VwGH Ra 2016/04/0048

VwGHRa 2016/04/004811.5.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie Hofrat Dr. Pürgy als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Mitter, über die Revision der revisionswerbenden Partei S R e.U. in B, vertreten durch MMag. Dr. Claus Casati, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 1b/17, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 27. Jänner 2016, LVwG- 5/55/47-2016, betreffend vergaberechtliches Feststellungsverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1. S GmbH in S, vertreten durch MMag. Dr. Philipp Götzl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Imbergstraße 19; 2. Ö GmbH in W, vertreten durch Schramm Öhler Rechtsanwälte in 1010 Wien, Bartensteingasse 2-4), zu Recht erkannt:

Normen

62006CJ0454 Pressetext Nachrichtenagentur VORAB;
BVergG 2006 §151 Abs6;
BVergG 2006 §152 Abs1;
BVergG 2006 §16 Abs2 Z2;
BVergG 2006 §2 Z16 lita sublitii;
BVergG 2006 §312 Abs3 Z5;
BVergG 2006 §312 Abs3;
BVergG 2006 §318 Abs1 Z1;
LVergabekontrollgebührenV Slbg 2010;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs3 Z3;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs3 Z5 ;
LVergKG Slbg 2007 §14 Abs3;
LVergKG Slbg 2007 §19 Z1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Akteneinsicht wird abgewiesen.

Der Revisionswerber hat den beiden mitbeteiligten Parteien zu gleichen Teilen einen Aufwandersatz von insgesamt EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1 1. Am 3. April 2012 wurde eine Bekanntmachung der erstmitbeteiligten Partei (Auftraggeberin) betreffend die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung "Kleiner Linienverkehr Salzburg" veröffentlicht. Gegenstand des Verfahrens sollten Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr im "Zentralraum Flachgau und Tennengau" (Los 1) sowie im "Innergebirg Pinzgau und Pongau" (Los 2) sein. Die Laufzeit der Rahmenvereinbarung sollte drei Jahre (ab Auftragsvergabe) betragen, mit einer zweimaligen optionalen Verlängerungsmöglichkeit um jeweils ein Jahr. Der Leistungsgegenstand wurde der Dienstleistungskategorie Nr. 2 (des Anhangs III zum Bundesvergabegesetz 2006 - BVergG 2006), Landverkehr, zugeordnet. Ende der Teilnahmefrist war (nach einer Berichtigung) der 9. Mai 2012.

2 In den Teilnahmeunterlagen hieß es unter anderem, die Auftraggeberin beabsichtige, den Betrieb von Kraftfahrlinien in verschiedenen Kurspaketen stufenweise neu auszuschreiben, wobei die Jahreskilometerleistung der zu vergebenden Kurspakete jeweils unter 300.000 km liege. Es solle für jedes Los eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen werden, auf deren Basis die Auftraggeberin erneute Aufrufe zum Wettbewerb für die Vergabe der Kurspakete tätigen werde. Weiter hieß es, dass sich der "Ausschreibungsplan (...) am Regierungsbeschluss vom 4.6.2007" (im Folgenden: Regierungsbeschluss) orientiere. Zum Leistungsbild des Loses 2 "Innergebirg" wurde (unter anderem) festgehalten, dass die Region Pongau die Linienbündel "Pongau Südost", "Pongau Hochkönig" und "Gasteiner Tal" umfasse.

3 Der Revisionswerber stellte keinen Teilnahmeantrag. 4 In den Ausschreibungsunterlagen zur zweiten Stufe des Verhandlungsverfahrens hieß es unter dem Punkt "Zukünftige Abrufe aus der Rahmenvereinbarung", dass während der Laufzeit der Rahmenvereinbarung voraussichtlich folgende Leistungspakete zur Ausschreibung gelangen würden, über die jeweils ein nachträglicher Aufruf zum Wettbewerb stattfinde. Beim "Linienbündel Gasteinertal (geplante Betriebsaufnahme Dezember 2016)" waren unter anderem die "Linien 557/558 mit rund 95.000 km/Jahr" genannt.

5 Anfang 2013 schloss die Auftraggeberin mit fünf Bietern die Rahmenvereinbarung betreffend das Los 2 "Innergebirg" ab (im Folgenden: Rahmenvereinbarung 2013).

6 2. Gestützt auf die Rahmenvereinbarung 2013 rief die Auftraggeberin mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 diese Unternehmer zum Wettbewerb für das Leistungspaket 2107, Gasteinertal, Los 2, auf. Vorgesehen war eine Vertragslaufzeit von fünf Jahren bis zum 12. Dezember 2020 (Fahrplanwechsel 2020/2021), mit einer optionalen Verlängerungsmöglichkeit von jeweils einem weiteren Jahr bis längstens 9. Dezember 2023. Zwei Parteien der Rahmenvereinbarung legten ein Angebot. Mit Schreiben vom 12. November 2015 wurde die Zuschlagsentscheidung zugunsten der Ö GmbH (zweitmitbeteiligte Partei) bekannt gegeben. Mit Schreiben der Auftraggeberin vom 26. November 2015 wurde der Zuschlag für den Betrieb des Leistungspaketes 2107 (Linie 558) Kleiner Linienverkehr Salzburg, Gasteinertal, der zweitmitbeteiligten Partei erteilt (im Folgenden: Leistungsvergabe 2015).

