0001, mwN).

19 Dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag zufolge hat die Rechtsvertreterin des Revisionswerbers die Revision ihrer Sekretärin H. mit dem Auftrag, diesen Schriftsatz an das Verwaltungsgericht zu übersenden, übergeben und H. offenbar aufgrund von akustischen Problemen nicht "Verwaltungsgericht", sondern "Verwaltungsgerichtshof" wahrgenommen, sodass diese - gemeint: am 25. Jänner 2017 als dem letzten Tag der Revisionsfrist - die Revision direkt an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt habe.

20 Im Zeitpunkt der Erhebung der vorliegenden Revision bestand, wie aus der auf der Homepage des Verwaltungsgerichtes (Internetadresse: http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at ) veröffentlichten Kundmachung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes vom 9. Jänner 2015, ("II. Rechtswirksame Einbringung von schriftlichen Anbringen") hervorgeht (vgl. in diesem Zusammenhang § 13 Abs. 2 AVG und den hg. Beschluss vom 24. November 2015, Ra 2015/05/0062), keine Möglichkeit der Einbringung von Schriftsätzen beim Verwaltungsgericht im Wege des ERV. Die Möglichkeit der Einbringung im Wege des ERV bestand hingegen beim Verwaltungsgerichtshof.

21 Wie aus dem unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Revisionsschriftsatz hervorgeht (vgl. darin S. 1 links oben), ist dieser nicht an das Verwaltungsgericht, sondern an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis "WEB-ERV" adressiert. Offenkundig bezeichnet dieser Hinweis die Einbringung im Wege des elektrischen Rechtsverkehrs (ERV), wie diese in der Verordnung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes über die elektronische Einbringung von Schriftsätzen und Übermittlung von Ausfertigungen von Erledigungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHelektronischer-Verkehr-Verordnung - VwGH-EVV), BGBl. II Nr. 360/2014, idF BGBl. II Nr. 421/2016 geregelt ist (vgl. auch § 1 Abs. 9 zweiter Satz dieser Verordnung, wonach § 7 der Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den elektronischen Rechtsverkehr - ERV 2006, BGBl. II Nr. 481/2005 idF BGBl. II Nr. 503/2012, sinngemäß anzuwenden ist). Die Revision wurde auch im Wege des ERV am 25. Jänner 2017, somit am letzten Tag der Revisionsfrist, beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

22 Wie bereits erwähnt, hat der Wiedereinsetzungswerber, der einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn bzw. seinen Vertreter kein die Wiedereinsetzung ausschließendes Verschulden trifft, somit dass die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten wurde. Das oben wiedergegebene Vorbringen des Revisionswerbers erklärt nicht, aus welchem Grund die Revision, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit die den Schriftsatz abfassende Rechtsvertreterin des Revisionswerbers, die den gesamten Schriftsatz mit der erforderlichen Sorgfalt zu überprüfen hatte, die Verantwortung trägt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 71 Rz 61, und die dort zitierte hg. Judikatur), an den Verwaltungsgerichtshof (mit dem Hinweis "WEB-ERV") adressiert wurde.

23 Ein Rechtsvertreter entspricht seiner Sorgfaltspflicht etwa dann nicht, wenn er einen Schriftsatz abfasst oder unterfertigt, der eine unrichtige oder unvollständige Anweisung an die Kanzlei zum Ausdruck bringt, weil er in einem solchen Fall damit rechnen muss, dass seine Kanzleikraft in Befolgung der darin zum Ausdruck gebrachten Anweisung diesen Schriftsatz einbringt (vgl. in diesem Zusammenhang etwa den hg. Beschluss vom 20. Jänner 2016, Ra 2015/04/0098, mwN). Selbst wenn die Revisionsvertreterin, wie im Wiedereinsetzungsantrag behauptet, ihre Mitarbeiterin H. - abweichend von der Adressierung im Revisionsschriftsatz - mit der Versendung der Revision an das Verwaltungsgericht (und nicht an den Verwaltungsgerichtshof) beauftragt haben sollte, musste sie aufgrund der Adressierung in der Revision an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Hinweis "WEB-ERV" damit rechnen, dass dieser Schriftsatz in Befolgung dieser Adressierung eingebracht werden könnte.

24 Mit dem genannten Antragsvorbringen wurde somit vom Revisionswerber nicht dargelegt, dass von seiner Rechtsvertreterin die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihr nach ihren persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt eingehalten wurde sowie dass seiner Rechtsvertreterin und damit ihm kein Verschulden an der Versäumung der Revisionsfrist oder ein lediglich minderer Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs. 1 zweiter Satz VwGG angelastet werden könne.

25 Im Hinblick darauf konnte bereits deshalb gemäß § 46 Abs. 1 und 4 VwGG dem Wiedereinsetzungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung nicht stattgegeben werden, ohne dass die Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages im oben genannten Sinne noch erforderlich war.

Zur Revision:

26 Dies hat zur Folge, dass die - wie oben dargestellt - verspätet erhobene Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 26. April 2017

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