VwGH Ra 2017/01/0295

VwGHRa 2017/01/029523.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und den Hofrat Dr. Kleiser sowie die Hofrätin Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Strasser, über die Revision des Q A in H, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Jänner 2017, Zl. L512 1430292‑2/3E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

GO BVwG 2014 §20 Abs1
GO BVwG 2014 §20 Abs6
VwGG §26
VwGG §34 Abs1
62016CJ0054 Vinyls Italia VORAB

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2017010295.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers, eines Staatsangehörigen Pakistans, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 13. Dezember 2016, mit dem der (Folge-)Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei, abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig erklärt.

2 Mit Beschluss vom 8. Juni 2017, E 533/2017‑9, lehnte der Verfassungsgerichtshof (VfGH) die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Beschwerde des Revisionswerbers ab und trat die Beschwerde mit Beschluss vom 31. Juli 2017, E 533/2017‑11, über nachträglichen Antrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B‑VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Der letztgenannte Beschluss wurde an den Rechtsvertreter des Revisionswerbers am selben Tag zugestellt.

3 Die vorliegende außerordentliche Revision wurde im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) nach Ausweis der Aktenlage (Metadaten) am 11. September 2017, um 18:57:25 Uhr, beim BVwG eingebracht.

4 In seiner - im Wege des Parteiengehörs erstatteten - Stellungnahme trat der Rechtsvertreter des Revisionswerbers dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen. Er regte lediglich im Wesentlichen an, § 20 der Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO BVwG) beim VfGH anzufechten oder diese Bestimmung verfassungs- und unionsgrundrechtskonform auszulegen, sodass die Revisionsfrist nach § 32 AVG erst um Mitternacht des letzten Tages der Frist ende. Unionsrechtliche Rechtsansprüche dürften nicht durch „schikanöse Beschränkungen“ unterlaufen werden.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine am letzten Tag der Revisionsfrist mittels ERV beim BVwG nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden eingebrachte Revision im Hinblick auf § 20 Abs. 6 GO BVwG verspätet (vgl. jüngst VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0253, mwN).

6 Das Vorbringen des Revisionswerbers bietet keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen. So ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) mangels einer unionsrechtlichen Harmonisierung dieser Regeln nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, diese festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz; vgl. EuGH 8.6.2017, Vinyls Italia SpA, C‑54/16, Rn. 26). Die in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden gelten unterschiedslos für alle vergleichbaren Sachverhalte. Dass durch diese Regelung die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert wird, ist nicht zu sehen.

7 Nach dem vorliegenden Sachverhalt wurde die Revision am letzten Tag der Frist nach Ablauf der in § 20 Abs. 1 GO BVwG festgesetzten Amtsstunden (15:00 Uhr) beim BVwG eingebracht. Sie erweist sich demnach als verspätet.

8 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 23. Oktober 2017

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