VwGH Ra 2017/02/0089

VwGHRa 2017/02/008912.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des S in W, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 8. März 2017, Zl. LVwG- 2016/36/2856-3, betreffend Übertretungen kraftfahrrechtlicher Bestimmungen (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Kufstein),

Normen

VStG §31 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §29 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich Absatz 1 des Spruches des Straferkenntnisses der BH Kufstein vom 10. November 2016 wegen einer Überschreitung der Lenkzeit am 24. Februar 2014 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. März 2017 hat das Verwaltungsgericht das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Revisionswerber hinsichtlich dreier Übertretungen des KFG gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt und über ihn hinsichtlich einer bei einer Verkehrskontrolle am 10. März 2014 festgestellten Übertretung der Nichteinhaltung von Lenkzeiten am 24. Februar 2014 eine Geldstrafe verhängt.

2 Das Erkenntnis wurde dem anwaltlichen Vertreter des Revisionswerbers nach der Aktenlage am 14. März 2017 zugestellt.

3 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Revision wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

4 Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

 

5 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

6 Der Revisionswerber erachtet die Strafbarkeit der dem Revisionswerber vorgeworfenen Tat für verjährt, weil das angefochtene Erkenntnis dem Revisionswerber mehr als drei Jahre nach der Tat zugestellt worden sei.

7 Die Revision ist zulässig und berechtigt:

8 § 31 Abs. 1 und 2 VStG in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013

lautet.

"(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen

Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt

werden kann;

2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter

ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder

bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;

3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur

rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;

4. die Zeit eines Verfahrens vor dem

Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union."

9 Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frist des § 31 Abs. 2 VStG nur dann gewahrt, wenn das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung gegenüber einer anderen Verfahrenspartei (etwa der Bezirkshauptmannschaft) ist nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen (vgl. etwa VwGH vom 13. Dezember 2016, Ra 2016/02/0199, mwN).

10 Da die Zustellung des hier angefochtenen Erkenntnisses an den (Rechtsvertreter des) Revisionswerber(s) als (einer Tat am 10. März 2014) Beschuldigten am 14. März 2017 erst nach Ablauf der in § 31 Abs. 2 VStG geregelten Frist, und damit nach Eintritt der Strafbarkeitsverjährung, erfolgte, hat das Verwaltungsgericht das angefochtene Erkenntnis hinsichtlich Absatz 1 des Spruches des Straferkenntnisses der BH Kufstein vom 10. November 2016 wegen einer Überschreitung der Lenkzeit am 24. Februar 2014 mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet, weshalb es in diesem Punkt nach § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

11 Hinsichtlich der weiteren drei Übertretungen des KFG, bei denen das Verwaltungsgericht das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt hat, konnte der Revisionswerber in keinem subjektiven Recht verletzt sein, weshalb die Revision in diesen Punkten gemäß § 34 VwGG zurückzuweisen war.

12 Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 12. Juni 2017

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