VwGH Ra 2017/03/0017

VwGHRa 2017/03/001716.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revisionen der revisionswerbenden Parteien , gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. Dezember 2016, Zl 405-1/116/1/9-2016, betreffend einer Angelegenheit nach dem Salzburger Jagdgesetz 1993 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau), den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §46 Abs1;

 

Spruch:

1. Dem Antrag der Revisionswerber auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist wird stattgegeben.

2. Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid vom 17. August 2016 wies die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau den gemeinsamen Antrag von S und W V sowie der beiden Revisionswerber vom 23. Februar 2016, "den Beschluss der Gemeindejagdkommission ... über die Vergabe der Gemeinschaftsjagd A für unwirksam zu erklären" in Bezug auf S und W V als unzulässig zurück (Spruchpunkt I.) und in Bezug auf die Revisionswerber als unbegründet ab (Spruchpunkt II.).

2 Die dagegen von den Revisionswerbern erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg (LVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte das LVwG für nicht zulässig.

3 Dieses Erkenntnis wurde den Rechtsvertretern der Revisionswerber zweimal zugestellt, und zwar erstmals am 14. Dezember 2016 und das zweite Mal am 15. Dezember 2016.

4 Gegen das Erkenntnis, und zwar erkennbar nur gegen den die Revisionswerber betreffenden Teil der Entscheidung, richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist verbunden worden ist.

5 Den Wiedereinsetzungsantrag begründeten die Revisionswerbervertreter zusammengefasst damit, dass eine ansonsten verlässliche Kanzleiangestellte den versandfertigen Revisionsschriftsatz am 25. Jänner 2017, dem letzten Tag der Revisionsfrist, zwar mitgenommen habe, um ihn zur Post zu bringen, in der Folge aber vergessen habe, ihn beim Postamt abzugeben. Erst am 26. Jänner 2017 sei der Fehler bemerkt und die Sendung an das LVwG als zuständiger Einbringungsstelle abgesandt worden. Dem Antrag wurde eine eidesstattliche Erklärung der betroffenen Kanzleiangestellten angeschlossen, in der sie den Sachverhalt wie soeben geschildert bestätigte.

6 Auf dieser Grundlage sieht der Verwaltungsgerichtshof den vorgebrachten Sachverhalt als bescheinigt an. Ausgehend davon war den Revisionswerbern die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 46 Abs 1 VwGG zu bewilligen, weil sie durch ein unvorhergesehenes Ereignis die sechswöchige Revisionsfrist (beginnend mit der erstmaligen Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses am 14. Dezember 2016) versäumt haben. Ein Verschulden an der Versäumung liegt weder ihnen noch den Rechtsvertretern der Revisionswerber zur Last.

7 Zur Zulässigkeit der Revision wird im Wesentlichen geltend gemacht, das LVwG sei mit seiner Entscheidung vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, 90/19/0033, abgewichen, wonach der Beschluss einer Jagdkommission auf Verpachtung einer Gemeinschaftsjagd im Weg des freien Übereinkommens an eine mangels Errichtung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrages noch nicht existente Jagdgesellschaft mit einem inhaltlichen Mangel behaftet sei, der auch nicht nachträglich saniert werden könne. Auch im vorliegenden Fall sei - so das Revisionsvorbringen - der Gesellschaftsvertrag der Jagdgesellschaft A nicht rechtsgültig schriftlich zustande gekommen. Mangels eines gültigen schriftlichen Gesellschaftsvertrags sei die Jagdgesellschaft A zu keinem Zeitpunkt rechtlich existent gewesen, weshalb die Jagdbehörde die Verpachtung im Wege des freien Übereinkommens an diese Jagdgesellschaft für unwirksam zu erklären gehabt hätte. Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

8 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

11 Die Revision entfernt sich im vorliegenden Fall von den Sachverhaltsfeststellungen des LVwG, wonach der Jagdkommission im Zeitpunkt ihrer Beschlussfassung über die Verpachtung des gegenständlichen Gemeinschaftsjagdgebietes an die Jagdgesellschaft A am 22. Mai 2015 ein schriftlicher Vertrag zur Bildung einer Jagdgesellschaft A vorgelegen sei, der auch von sämtlichen darin genannten Gesellschaftern unterschrieben gewesen sei. Dass diese Feststellungen auf einer unvertretbaren Beweiswürdigung beruht hätten, legt die Revision nicht dar. Ausgehend davon ist aber nicht zu erkennen, dass das LVwG mit seiner Entscheidung von den höchstgerichtlichen Leitlinien, wie sie sich etwa aus dem von der Revision angesprochenen Erkenntnis ergeben, abgewichen wäre.

12 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 16. Juni 2017

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