VwGH Ra 2016/05/0086

VwGHRa 2016/05/008621.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Lorenz, über die Revision der M Privatstiftung in W, vertreten durch die Gabler Gibel & Ortner Rechtsanwälte GmbH & Co KG in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Platz 5, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 25. Mai 2016, Zlen. 1.) VGW- 111/075/14012/2015, 2.) VGW-111/075/14016/2015, betreffend Baubewilligung und Genehmigung von Abweichungen gemäß § 69 Bauordnung für Wien (belangte Behörden vor dem Verwaltungsgericht:

  1. 1. Bauausschuss der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk,
  2. 2. Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Parteien: 1. Mag. U B in W, vertreten durch Dr. Bertram Broesigke, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 14, 2. Dr. B B, Rechtsanwalt in W unter der angegebenen Adresse, 3. Dr. P A in W, und 4. Mag. A G in W, weitere Partei: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

BauO Wr §69 idF 2009/025;
BauRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und den Erst- und Zweitmitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin beantragte die Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines unmittelbar an ein bestehendes Wohnhaus angrenzenden, die südliche Baufluchtlinie überschreitenden Zubaues mit Ausmaßen von 3,28 m x 9,8 m auf einer näher genannten Liegenschaft in der KG U sowie die Genehmigung einer Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes gemäß § 69 der Bauordnung für Wien (BO).

2 Nach den eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Magistratsabteilungen 19 und 21 beeinflusse die Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes das örtliche Stadtbild nicht beziehungsweise widerspreche die Überschreitung der südlichen Baufluchtlinie nicht den stadtplanerischen Zielsetzungen für dieses Gebiet (wurde näher ausgeführt).

3 Mit Bescheid des Bauausschusses der Bezirksvertretung für den 19. Bezirk und mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Baupolizei, beide vom 20. Oktober 2015, wurden die beantragten Bewilligungen nicht erteilt.

4 Die gegen diese beiden Bescheide erhobene Beschwerde der Revisionswerberin wies das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und erklärte eine ordentliche Revision für nicht zulässig. Begründend führte es im Wesentlichen aus, der geplante Zubau weise eine bebaute Fläche von über 32,14 m2 südlich des bereits bestehenden Hauptgebäudes mit 110,88 m2 auf. Der beantragte Flächenzuwachs betrage somit etwa 29 %. Selbst wenn man ausschließlich von der Tiefe des beantragten Aufenthaltsraumes von 3 m jenseits der Baufluchtlinie ausginge, würde dies eine bebaute Fläche von 29,4 m2 bzw. einen Flächenzuwachs von 26 % der bisher genehmigten Fläche des Hauptgebäudes bedeuten.

Dass die gemäß § 69 BO beantragte Abweichung von den Bebauungsbestimmungen "unwesentlich wäre und darüber hinaus die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes nicht unterlaufen würde", vermöge die Revisionswerberin nicht darzulegen. Es sei darauf zu verweisen, dass jede Abweichung von den Bebauungsvorschriften für sich darauf zu prüfen sei, ob es sich dabei um eine unwesentliche Abweichung handle (Hinweis auf VwGH 21.3.2007, 2006/05/0035, mwN). Liege keine unwesentliche, sondern - wie hier - eine wesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen vor, sei für eine Entscheidung des Bauauschusses der jeweiligen Bezirksvertretung gemäß § 69 BO kein Platz mehr, da es bei dieser Rechtslage unerheblich sei, ob die geplante Bauausführung positive oder negative Auswirkungen auf das Stadtbild habe (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 2013, Zl. 2010/05/0207).

Die Schaffung eines Aufenthaltsraumes durch den Zubau einer Fläche von 30 m2 mit einer Tiefe von über 3 m auf einer Länge von 9,8 m bei fast ausschließlicher Überschreitung der Baufluchtlinie sei jedenfalls keine unwesentliche Abweichung von den Bebauungsbestimmungen, die einer Genehmigung durch den Bauausschuss der Bezirksvertretung gemäß § 69 BO zugänglich wäre. Eine Abweichung vom Bebauungsplan durch Errichtung eines Zubaues im Ausmaß von über 26 % der genehmigten Fläche des Hauptgebäudes sei jedenfalls wesentlich.

