VwGH Ra 2017/18/0253

VwGHRa 2017/18/025311.9.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober und den Hofrat Dr. Sutter als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Wech, über die Revision des J I, in G, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2017, Zl. I417 2157558- 1/3E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §32 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §62 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Nigerias, stellte am 14. März 2013 erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16. April 2013 mit Feststellung der Zuständigkeit Italiens zurückgewiesen.

2 Am 3. November 2016 stellte der Revisionswerber einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27. April 2017 zur Gänze abgewiesen wurde. Unter Einem wurde der Revisionswerber nach Nigeria ausgewiesen.

3 Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit Erkenntnis vom 22. Mai 2017 als unbegründet ab (Spruchpunkt A) und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig (Spruchunkt B).

4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

5 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen ab Zustellung des Erkenntnisses. Nach den Ausführungen in der Revision, übereinstimmend mit dem vorgelegten Übermittlungsprotokoll des BVwG, wurde das Erkenntnis dem Vertreter des Revisionswerbers am 29. Mai 2017 zugestellt. Ausgehend davon begann die sechswöchige Frist am 29. Mai 2017 zu laufen und endete am 10. Juli 2017 (§ 62 Abs. 1 VwGG iVm § 32 Abs. 2 AVG).

6 Die Revision wurde jedoch erst am 13. Juli 2017, somit nach Ablauf der sechswöchigen Frist, dem BVwG im Weg der Postaufgabe übermittelt. Dass die Revision am 18. Juli 2017 ein weiteres Mal per ERV beim BVwG eingebracht wurde, ändert schon aufgrund des noch später gelegenen Datums nichts am Ablauf der Frist gemäß § 26 Abs. 1 VwGG.

7 Der Verwaltungsgerichtshof brachte dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung vom 31. Juli 2017 zur Kenntnis, dass die gegenständliche Revision vorläufig als verspätet angesehen werde und gab ihm die Möglichkeit, zu diesem Umstand binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der Revisionswerber gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.

8 Die vorliegende Revision war somit wegen Versäumung der Revisionsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG als verspätet zurückzuweisen.

Wien, am 11. September 2017

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