Normen
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art130 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VStG §19;
VStG §24;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §11;
VwGVG 2014 §38;
VwGVG 2014 §7 Abs1;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 31. August 2016 wurde der Revisionswerber mehrerer straßenverkehrsrechtlicher Verstöße schuldig erkannt. Die dagegen erhobene Beschwerde gegen die Strafhöhe wurde vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für unzulässig erklärt.
5 In der Revision wird vorgebracht, das Verwaltungsgericht weiche von der hg. Rechtsprechung ab, wonach die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Täters zur Tatzeit eine Rechtsfrage sei, die bei Vorliegen von Indizien in Richtung einer mangelnden Zurechnungsfähigkeit durch ein Sachverständigengutachten von Amts wegen zu klären sei. Im vorliegenden Fall seien aufgrund der Krankengeschichte des Revisionswerbers mehrere Indizien vorgelegen, wonach dieser nicht schuldfähig sei. Das Verwaltungsgericht sei daher gehalten gewesen, dazu ein Gutachten einzuholen. Indem es dies unterlassen habe, weiche das Verwaltungsgericht von der hg. Rechtsprechung ab.
6 Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Revisionswerber in der Revision ausdrücklich zugesteht, dass sich die Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 31. August 2016 nur gegen die Strafhöhe gerichtet hat. Gegenteilige Anhaltspunkte werden in der Revision nicht vorgebracht und sind für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.
7 Durch die Einschränkung der Berufung auf die Bekämpfung der Strafhöhe ist "Sache" des bei der Berufungsbehörde anhängigen Verfahrens nur mehr die Straffrage; dies gilt gleicherweise für eine auf die Strafhöhe eingeschränkte Beschwerde an das Verwaltungsgericht (vgl. u.a. VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0092 mwH). Hinsichtlich der Schuldfrage war somit - wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis auch entsprechend festgehalten hat - Teilrechtskraft eingetreten (vgl. etwa VwGH 22.3.1999, 98/17/0324). Bei dieser Sachlage ist es dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt, auf das Revisionsvorbringen zur Schuldfrage einzugehen.
8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2017
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