Auf Grund des "geltenden Plandokumentes ist - da das bewilligte Nebengebäude abgetragen werden soll und an dessen Stelle nun der Zubau beantragt wird - zusätzlich zu dem geplanten Zubau eines Aufenthaltsraumes ein Nebengebäude von bis zu 30 m2 sowie ein Zubau zur Kuppelung zulässig". Dadurch werde von der gärtnerischen Ausgestaltung und den Zielen des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes derart wesentlich abgewichen, dass diese Abweichungen nur auf Grund einer Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes zulässig wären, insbesondere auch wegen der Wesentlichkeit der Abweichungen von über 26 % Flächenzuwachs an Aufenthaltsflächen, die zur Gänze vor der Baufluchtlinie geplant seien. Ausnahmen seien streng zu beurteilen und keinesfalls bei Überschreitung des Unwesentlichkeitsfaktors zulässig.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Die Revision ist nicht zulässig.

9 Die Revisionswerberin bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, seit der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 sei lediglich zu prüfen, ob ein Bauvorhaben von der Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abweiche. Es sei irrelevant, ob ein Bauwerk wesentlich oder unwesentlich von den Bauvorschriften abweiche. Ausschließlich der Kriterienkatalog des § 69 BO sei zu prüfen, bei dem nicht erwähnt werde, dass das Bauwerk lediglich unwesentlich von den Bauvorschriften abweichen dürfe. Das Verwaltungsgericht stütze sich auf die hg. Rechtsprechung (VwGH 17.12.2015, 2013/05/0142 u.a., VwGH 23.6.2015, 2012/05/0019), der - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - nicht entnommen werden könne, dass die Wesentlichkeit bzw. Unwesentlichkeit einer Abweichung von den Bauvorschriften maßgeblich sei. Es verkenne weiters, dass eine wesentliche Überschreitung der Baufluchtlinie nicht automatisch zu einer Abweisung des Antrages iSd § 69 BO führe. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes komme es zunächst ausschließlich darauf an, ob die Abweichung im Sinne der alten Rechtslage "unwesentlich" sei. Die Zielrichtung des Bebauungs- und Flächenwidmungsplanes sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes zusätzlich und losgelöst davon zu prüfen.

Überdies gebe es noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob seit der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 nur die ausdrücklich in § 69 BO genannten, durch Amtssachverständige zu beurteilenden Voraussetzungen maßgeblich seien oder darüber hinaus auch dem Tatbestandsmerkmal der "Wesentlichkeit" Relevanz zukomme. Der Verwaltungsgerichtshof habe auf seine zur Rechtslage vor dieser Novelle ergangene Rechtsprechung nämlich nur eingeschränkt Bezug genommen, zumal er bereits davor die Auswirkungen auf die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans als wesentliches Kriterium angesehen habe.

§ 69 BO in der Fassung LGBl. Nr. 25/2009 lautet auszugsweise:

"Abweichungen von Vorschriften des Bebauungsplanes

§ 69. (1) Für einzelne Bauvorhaben hat die Behörde über die Zulässigkeit von Abweichungen von den Vorschriften des Bebauungsplanes zu entscheiden. Diese Abweichungen dürfen die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes nicht unterlaufen. Darüber hinaus darf

1. ...

(4) Die Gründe, die für die Abweichung sprechen, sind mit den Gründen, die dagegen sprechen, abzuwägen. Insbesondere ist auf den konsensgemäßen Baubestand der betroffenen Liegenschaft und der Nachbarliegenschaften sowie auf den Umstand, dass die Ausnahmebewilligung nur für die Bestanddauer das Baues gilt, Bedacht zu nehmen. Vom Bauwerber geltend gemachte Verpflichtungen aus Bundes-, oder anderen Landesgesetzen sind zu berücksichtigen, desgleichen, ob die Abweichung der besseren barrierefreien Benützbarkeit des konsensgemäßen Baubestandes oder des geplanten Baues dienlich ist.

(5) ... ."

10 Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 26. April 2017, Zl. Ro 2014/05/0049 (mit Verweis auf das zitierte Erkenntnis 2013/05/0142 u.a.), ausführte, ist die zu § 69 BO in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 25/2009 ergangene Rechtsprechung, welche zur damals normierten Voraussetzung der Unwesentlichkeit der Abweichung auch schon auf die Tendenz des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes abgestellt hat, auf § 69 Abs. 1 BO in der angeführten Fassung übertragbar.