7 3. Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2015 beantragte der Revisionswerber, das Landesverwaltungsgericht Salzburg möge feststellen, dass die Durchführung der Vergabe zum Abschluss der Leistungsvereinbarung "Kleiner Linienverkehr Salzburg - Gasteinertal 2107 - SVV-Linie 558" an die zweitmitbeteiligte Partei in einem Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung rechtswidrig gewesen sei. Der Revisionswerber gab an, er habe von dieser Vergabe im Zuge einer Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Salzburg am 25. November 2015 erfahren. Es entziehe sich seiner Kenntnis, in welchem Verfahren die Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden sei, jedenfalls sei kein Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung gewählt worden.

8 4. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - diesen Feststellungsantrag ab (Spruchpunkt I). Der Antrag des Revisionswerbers, die geschlossene Vereinbarung für absolut nichtig zu erklären sowie über die Auftraggeberin eine angemessene Geldbuße zu verhängen, wurde zurückgewiesen (Spruchpunkt II). Der Antrag, der Auftraggeberin den Ersatz der entrichteten Gebühr aufzuerlegen, wurde ebenso abgewiesen (Spruchpunkt III) wie der Antrag, dem Revisionswerber den "Mehrbetrag einer allenfalls zu hoch entrichteten Pauschalgebühr" rückzuerstatten (Spruchpunkt IV). Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für nicht zulässig erklärt (Spruchpunkt V).

9 4.1. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass in dem (in den Teilnahmeunterlagen angesprochenen) Regierungsbeschluss zum Linienbündel "Gasteiner Tal" eine "Betriebsaufnahme ab 11.12.2016" vermerkt sei. Zur Vorgangsweise sei in diesem Beschluss festgehalten, dass in "ausreichend bemessenem zeitlichem Vorlauf vor Ablauf der Konzession(en) ein Vergabeverfahren im Hinblick auf das jeweilige Kraftfahrlinienbündel durchgeführt werden" solle; in begründeten Einzelfällen könnten einzelne Linien innerhalb dieser Linienbündel gesondert vergeben werden.

10 Weiters wurde festgehalten, dass jene Streckenteile, die der Linie 558 entsprächen, zunächst von der R KG betrieben worden seien. Diese habe, nachdem ihr seitens der Auftraggeberin auf Grund von Unstimmigkeiten gekündigt worden sei, im Frühjahr 2013 ihre Konzession für die Linie 558 zurückgelegt. Für das restliche Jahr 2013 und für das Jahr 2014 sei der Betrieb der Linie 558 jeweils im Weg einer Direktvergabe vergeben worden. Im Jahr 2015 sei die verfahrensgegenständliche Linie auf Grund eines Abrufs aus einer Ende 2014 (für ein Jahr) abgeschlossenen Rahmenvereinbarung bedient worden. Den Antrag des Revisionswerbers, die Ausschreibung dieser Rahmenvereinbarung aus 2014 für nichtig zu erklären, habe das Verwaltungsgericht abgewiesen. Diese Abweisung sei vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0012, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben worden.

11 Am 26. November 2015 sei der hier gegenständliche Zuschlag an die zweitmitbeteiligte Partei erfolgt. Die Linie 558 umfasse eine Jahreskilometerleistung von ca. 50.000 km.

12 4.2. Der Revisionswerber verfüge über eine aufrechte Gewerbeberechtigung zum Betrieb einer Kraftfahrlinie wie der hier vorliegenden. Das Verwaltungsgericht erachtete es als plausibel, dass der Revisionswerber den Anforderungen entsprechende Busse beschaffen hätte können. Da der Revisionswerber damit argumentiere, dass der Auftragsgegenstand der Leistungsvergabe 2015 nicht vom Gegenstand der Rahmenvereinbarung 2013 umfasst gewesen sei, könne das Interesse des Revisionswerbers am Abschluss des Vertrages nicht mit der Begründung verneint werden, er habe sich nicht am Vergabefahren mit vorheriger Bekanntmachung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung 2013 beteiligt. Das Verwaltungsgericht bejahte somit - entgegen dem Vorbringen der zweitmitbeteiligten Partei - die Antragslegitimation des Revisionswerbers.

13 4.3. In seinen inhaltlichen Erwägungen erachtete das Verwaltungsgericht sowohl die Teilnahmeunterlagen als auch die Ausschreibungsunterlagen als Maßstab dafür, ob die Leistungsvergabe 2015 von dem für die Rahmenvereinbarung 2013 definierten Leistungsgegenstand umfasst sei. In der Bekanntmachung sei auf Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr unter anderem im Pongau abgestellt worden. Nach den Teilnahmeunterlagen umfasse die Region Pongau unter anderem das Linienbündel "Gasteinertal". In der Ausschreibungsunterlage sei vorgesehen, dass im Linienbündel "Gasteinertal" voraussichtlich die Linien 557/558 abgerufen würden. Es könne daher nicht davon gesprochen werden, dass die Linie 558 nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 umfasst sei. Auch im Regierungsbeschluss sei die (damals als Linie 58 bezeichnete) hier gegenständliche Strecke bereits enthalten gewesen. Aus der Rahmenvereinbarung 2013 ergebe sich auch nicht, dass der Abruf einer einzelnen Linie unzulässig wäre.

14 Der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, dass die Auftraggeberin die hier gegenständliche Leistung in den Jahren 2013 bis 2015 im Rahmen anderer Vergabeverfahren vergeben habe, sei für die Frage, ob die Leistung von der Rahmenvereinbarung 2013 umfasst sei, nicht wesentlich. Mangels Abnahmeverpflichtung seitens der Auftraggeberin sei die Durchführung einer "Parallelausschreibung" nicht unzulässig.

15 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, der Betrieb der Linie 558 könne nicht Gegenstand der Rahmenvereinbarung 2013 gewesen sein, weil die R KG (damals) diese Kraftfahrlinie eigenwirtschaftlich betrieben habe, hielt das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2013, 2011/04/0042, entgegen, dass es sich durch die Zuschüsse für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten um einen gemeinwirtschaftlichen Verkehrsdienst handle, der Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung sein könne.

16 Soweit der Revisionswerber vorgebracht habe, ein Abruf der Linie 558 hätte im Hinblick auf den Regierungsbeschluss frühestens im Dezember 2016 erfolgen können, hielt dem das Verwaltungsgericht (unter anderem) entgegen, dass die im Regierungsbeschluss für die Betriebsaufnahme vorgesehenen Daten nicht als definitiv angesehen werden könnten.

17 Dem Vorbringen des Revisionswerbers, eine insgesamt achtjährige Vertragsdauer sei sachlich nicht gerechtfertigt und finde in der Rahmenvereinbarung 2013 keine Deckung, entgegnete das Verwaltungsgericht, dass sich in der Rahmenvereinbarung 2013 keine Festlegung finde, wonach ein Abruf nur für eine bestimmte Vertragslaufzeit zulässig wäre. Zu berücksichtigen sei auch, dass ein Busunternehmen entsprechende Investitionen tätigen müsse, die sich amortisieren sollten. Auch die achtjährige Dauer könne daher nicht dazu führen, dass die Leistungsvergabe 2015 nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 umfasst wäre. Dass die Leistung erst kurz vor Ablauf der Rahmenvereinbarung 2013 abgerufen worden sei, sei unschädlich, weil die Laufzeitbeschränkung des § 151 Abs. 6 BVergG 2006 nur die Rahmenvereinbarung selbst, nicht hingegen die auf Basis der Rahmenvereinbarung erteilten Aufträge betreffe.

18 4.4. Zum Antrag des Revisionswerbers auf Rückerstattung einer zu viel bezahlten Pauschalgebühr hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die Leistungsvergabe 2015 ihre Grundlage in einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb gehabt habe. Daher sei eine Pauschalgebühr nach § 1 Z 6.2. (für sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich) der Salzburger Vergabekontrollgebühren-Verordnung zu entrichten gewesen.

19 5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

20 Die mitbeteiligten Parteien erstatteten jeweils eine Revisionsbeantwortung, in der sie die Zurückweisung, in eventu Abweisung der Revision beantragen.

II.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Zulässigkeit

21 Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit unter anderem vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob für die Klärung der Frage, inwieweit ein Leistungsgegenstand von einer - auf Grund eines zweistufigen Verfahrens abgeschlossenen - Rahmenvereinbarung erfasst sei (und demnach gestützt auf diese Rahmenvereinbarung vergeben werden könne), auf die tatsächlich abgeschlossene Rahmenvereinbarung (bzw. die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe) oder ausschließlich auf die Unterlagen der ersten Stufe (bis zum Ablauf der Teilnahmefrist) abzustellen sei. Weiters gebe es keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu, ob ein (hier: Verkehrsdienste)Vertrag gestützt auf eine - kurz darauf auslaufende, auf drei Jahre beschränkte - Rahmenvereinbarung für die Dauer von acht Jahren abgeschlossen werden dürfe.

22 Die Revision ist zulässig.

2. Rechtslage

23 2.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 (BVergG 2006), BGBl. I Nr. 17 in der Fassung BGBl. I Nr. 128/2013, lauten auszugsweise:

"Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

...

16. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im

Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in

Erscheinung tretende Entscheidungen:

...

ii) bei der Rahmenvereinbarung gemäß § 25 Abs. 7:

hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; bei einer Rahmenvereinbarung, die mit mehreren Unternehmern abgeschlossen wurde, der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

...

Berechnung des geschätzten Auftragswertes bei

Dienstleistungsaufträgen

§ 16. ...

(2) Bei Dienstleistungsaufträgen, für die kein Gesamtpreis angegeben wird, ist als geschätzter Auftragswert anzusetzen:

1. bei befristeten Aufträgen mit einer Laufzeit von

höchstens 48 Monaten der geschätzte Gesamtwert für die Laufzeit

des Vertrages;

2. bei unbefristeten Aufträgen oder Aufträgen mit einer

Laufzeit von mehr als 48 Monaten das 48fache des zu leistenden Monatsentgeltes.

...

Arten der Verfahren zur Vergabe von Aufträgen

§ 25. ...

...

(7) Eine Rahmenvereinbarung ist eine Vereinbarung ohne Abnahmeverpflichtung zwischen einem oder mehreren Auftraggebern und einem oder mehreren Unternehmern, die zum Ziel hat, die Bedingungen für die Aufträge, die während eines bestimmten Zeitraums vergeben werden sollen, festzulegen, insbesondere in Bezug auf den in Aussicht genommenen Preis und gegebenenfalls die in Aussicht genommene Menge. Auf Grund einer Rahmenvereinbarung wird nach Abgabe von Angeboten eine Leistung von einer Partei der Rahmenvereinbarung mit oder ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb bezogen.

