Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Begründung
1 Mit hg. Erkenntnis vom 7. April 2017, Ra 2016/02/0245 bis 0246, hat der Verwaltungsgerichtshof das mit der vorliegenden Revision angefochtene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 15. September 2016 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung - durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer - die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision eines Dritten eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. VwGH vom 30. Oktober 2015, Ra 2015/03/0054).
3 Das Verfahren war daher gemäß § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Wien, am 7. April 2017
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