VwGH Ra 2017/02/0023

VwGHRa 2017/02/002319.7.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin

Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis vom 15. November 2016, Zl. LVwG-1-10/2015-R14 betreffend Übertretung des Vorarlberger Wettengesetzes (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Dornbirn), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gemäß der hg. Rechtsprechung erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit einer Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH vom 2. September 2015, Ra 2015/02/0127, mwN). In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. etwa VwGH vom 4. Mai 2015, Ra 2015/02/0073, mwN).

5 Hinsichtlich des Zulässigkeitsvorbringens der Revisionswerber zur "Wahrnehmbarkeit" der Kontrollvornahme nach dem Vorarlberger Wettengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass es sich hierbei um nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls zu beurteilende Fragen der Beweiswürdigung handelt (vgl. VwGH vom 8. November 2016, Ra 2016/02/0216). Die Beweiswürdigung ist nur dahingehend der Kontrolle des VwGH unterworfen, ob der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde und ob die dabei angestellten Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen (siehe VwGH vom 23. Februar 2017, Ro 2015/09/0013). Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung läge im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2015/08/0008). Eine derartige Mangelhaftigkeit zeigt die Revision nicht auf.

6 Das Verwaltungsgericht hat im gegenständlichen Fall eine mündliche Verhandlung durchgeführt und ist im Erkenntnis ausführlich auf den Ablauf der gegenständlichen Kontrolle eingegangen. So hat es unter anderem festgestellt, dass das Kontrollorgan zum Zeitpunkt der Kontrolle eine Uniform trug und mit seinem Dienstwagen vorfuhr. Es kam zum Ergebnis, dass die Amtshandlung somit nach außen hin wahrnehmbar war. Auch hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Aussagen des Sicherheitswacheorgans nachvollziehbar fest, dass diesem der Zutritt verweigert wurde, nachdem mehrere andere Personen das Lokal betreten hatten. Das Vorbringen der Revisionswerber wurde mit näherer Begründung als pauschale bzw. Schutzbehauptung beurteilt. Diese fallbezogen nicht als unschlüssig zu beurteilende Beweiswürdigung erweist sich im Sinn der zitierten Judikatur nicht als mit einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden Mangel behaftet.

7 Die Revisionswerber führen zur Zulässigkeit weiter aus, das Verwaltungsgericht habe die Beweiswürdigung zur Frage der Betreiberstellung der Zweitrevisionswerberin in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Bei einer vertretbaren Beweiswürdigung hätte das Verwaltungsgericht nicht zur Feststellung der Betreibereigenschaft der Zweitrevisionswerberin gelangen können.

8 Dem ist entgegenzuhalten, dass das Verwaltungsgericht sich im angefochtenen Erkenntnis mit der Betreibereigenschaft ausführlich auseinandergesetzt hat und dargelegt hat, weshalb es davon ausging, dass im vorliegenden Fall die Zweitrevisionswerberin die Betreiberin des Lokals sei. So hat es die in diesem Zusammenhang als klar und widerspruchsfrei beurteilte Zeugenaussage des Sicherheitswacheorgans berücksichtigt und das diesbezügliche Vorbringen der Revisionswerber als bloße Schutzbehauptung gewertet. Die Ausführungen in der Revision zeigen nicht auf, dass diese Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts einer wie von der Rechtsprechung geforderten Schlüssigkeitskontrolle nicht standhalten würde.

9 Insofern die Revisionswerber in diesem Zusammenhang die unterlassene Einvernahme eines "informierten Vertreters der Marktgemeinde L." zur Betreiberkonstellation rügen, sind sie darauf zu verweisen, dass die Frage, ob eine Beweisaufnahme notwendig ist, ebenso der einzelfallbezogenen Beurteilung des Verwaltungsgerichts unterliegt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt nur dann vor, wenn diese Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt ist und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hat (siehe u.a. VwGH vom 17. Dezember 2015, Ra 2015/02/0238). Derartiges wird in den Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision nicht dargetan und ist für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht erkennbar.

10 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 19. Juli 2017

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