11 Nach der zu § 69 BO in der alten Fassung (aF) ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte die Wesentlichkeit einer Abweichung nur dann zu Recht behauptet werden, wenn dieser "eine den geltenden Flächenwidmungsplan und Bebauungsplan unterlaufende Tendenz" innewohnte. Eine in diesem Sinn wesentliche Abweichung war einer Bewilligung nach § 69 BO nicht zugänglich (vgl. das zitierte Erkenntnis Ro 2014/05/0049, mwN). Daher ist es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes weiterhin zulässig, wenn die Behörden und das Verwaltungsgericht bei Vollziehung des Kriteriums, ob die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes durch die Abweichung unterlaufen wird oder nicht, weiterhin die bisherige hg. Judikatur zur wesentlichen oder unwesentlichen Abweichung von den Bestimmungen des Bebauungsplanes heranziehen (auch wenn dieses Kriterium nicht mehr im Gesetzestext vorkommt). Das zentrale, vom Gesetzgeber ausdrücklich normierte Kriterium ist aber in diesem Zusammenhang nunmehr, dass die in Frage stehende Abweichung (von einer Bestimmung des Bebauungsplanes) die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes nicht unterlaufen darf.

12 Während - wie bereits dargelegt - § 69 Abs. 2 BO aF darauf abstellte, dass von den Bestimmungen des Bebauungsplanes und Flächenwidmungsplanes nur unwesentlich abgewichen werden dürfe, sieht § 69 Abs. 1 BO (nF) dieses Kriterium im Gesetzeswortlaut nicht mehr vor, sondern bestimmt nunmehr, dass Abweichungen von den Bestimmungen des Bebauungsplanes u.a. dann zulässig sind, wenn sie "die Zielrichtung des Flächenwidmungsplanes und Bebauungsplanes nicht unterlaufen". Dass die Rechtsanwender in Vollziehung dieses Kriteriums weiterhin auch auf die Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit der Abweichung abstellen dürfen, wurde bereits ausgeführt.

13 Das Verwaltungsgericht hat allein und maßgeblich auf die seiner Meinung nach vorliegende Wesentlichkeit der Abweichung abgestellt und die Gewährung der Ausnahme für die Abweichung versagt. Im Hinblick darauf aber, dass die Wesentlichkeit der Abweichung zutreffend angenommen wurde, ist daraus im Sinne der hg. Judikatur zu § 69 BO (aF) abzuleiten, dass die gegenständliche Abweichung von der Baufluchtlinie die Zielrichtung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes im Sinne des § 69 BO (nF) unterläuft. Als Zielrichtung des Bebauungsplanes ist dabei nicht - wie dies der Amtssachverständige der MA 21 (in seiner Stellungnahme vom 1.12.2014) getan hat - das übergeordnete Ziel des Bebauungsplanes (hier die Schaffung einer kleinteiligen Bebauungsstruktur in einem durchgrünten Wohngebiet) anzunehmen, sondern das Ziel, das mit der jeweiligen Anordnung des Bebauungsplanes, von der abgewichen werden soll, verfolgt wird (vgl. zu § 69 BO nF VwGH 26.4.2017, Ro 2014/05/0049). Danach hat sich die Prüfung der Zulässigkeit einer Abweichung von den Vorschriften des Bebauungsplanes an der jeweils festgelegten Bestimmung des Bebauungsplanes zu orientieren, von der abgewichen werden soll (vgl. auch VwGH 28.5.2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwN).

14 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG können nicht nur solche des materiellen Rechtes, sondern auch solche des Verfahrensrechtes sein. Eine solche Rechtsfrage liegt jedenfalls dann vor, wenn tragende Grundsätze des Verfahrensrechtes auf dem Spiel stehen bzw. wenn die in der angefochtenen Entscheidung getroffene Beurteilung grob fehlerhaft erfolgt wäre und zu einem die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Ergebnis geführt hätte (Hinweis auf VwGH 24.3.2015, Ra 2015/05/001, mwN). Ein derart gravierender Verfahrensmangel (Begründungsmangel) liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Da sich der Amtssachverständige der MA 21 in seiner Stellungnahme vom 1. Dezember 2014 nicht an der zuletzt angeführten Zielrichtung der in Frage stehenden Anordnung des Bebauungsplanes orientiert hat, stellte es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Verwaltungsgericht diese Stellungnahme bei der Beurteilung der Rechtsfrage für seine Entscheidung nicht weiter heranzog.

15 Die Revision war daher mangels Darlegung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 34 Abs. 1und 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 in der Fassung BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 21. November 2017

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