VwGH Ra 2016/08/0136

VwGHRa 2016/08/013623.6.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bachler sowie die Hofräte Dr. Strohmayer und Mag. Stickler als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Sinai, über die Revision des A K in W, vertreten durch Dr. Christopher Toms, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Porzellangasse 56/1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 11. Mai 2016, VGW-041/003/1229/2016, betreffend Bestrafung nach dem ASVG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ASVG §111 Abs1 Z1;
ASVG §33 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §29 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Revisionswerber in Bestätigung des Straferkenntnisses des Magistrates der Stadt Wien vom 5. Jänner 2016 gemäß § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG mit einer Geldstrafe von EUR 770,-- bestraft, weil er es als Dienstgeber unterlassen habe, den in der Krankenversicherung pflichtversicherten bei ihm beschäftigten MÖ vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.

5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, vom Revisionswerber sei nicht bestritten worden, dass MÖ bei ihm ab 12. Dezember 2014 als Dienstnehmer beschäftigt gewesen sei und die Anmeldung erst verspätet erfolgt sei. Der Revisionswerber habe lediglich sein Verschulden am Unterbleiben der Anmeldung bestritten. Es sei aber, zumal der Revisionswerber die Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unentschuldigt unbesucht gelassen habe, nicht glaubhaft, dass er die notwendige Sorgfalt habe walten lassen, um die rechtzeitige Anmeldung sicherzustellen.

6 In der Revision wird unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit vorgebracht, im angefochtenen Erkenntnis fehlten "Feststellungen, ein Beweisverfahren oder eine rechtliche Beurteilung" sowohl dazu, welche Meldungen unterblieben seien, als auch "zum Verschulden" des Revisionswerbers.

7 Mit dieser Rüge von Begründungsmängeln zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ist doch ausreichend erkennbar, von welchen Tatsachenfeststellungen das Verwaltungsgericht auf Grund welcher Erwägungen ausgegangen ist und wie es diesen Sachverhalt rechtlich beurteilt hat, sodass weder die Rechtsverfolgung durch die Parteien noch die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird (vgl. den hg. Beschluss vom 15. Februar 2017, Ra 2017/08/0002, mwN).

8 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 23. Juni 2017

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