...

Allgemeines

§ 150. Öffentliche Aufträge können auf Grund einer Rahmenvereinbarung vergeben werden, sofern

1. die Rahmenvereinbarung nach Durchführung eines offenen

Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ohne Zuschlagserteilung unter Beachtung der Bestimmungen des § 151 abgeschlossen wurde und

2. bei der Vergabe des auf der Rahmenvereinbarung

beruhenden öffentlichen Auftrags § 152 beachtet wird.

Abschluss von Rahmenvereinbarungen

§ 151. ...

(3) Die Parteien der Rahmenvereinbarung werden nach Durchführung eines offenen Verfahrens, eines nicht offenen Verfahrens mit vorheriger Bekanntmachung oder eines Verhandlungsverfahrens gemäß den §§ 28 bis 30 sowie 38 Abs. 1 ermittelt. ...

...

(5) Das Instrument der Rahmenvereinbarung darf nicht missbräuchlich oder in einer Weise angewendet werden, durch die der Wettbewerb behindert, eingeschränkt oder verfälscht wird.

(6) Die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung darf drei Jahre nicht überschreiten. Sofern dies ausnahmsweise, insbesondere auf Grund des Gegenstandes der Rahmenvereinbarung, sachlich gerechtfertigt werden kann, darf eine maximale Laufzeit von fünf Jahren vorgesehen werden. Die dafür ausschlaggebenden Gründe sind festzuhalten.

...

Vergabe von öffentlichen Aufträgen auf Grund von

Rahmenvereinbarungen

§ 152. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge dürfen die Parteien keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(2) Aufträge, die auf Grund einer gemäß § 151 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 6 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem bzw. den Auftraggebern und jenem bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren.

...

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern

gemäß § 151 Abs. 3 abgeschlossen, so ist der Zuschlag für die auf

dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar auf Grund der Bedingungen der

Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder

2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb zu

erteilen.

(5) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der

Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann

der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2

1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr

vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die

Vergabe der Aufträge, oder

2. auf der Grundlage von anderen, in den

Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erfolgen.

(6) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 kann der Auftraggeber den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion gemäß den §§ 146 bis 149 oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:

1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der

Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die

in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.

2. Der Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die

Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest. Bei der

Festsetzung der Frist hat der Auftraggeber insbesondere die

Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung

der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu

berücksichtigen.

3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen, ihr Inhalt

ist bis zum Ablauf der Angebotsfrist geheim zu halten.

4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf der

Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich der Bekanntgabe der Zuschlagsentscheidung, der Wirksamkeit des Zuschlages und der Form des Vertragsabschlusses gelten die §§ 131 bis 134.

..."

24 2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 (S.VKG 2007), LGBl. Nr. 28 in der Fassung LGBl. Nr. 120/2015, lauten auszugsweise:

"Entscheidungen in Vergabekontrollverfahren

§ 14

...

(3) Nach Zuschlagserteilung ist das Landesverwaltungsgericht zuständig:

...

3. zur Feststellung, ob ein Vergabeverfahren rechtswidrig

ohne vorherige Bekanntmachung bzw ohne vorherigen Aufruf zum

Wettbewerb durchgeführt worden ist;

...

5. zur Feststellung, ob der Zuschlag bei der Vergabe einer

Leistung auf Grund einer Rahmenvereinbarung oder eines dynamischen

Beschaffungssystems wegen eines Verstoßes gegen § 152 Abs 4 bis 6,

§ 158 Abs 2 bis 5 oder § 290 Abs 2 bis 5 BVergG 2006 oder gegen

§ 130 Abs 4 bis 6 BVergGVS 2012 rechtswidrig war;

6. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Nichtigerklärung oder Aufhebung des Vertrages;

7. in einem Verfahren gemäß den Z 3 bis 5 zur Verhängung von Sanktionen gemäß § 35 Abs 7.

...

Gebühren

§ 19

Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs 1, 29 Abs 1 und 32 Abs 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist bei Antragstellung zu

entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind durch Verordnung der Landesregierung entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen und dabei nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder der Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages oder sonstiger gesondert anfechtbarer Entscheidungen oder um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

...

Einleitung des Verfahrens

§ 32

(1) Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich des Bundesvergabegesetzes 2006 oder des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 unterliegenden Vertrages hatte, kann, wenn ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht, die Feststellung beantragen, dass

...

2. die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige

Bekanntmachung bzw ohne vorherigen Aufruf zum Wettbewerb wegen eines Verstoßes gegen das Bundesvergabegesetz 2006 oder das Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012, die dazu ergangenen Verordnungen oder unmittelbar anwendbares Unionsrecht rechtswidrig war;

..."

25 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Salzburger

Vergabekontrollgebühren-Verordnung, LGBl. Nr. 53/2010 in der Fassung LGBl. Nr. 24/2014, lauten auszugsweise:

"§ 1

Für Anträge gemäß den §§ 21 Abs. 1 und 32 Abs. 1 und 2 des Salzburger Vergabekontrollgesetzes 2007 hat der Antragsteller je nach der Art des Vergabeverfahrens und des Auftragsgegenstands jeweils eine Pauschalgebühr in folgender Höhe zu entrichten:

 

1. Direktvergaben

208 EUR

 

 

6. Sonstige Verfahren im Oberschwellenbereich

 

...

 

6.2. Liefer- und Dienstleistungsaufträge

1.660 EUR

..."

 

  

 

3. Vergabe auf Grund einer Rahmenvereinbarung 26 3.1. Der Revisionswerber moniert, das Verwaltungsgericht habe sich für die Frage, ob die Leistungsvergabe 2015 von der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst sei, auf die tatsächlich abgeschlossene Vereinbarung bzw. die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe gestützt. Nach Ansicht des Revisionswerbers erfordere es aber das Transparenzgebot, dass bereits in der Bekanntmachung einer Rahmenvereinbarung ihr Gegenstand klar zum Ausdruck kommen müsse, wobei allfällige Unklarheiten zulasten der Auftraggeberin gingen. Gemäß § 151 Abs. 5 BVergG 2006 dürften Rahmenvereinbarungen nicht missbräuchlich angewendet werden. Das Heranziehen einer Rahmenvereinbarung für zunächst nicht genannte Aufträge sei jedenfalls missbräuchlich. Die Linie 558 sei zu Unrecht nachträglich in der zweiten Stufe des Verfahrens in den Vereinbarungsgegenstand einbezogen worden, weil bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nicht erkennbar gewesen sei, dass diese Linie Teil der Rahmenvereinbarung 2013 werden solle. Es könne kein Konnex zwischen der Rahmenvereinbarung 2013 und dem tatsächlichen Abruf der Linie 558 hergestellt werden.

27 3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 18. März 2015, 2012/04/0070, bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine Beschaffung von Leistungen, die - formal - als Abruf aus einer bestehenden Rahmenvereinbarung vorgenommen wird, die aber inhaltlich keine Deckung in dieser Rahmenvereinbarung findet (fallbezogen wurde hinsichtlich eines bestimmten Standortes das Zehnfache des erwarteten Warenumsatzes abgerufen), als Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung anzusehen ist. In seiner Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof (unter anderem) auf § 152 Abs. 1 BVergG 2006 verwiesen, dem zufolge die Parteien bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden öffentlichen Aufträge keinesfalls substanzielle Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen dürfen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 2015, Ra 2015/04/0071). Bei der Beurteilung der Frage, wann eine substanzielle Änderung vorliege, ist vor allem auf die Gleichbehandlung und den Transparenzgrundsatz zu achten (siehe das Erkenntnis 2012/04/0070).

28 Vorliegend ist die (in den zitierten Erkenntnissen nicht ausdrücklich behandelte) Frage zu klären, ob als Maßstab für die vorzunehmende Beurteilung - nämlich ob ein konkreter Leistungsabruf in einer Rahmenvereinbarung Deckung findet - dann, wenn die Rahmenvereinbarung auf Grund eines zweistufigen Verhandlungsverfahrens abgeschlossen worden ist, die in der ersten Stufe mit der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages bekannt gemachten Unterlagen (fallbezogen die Teilnahmeunterlagen) oder die den teilnehmenden Unternehmern übermittelten Ausschreibungsunterlagen, die Inhalt der Leistungsvereinbarung werden, heranzuziehen sind.

29 Da die Erfüllung des Tatbestandes des § 14 Abs. 3 Z 3 S.VKG 2007 die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung voraussetzt, erscheint es konsequent, für die Frage, ob eine konkrete Leistungsvergabe in einem zuvor durchgeführten Verfahren Deckung findet, auf die Bekanntmachung bzw. die bekannt gemachten Unterlagen abzustellen. Aus der Sicht des rechtsschutzsuchenden Unternehmers macht es insoweit nämlich keinen Unterschied, ob ein Auftraggeber ein Verfahren gänzlich ohne Bekanntmachung durchführt oder ob sich der Auftraggeber bei einer Leistungsvergabe formal auf eine zuvor erfolgte Bekanntmachung beruft, diese aber keine Anhaltspunkte für die Vergabe des späteren Leistungsgegenstandes lieferte. Die Angaben in der Bekanntmachung sollen es potenziellen Interessenten gerade ermöglichen, zu prüfen, ob ein bestimmtes Vergabeverfahren für sie von Interesse sein kann (siehe RV 1171 BlgNR 22. GP , 53). Es kann einem Unternehmer daher nicht auferlegt werden, sich an einem zweistufigen Vergabeverfahren deshalb zu beteiligen, um sicherzugehen, dass er von einer allfälligen nachträglichen Änderung des Leistungsgegenstandes Kenntnis erhält.

30 Dies steht in Einklang mit der Sichtweise des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0104. Darin hat der Verwaltungsgerichtshof die Fortführung eines Vergabeverfahrens durch den Auftraggeber nach der teilweisen Nichtigerklärung der Ausschreibung als rechtswidrige Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung erachtet. Wenn der Auftraggeber den wesentlich geänderten (und somit von der zuvor erfolgten Bekanntmachung abweichenden) Auftragsgegenstand weiterhin hätte vergeben wollen, hätte dies den Widerruf des Verfahrens und eine neuerliche Ausschreibung vorausgesetzt. Auch der vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis 2012/04/0070 als maßgeblich erachtete Transparenzgrundsatz spricht dafür, die Prüfung, ob ein Leistungsgegenstand in einer Rahmenvereinbarung Deckung findet, anhand der transparent gemachten Unterlagen vorzunehmen.

31 Schließlich sind auch die mit der hier maßgeblichen Feststellungskompetenz verbundenen Rechtsschutzerwägungen zu berücksichtigen. Würde man nämlich davon ausgehen, dass eine Leistungsvergabe bereits dann auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, wenn sie - unabhängig vom bekannt gemachten Leistungsgegenstand - von der abgeschlossenen Vereinbarung abgedeckt ist, dann bestünde keine Möglichkeit, eine allfällige Abweichung des Inhaltes der Rahmenvereinbarung vom zuvor bekannt gemachten Leistungsgegenstand aufzugreifen. Zwar sieht § 2 Z 16 lit. a sublit. ii BVergG 2006 als gesondert anfechtbare Entscheidung bei einer Rahmenvereinbarung auch die Entscheidung vor, mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll. Allerdings wird diese Entscheidung einem mangels Interesse am ursprünglich bekannt gemachten Leistungsgegenstand nicht am Verfahren teilnehmenden Unternehmer nicht bekannt gegeben. Eine Feststellungskompetenz der Vergabekontrollbehörde hinsichtlich dieser Auftraggeberentscheidung sieht das S.VKG 2007 (wie auch das BVergG 2006) aber nicht vor. Eine derartige Feststellung des rechtswidrigen Abschlusses einer Rahmenvereinbarung wäre schon deswegen nicht möglich, weil die entsprechenden Kompetenzen nach § 14 Abs. 3 S.VKG 2006 (bzw. § 312 Abs. 3 BVergG 2006) erst nach Zuschlagserteilung in Anspruch genommen werden können (siehe auch Thienel, in Schramm/Aicher/Fruhmann (Hrsg.), Bundesvergabegesetz 2006 (2012), § 312 Rz. 270). Würde man daher annehmen, dass die Frage, ob eine Leistungsvergabe auf eine Rahmenvereinbarung gestützt werden kann, anhand des Inhaltes des abgeschlossenen Vertrages (unter Außerachtlassung des bekannt gemachten Leistungsgegenstandes) zu beurteilen ist, dann bestünde für einen Unternehmer keine Möglichkeit, ein behauptetes Abweichen des zugeschlagenen Leistungsgegenstandes vom ursprünglich bekannt gemachten geltend zu machen (auch die Sonderregelung des § 14 Abs. 3 Z 5 S.VKG 2007 erfasst - ebenso wie § 312 Abs. 3 Z 5 BVergG 2006 - nur den Zuschlag auf Grund einer Rahmenvereinbarung, nicht aber den Abschluss der Rahmenvereinbarung).

32 3.3. Ausgehend davon ist zwar anzumerken, dass das Verwaltungsgericht die Ausschreibungsunterlagen nicht als Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens des Tatbestandes nach § 14 Abs. 3 Z 3 S.VKG 2007 hätte heranziehen dürfen. Daraus resultiert aber aus folgenden Gründen keine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung:

33 Das Verwaltungsgericht hat nicht allein die Ausschreibungsunterlagen, sondern auch die Bekanntmachung und die Teilnahmeunterlagen für die Beurteilung herangezogen, ob die Vergabe der verfahrensgegenständlichen Linie 558 auf die Rahmenvereinbarung 2013 gestützt werden konnte. In der Bekanntmachung sei auf die Vergabe von Leistungen im öffentlichen Personennahverkehr mit einer Gesamtkilometerleistung von weniger als 300.000 km im Jahr unter anderem im Pongau verwiesen worden. In den Teilnahmeunterlagen sei der Leistungsgegenstand dahingehend konkretisiert worden, dass die Region Pongau unter anderem das Linienbündel "Gasteinertal" umfasse. Auch bei einer alleinigen Heranziehung dieser Umstände kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die gegenständliche Leistungsvergabe auf die Rahmenvereinbarung 2013 gestützt wurde, zumal ein hinreichender inhaltlicher Konnex zwischen den dargestellten Unterlagen und der hier gegenständlichen Vergabe der Linie 558 gegeben war (vgl. zum inhaltlichen Konnex das bereits zitierte Erkenntnis Ra 2015/04/0071). Das Verwaltungsgericht musste die diesbezüglichen Angaben auch nicht als unklar ansehen und - wie vom Revisionswerber gefordert - eine Auslegung zulasten der Auftraggeberin vornehmen.

34 3.4. Daran vermag das weitere Vorbringen des Revisionswerbers nichts zu ändern: Soweit er ins Treffen führt, dass die Linie 558 bzw. die diesbezügliche Strecke bis zum Ablauf der Teilnahmefrist nicht explizit genannt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass eine derartige ausdrückliche Nennung bestimmter Linien angesichts des allgemein gefassten Leistungsgegenstandes schon im Hinblick auf die der Rahmenvereinbarung innewohnende Flexibilität (siehe dazu das bereits zitierte Erkenntnis 2012/04/0070) nicht erforderlich ist. Ein pauschaler Verweis auf das "Gasteinertal" in den Teilnahmeunterlagen war insoweit hinreichend. Ebenso wenig war es erforderlich, in den bekannt gemachten Unterlagen die Möglichkeit der Vergabe einzelner Linien bzw. der Vergabe vor dem (im Regierungsbeschluss angesprochenen) Betriebsaufnahmetermin Dezember 2016 ausdrücklich vorzusehen, zumal die Teilnahmeunterlagen lediglich davon gesprochen haben, dass sich der Ausschreibungsplan an diesem Regierungsbeschluss "orientiert".

