VwGH Ra 2016/17/0014

VwGHRa 2016/17/001420.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner sowie Mag.a Nussbaumer-Hinterauer als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 21. Oktober 2015, RV/7400136/2014, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: *****), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016170014.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht Beschwerden gegen die Vorschreibung von Vergnügungssteuer (samt Verspätungs- und Säumniszuschlag) für das Halten von Spielapparaten mit (virtuellen) Hunde- und Pferderennen in mehreren Wettlokalen in Wien statt und hob die diesbezüglichen Abgabenbescheide ersatzlos auf. Weiters sprach es aus, dass die Revision unzulässig sei.

2 Dagegen richtet sich die vorliegende Amtsrevision des Magistrates der Stadt Wien.

3 Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzung des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, sind gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

6 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit der außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

7 Der Revisionsfall gleicht in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in den entscheidungswesentlichen Punkten, insbesondere bezüglich der in der Begründung zur Zulässigkeit der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen, jenem, der vom Verwaltungsgerichtshof mit hg Beschluss vom 24. Jänner 2017, Ra 2015/17/0056, entschieden wurde. Aus den in diesem Beschluss dargelegten Gründen, auf welche gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz iVm Abs 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG als unzulässig.

8 Eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG wird schließlich auch nicht durch die pauschale Behauptung der Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt. Auch mit einem Zitat einer vermeintlich im Widerspruch stehenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes wird noch keine konkrete Rechtsfrage dargestellt, wenn - wie im Revisionsfall - das Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision nicht auch (neben der Angabe einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) ausführt, inwiefern das angefochtenen Erkenntnis einen dieser Entscheidung widersprechenden Inhalt aufweist (vgl VwGH vom 18. Mai 2016, Ra 2015/17/0029).

9 Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Februar 2017

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte