Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass der Erstmitbeteiligte im Zeitraum von 24. Februar 2012 bis 31. Mai 2014 aufgrund seiner Beschäftigung bei der revisionswerbenden Partei der Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall-, Pensions- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG unterlegen sei. Die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
5 Die revisionswerbende Partei bringt zur Zulässigkeit der Revision zunächst vor, mit dem vorliegenden Erkenntnis sei das Bundesverwaltungsgericht vom (in der Revision auszugsweise zitierten) Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2002, 99/08/0008, abgewichen. Andererseits habe der Gerichtshof aber die Dienstnehmereigenschaft von "Telefonisten in einem Callcenter" in mehreren Entscheidungen, da "keine generelle Vertretungsbefugnis" bestanden habe, bejaht. Es liege daher "soweit erkennbar" keine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor.
6 Zur Darstellung der Zulässigkeit der Revision ist konkret anzuführen, in welchen Punkten das angefochtene Erkenntnis von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet hat. Eine bloße Wiedergabe von Rechtssätzen von Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes reicht nicht (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 28. April 2016, Ra 2016/07/0025, mwN).
7 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision, in der nicht konkret dargelegt wird, wodurch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von dem genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 2002 abgewichen wäre bzw. in welcher Hinsicht die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes uneinheitlich wäre, nicht gerecht.
8 Die revisionswerbende Partei bringt weiters unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Revision vor, das Bundesverwaltungsgericht habe ihr keine Möglichkeit eingeräumt, zum bisherigen Verfahren Stellung zu nehmen, wodurch sie in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Auch liege eine Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes vor, "da das hier angefochtene Erkenntnis auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage" beruhe.
9 Mit diesem unsubstantiierten Vorbringen zeigt die revisionswerbende Partei das Vorliegen eines Verfahrensmangels nicht konkret auf. Im Übrigen könnte das Vorliegen eines Verfahrensmangels auch nur dann eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwerfen, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird (vgl. näher etwa den hg. Beschluss vom 16. August 2016, Ra 2015/08/0074).
10 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen dargetan, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
11 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 15. März 2017
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