35 Der Revisionswerber verweist in diesem Zusammenhang auf das Vorantreiben der "Harmonisierung der Konzessionslaufzeiten" im Sinn des Regierungsbeschlusses durch die Konzessionsbehörde. Damit zeigt er aber nicht auf, dass eine allfällige Praxis der Konzessionsbehörde eine Auslegung der zur Rahmenvereinbarung 2013 bekannt gemachten Unterlagen dahingehend zur Folge haben musste, dass die Vergabe der Linie 558 davon nicht umfasst sein konnte. Auch aus dem diesbezüglich ins Treffen geführten, zu § 15 des Kraftfahrliniengesetzes (KflG) ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichthofes vom 8. September 2011, 2011/03/0116 bis 0120, ergibt sich nichts Derartiges.

36 Der Revisionswerber meint weiters, weil die Zuschüsse für Schüler- und Lehrlingsfreifahrten für die Linie 558 im Jahr 2012 eingestellt worden seien, sei diese Linie zum Zeitpunkt des Abschlusses der Rahmenvereinbarung eigenwirtschaftlich (im Sinn des § 23 KflG) betrieben worden und hätte daher nicht Gegenstand einer Ausschreibung sein dürfen. Damit wird aber nicht dargelegt, dass diese Linie zum (insoweit maßgeblichen) Zeitpunkt der Ausschreibung bzw. vor Ablauf der Teilnahmefrist mit 9. Mai 2012 nicht gemeinwirtschaftlich betrieben wurde. Das Verwaltungsgericht hat daher diesbezüglich zu Recht auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 2013, 2011/04/0042, verwiesen, dem zufolge gemeinwirtschaftliche Verkehrsdienstleistungen im Weg des Vergaberechts ausgeschrieben werden können.

37 Soweit der Revisionswerber die bisherige Beschaffungspraxis der Auftraggeberin (in den Jahren 2013 bis 2015) als Indiz dafür heranzieht, dass die Linie 558 nicht von der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst gewesen sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass - abgesehen davon, dass schon das Verwaltungsgericht auf die fehlende Abnahmeverpflichtung bei einer Rahmenvereinbarung hingewiesen hat - eine nach Abschluss einer Rahmenvereinbarung erfolgte Beschaffungspraxis nicht für die Auslegung des Inhalts dieser Vereinbarung herangezogen werden kann.

4. Dauer des abgeschlossenen Verkehrsdienstleistungsvertrages 38 4.1. Weiters bringt der Revisionswerber vor, dass

der Verkehrsdienstevertrag auf acht Jahre abgeschlossen worden und eine derart lange Dauer sachlich nicht gerechtfertigt sei. Auch der vom Verwaltungsgericht ins Treffen geführte Investitionsschutz könne nicht in Anschlag gebracht werden, weil die Leistungsvereinbarung bei Wegfall der Finanzierung gekündigt werden könne.

39 4.2. Vorauszuschicken ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht zutreffend zwischen der Vertragslaufzeit der Rahmenvereinbarung und derjenigen der auf Basis der Rahmenvereinbarung vergebenen Verkehrsdienstleistungen unterschieden und die Vorgabe des § 151 Abs. 6 BVergG 2006 (die Laufzeit darf - in der Regel - drei Jahre nicht überschreiten) nur für die Rahmenvereinbarung an sich als maßgeblich angesehen hat (siehe auch Schiefer/Steindl, in Heid/Preslmayr (Hrsg.), Handbuch Vergaberecht4 (2015), Rz. 1065). Auch der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, dass die Auftragsvergabe kurz vor Ablauf der Rahmenvereinbarung erfolgte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich.

40 4.3. Den diesbezüglichen Feststellungen des Verwaltungsgerichtes lässt sich zwar nicht entnehmen, dass die Bekanntmachung oder die Teilnahmeunterlagen nähere Festlegungen über die Laufzeit der auf Grund der Rahmenvereinbarung zur Vergabe vorgesehenen Verträge enthalten hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber im bereits zitierten Erkenntnis 2012/04/0070 festgehalten, dass die Rahmenvereinbarung ein Instrument der Auftragsvergabe darstellt, in dem die Bedingungen für die konkrete Leistungserbringung erst nachträglich fixiert oder modifiziert werden können. Dass Verträge mit einer Laufzeit von mehr als vier Jahren nicht generell unzulässig sind, ergibt sich bereits aus der Auftragswertberechnungsregelung des § 16 Abs. 2 Z 2 BVergG 2006. Zwar ist zu beachten, dass durch die Festlegung der Vertragsdauer der Wettbewerbsgrundsatz nicht beeinträchtigt werden darf (siehe im Zusammenhang mit unbefristeten Verträgen das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 19. Juni 2008 in der Rs. C-454/06 , pressetext, Rn. 73 f). Dass eine Vertragsdauer von fünf Jahren mit einer optionalen Verlängerungsmöglichkeit um weitere drei Jahre bei einer Leistungsvergabe betreffend eine Buslinie einen Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz darstellen würde und aus diesem Grund nicht als von der Rahmenvereinbarung 2013 erfasst angesehen werden könne, vermag die Revision mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen aber nicht aufzuzeigen.

41 Daran vermag auch der vom Revisionswerber ins Treffen geführte Umstand, dass der Vertrag über die Leistungsvergabe 2015 bei Wegfall der Finanzierung von der Auftraggeberin gekündigt werden könne und deshalb - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes - kein Investitionsschutz für den Vertragspartner und damit keine sachliche Rechtfertigung für eine achtjährige Vertragslaufzeit vorliege, nichts zu ändern, zumal eine längere Vertragsdauer ungeachtet einer Kündigungsmöglichkeit eine größere Sicherheit hinsichtlich der Amortisierung von getätigten Investitionen bietet als ein (von vornherein) kürzer befristeter Vertrag.

5. Akteneinsicht

42 Zu der vom Revisionswerber geltend gemachten Verletzung seines Rechts auf Akteneinsicht ist anzumerken, dass eine Akteneinsicht in die Ausschreibungsunterlagen der zweiten Stufe zur Überprüfung der Deckung der Leistungsvergabe 2015 in der Rahmenvereinbarung 2013 nicht erforderlich war, weil die Ausschreibungsunterlagen im Hinblick auf die Ausführungen in Punkt 3. nicht als Maßstab für diese Beurteilung heranzuziehen sind. Soweit der Revisionswerber die verweigerte Einsichtnahme in die Leistungsvereinbarung vom 26. November 2015 ins Treffen führt, zeigt er auch diesbezüglich eine Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht auf, weil sich bereits aus dem im angefochtenen Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungsantrag entnehmen lässt, dass der Revisionswerber Kenntnis von den für die vorliegende Beurteilung maßgeblichen Umständen (Vergabe der Linie 558 für fünf - sowie optional drei weitere - Jahre) hatte. Dass für die hier vorzunehmende Prüfung weitere Informationen erforderlich gewesen wären, wird nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.

43 Soweit der Revisionswerber beim Verwaltungsgerichtshof Akteneinsicht in die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht von der Einsichtnahme ausgenommenen Unterlagen beantragt, war dieser Antrag im Hinblick auf § 25 Abs. 2 dritter Satz VwGG abzuweisen (vgl. den hg. Beschluss vom 1. Februar 2017, Ro 2016/04/0054).

6. Zurückerstattung der Pauschalgebühr

44 Der Revisionswerber hat bei Einbringung seines Feststellungsantrags - wie er in der Revision ausführt: "rein vorsichtshalber" - eine Pauschalgebühr in Höhe von EUR 1.660,-

(somit die Gebühr für sonstige Verfahren über Dienstleistungsaufträge im Oberschwellenbereich nach § 1 Z 6.2. der Salzburger Vergabekontrollgebühren-Verordnung) überwiesen. Da die Gebühr für Direktvergaben nach § 1 Z 1 dieser Verordnung nur EUR 208,- betrage, sei ihm der Mehrbetrag von EUR 1.452,-

rückzuerstatten, weil er eine Direktvergabe bekämpft habe.

45 Der Grundlage für die genannte Gebührenverordnung in § 19 Z 1 S.VKG 2007 lässt sich entnehmen, dass die Festsetzung der Gebührensätze entsprechend dem bewirkten Verfahrensaufwand und dem zu erzielenden Nutzen erfolgen soll. Soweit daher die Art des durchgeführten Verfahrens als objektives Merkmal für die Staffelung herangezogen wird (siehe dazu die Erläuterungen zur bundesgesetzlichen Regelung des § 318 Abs. 1 Z 1 BVergG 2006, RV 127 BlgNR 23. GP , 16, der die landesgesetzliche Regelung des S.VKG 2007 nach den Erläuterungen dazu, RV 171 dB 13. GP, 27, nachempfunden ist), kann für die Bemessung der zu entrichtenden Pauschalgebühr nicht allein darauf abgestellt werden, welche Verfahrensart der Antragsteller in seinem Antrag angeführt hat, sondern es ist vielmehr maßgeblich, worauf der Antrag inhaltlich gerichtet war, weil sich danach der Verfahrensaufwand und der mögliche Nutzen bestimmt. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht vorliegend darauf verwiesen hat, dass der hier gegenständlichen Leistungsvergabe ein Aufruf zum Wettbewerb auf Basis einer Rahmenvereinbarung zugrunde lag und demnach keine Direktvergabe gegenständlich war. Das Verwaltungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass keine Rückerstattung (von Teilen) der entrichteten Pauschalgebühr zu erfolgen hat.

7. Ergebnis

46 Ausgehend von diesen Ausführungen liegen die vom Revisionswerber geltend gemachten Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Erkenntnisses nicht vor. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

47 Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil das Verwaltungsgericht - ein Tribunal im Sinn des Art. 6 EMRK und ein Gericht im Sinn des Art. 47 GRC - eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat und somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof entgegenstehen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mwN).

48 Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 49 Abs. 6 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2017, Ro 2014/07/0029, sowie die Erläuterungen zur Vorgängerregelung des § 47b Abs. 6 VwGG in der Fassung BGBl. Nr. 216/1964, RV 219 BlgNR 10. GP , 11, denen zufolge eine Kooperation zwischen mehreren Mitbeteiligten möglich ist und für den Beschwerdeführer (nunmehr Revisionswerber) ein so hohes Risiko, im Fall seines Unterliegens die Aufwendungen aller Mitbeteiligten zu tragen, im Hinblick auf das Wesen der Verwaltungsgerichtsbarkeit nicht vertretbar erscheint).

Wien, am 11. Mai 2017

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