VwGH Ra 2016/02/0230

VwGHRa 2016/02/023010.1.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck und die Hofräte Dr. Lehofer und Dr. N. Bachler als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. Juli 2016, Zl. VGW- 042/007/11819/2015-8, betreffend Übertretung des ASchG (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Magistrat der Stadt Wien; mitbeteiligte Partei: G in G, vertreten durch Gerlach Rechtsanwälte in 1030 Wien, Pfarrhofgasse 16/2),

Normen

AVG §68 Abs1;
B-VG Art132 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StPO 1975 §190;
VStG §22 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
B-VG Art132 Abs1 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z2;
B-VG Art133 Abs6 Z3;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StPO 1975 §190;
VStG §22 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z6;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs4;
VwRallg;

 

Spruch:

1.) zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2.) den Beschluss gefasst:

Der Antrag der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht, der Verwaltungsgerichtshof möge "in der Sache entscheiden", wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom 7. September 2015 wurde der Mitbeteiligte schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer näher bezeichneten Gesellschaft zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin am 19. August 2013 in einer näher angeführten Arbeitsstätte den von ihr beschäftigen Arbeitnehmer G. vor den Tätigkeiten mit einer Leiter nicht nachweislich über die Unfallgefahren und das sichere Aufstellen der Leiter unterwiesen habe, sodass der Arbeitnehmer verunfallt sei, obwohl die Arbeitgeberin gemäß § 14 Abs. 1 und 2 ASchG verpflichtet sei, für eine ausreichende Unterweisung der Arbeitnehmer über Sicherung und Gesundheitsschutz vor Aufnahme der Tätigkeit nachweislich zu sorgen. Der Mitbeteiligte habe dadurch gegen § 130 Abs. 1 Z 11 i.V.m. § 14 Abs. 1 und 2 ASchG verstoßen. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von EUR 1.400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage und 12 Stunden) verhängt.

2 Der dagegen erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Verwaltungsgericht Folge, behob das Straferkenntnis und stellte das Verfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG ein. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte es für unzulässig. Das Verwaltungsgericht gab im angefochtenen Erkenntnis den Spruch des Straferkenntnisses sowie den Inhalt der Beschwerde wieder. Weiters zitierte es unter anderem die dem Bescheid zugrunde liegende Anzeige des Arbeitsinspektorats sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Das Verwaltungsgericht führte sodann aus, der Mitbeteiligte habe sich in der mündlichen Verhandlung insofern geständig gezeigt, als er eingeräumt habe, der verunfallte Arbeitnehmer habe vor dem Arbeitsunfall keine regelrechte Belehrung über den Umgang mit Leitern erhalten. Auch die Aussagen der Zeugen ließen darauf schließen, dass ihnen wesentliche Bestimmungen über die sichere Handhabung und Verwendung von Leitern nicht ausreichend bekannt gewesen seien. Nach der Aktenlage habe aber der Mitbeteiligte bereits kurze Zeit nach dem gegenständlichen Arbeitsunfall mit umfangreichen Sicherheitsbelehrungen begonnen, die auch nachweislich erfolgt seien.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei bekannt geworden, dass nach dem Arbeitsunfall auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden sei. Dieses Strafverfahren sei laut Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 30. Juni 2014 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden, wobei unter anderem darauf verwiesen worden sei, dass die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien, somit liege aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Strafausschließungsgrund vor. Als Beschuldigter in diesem Strafverfahren sei unter anderem der Mitbeteiligte geführt worden.

Das Verwaltungsgericht verwies in diesem Zusammenhang auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238. Aufgrund dieser Entscheidung sowie eines darauf gestützten Erlasses des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Zusammenhang mit der Frage der "Doppelbestrafung" erscheine durch die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall gemäß § 190 Z 1 StPO eine Bestrafung des Mitbeteiligten im Verwaltungsstrafverfahren (zum Ausschluss der Doppelbestrafung) nicht mehr möglich.

Es sei daher der Beschwerde letztlich aus diesem Grund Folge zu geben und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens zu verfügen gewesen, obwohl der Mitbeteiligte grundsätzlich bezüglich der unterlassenen Belehrung laut Spruch des Straferkenntnisses des Magistrats der Stadt Wien geständig gewesen sei.

3 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit dem Antrag, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufheben. Der Mitbeteiligte brachte eine Revisionsbeantwortung ein, in der er die Abweisung der Revision sowie Kostenzuspruch beantragte. Die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht erstattete ebenfalls einen als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz, in dem sie sich den Ausführungen in der Revision anschloss und den Antrag stellte, der Verwaltungsgerichtshof möge "in der Sache entscheiden" und der belangten Behörde Kosten zuerkennen.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

4 Die Revision bringt zur Begründung der Zulässigkeit vor, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab bzw. berufe sich zu Unrecht auf diese, nämlich auf das Erkenntnis vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238. Dieses Erkenntnis sei zu einem in den maßgeblichen Punkten nicht vergleichbaren Sachverhalt ergangen und hätte daher nicht als Grundlage für die Entscheidung des vorliegenden Falles herangezogen werden dürfen.

In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Doppelbestrafungsverbot nach Art. 4

7. ZPEMRK eine verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung eines Arbeitgebers wegen Übertretung des § 130 Abs. 5 ASchG nach einem Arbeitsunfall verbiete, wenn wegen Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt habe. Allerdings habe der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich ausgesprochen, dass dies vor dem Hintergrund gelte, dass ein sorgfaltswidriges Verhalten des Beschuldigten und damit sein Verschulden im Rahmen des Strafverfahrens wegen Verdachtes der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 StGB verneint worden sei.

Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu, weil hier die Staatsanwaltschaft nicht das sorgfaltswidrige Verhalten des Beschuldigten, sondern lediglich eine grob fahrlässige Begehungsweise sowie Verletzungsfolgen von mehr als vierzehntägiger Dauer verneint und ihre Ermittlungen aufgrund des Strafausschließungsgrundes nach § 88 Abs. 2 Z 3 StGB eingestellt habe. Hinsichtlich der grundsätzlichen Sorgfaltswidrigkeit - für die Strafbarkeit der Verwaltungsübertretung genüge leichte Fahrlässigkeit - habe die Staatsanwaltschaft aber keine Aussage getroffen.

Nach dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, sei die Frage der Bindungswirkung der Entscheidung der Staatsanwaltschaft anhand des Prüfungsumfangs der wesentlichen Elemente des tatbeständlichen Sachverhalts im Einzelfall zu beurteilen und vermöge der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung nicht ohne weiteres eine Art. 4 7. ZPMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten. Vielmehr komme es darauf an, aus welchen Gründen die Einstellung erfolgt sei und auf welcher im Verfahren herangezogenen und geprüften Faktenlage sie basierte. Diese Rechtsprechung habe das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Erkenntnis außer Acht gelassen und habe das Verwaltungsstrafverfahren unter bloßem Hinweis auf die Einstellung der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft sowie unter Berufung auf das zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238, eingestellt.

5 Die Revision ist zulässig, weil das Verwaltungsgericht, wie die Revision zutreffend aufzeigt, bei der Beurteilung des Doppelbestrafungsverbots von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist. Sie ist aus diesem Grund auch berechtigt.

6 Das Verwaltungsgericht hat das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Mitbeteiligten eingestellt, weil das nach dem Arbeitsunfall eingeleitete gerichtliche Strafverfahren gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden sei. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts würde in einem derartigen Fall eine verwaltungsstrafrechtliche Bestrafung gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Im angefochtenen Erkenntnis finden sich diesbezüglich folgende Ausführungen (Wortlaut im Original, Anonymisierung durch den Verwaltungsgerichtshof):

"Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien wurde bekannt, dass nach dem spruchgegenständlichen Arbeitsunfall auch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet worden ist, welches zur Zl. (...) durchgeführt worden ist, wobei u.a. Herr M. zu den näheren Umständen des Arbeitsunfalles von der Polizei einvernommen worden ist. Dieses Strafverfahren ist laut Benachrichtigung von der Einstellung des Verfahrens vom 30.06.2014 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellt worden, wobei u.a. darauf verwiesen wurde, dass die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien, somit liege aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Strafausschließungsgrund vor. Als Beschuldigte in diesem Strafverfahren wurden der Beschwerdeführer und Herr M. geführt.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende (im Jahr 2015) geänderte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen:

In seinem Erkenntnis vom 29.05.2015 zur Zl.: 2012/02/0238 führte der Verwaltungsgerichtshof in der Begründung dieses Erkenntnisses nämlich unter anderem Folgendes aus:

‚Anzumerken ist auch, dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach §§ 190 ff StPO eine vom Staatsanwalt in Ausübung seines Anklagemonopols nach Art. 90 Abs. 2 B-VG getroffene Entscheidung darstellt. Sie ist somit zwar nicht als Gerichtsentscheidung zu qualifizieren (vgl. VfGH vom 9. März 2011, G 52/10), dennoch ist sie eine das Strafverfahren, welches mit dem Ermittlungsverfahren als integrierenden Bestandteil des Strafverfahrens beginnt, beendende Entscheidung (§ 1 Abs. 2 StPO). Das gemäß § 195 StPO (Fortführungsantrag des Opfers) angerufene Gericht fungiert zwar als Rechtsschutzorgan gegen die Einstellung, kann aber die Staatsanwaltschaft nur zur Durchführung weiterer Ermittlungen verhalten, nicht aber zur Einbringung einer Anklage. Vielmehr obliegt es dem Staatsanwalt aufgrund des ihm zukommenden Verfügungsrechts über die Anklage, das Verfahren nach Durchführung der angeordneten Ermittlungen (neuerlich) einzustellen.'

Aufgrund dieses auszugsweise zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes sowie eines darauf gestützten Erlasses des BMASK 08.07.2015 im Zusammenhang mit der Frage der ‚Doppelbestrafung' erscheint durch die Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens im Zusammenhang mit dem verfahrensgegenständlichen Arbeitsunfall gemäß § 190 Zif. 1 StPO eine Bestrafung des Beschwerdeführers im Verwaltungsstrafverfahren (zum Ausschluss der Doppelbestrafung) nicht mehr möglich."

7 Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK besagt, dass niemand wegen einer strafbaren Handlung (englisch: "same offence", französisch: "meme infraction"), wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut vor Gericht gestellt oder bestraft werden darf. In diesem Sinne ist gemäß der hg. Rechtsprechung zunächst zu prüfen, ob die strafgerichtlich verfolgte Handlung einerseits und die verwaltungsstrafrechtliche Übertretungshandlung andererseits dieselbe strafbare Handlung im Sinne des Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK betreffen (vgl. u.a. VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226).

Das Verwaltungsgericht hat entgegen dieser Judikatur eine nähere Auseinandersetzung mit der Frage derselben strafbaren Handlung unterlassen und im angefochtenen Erkenntnis hierzu keinerlei Ausführungen getroffen, weshalb das angefochtene Erkenntnis bereits aus diesem Grund mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

8 Zur Frage der ebenfalls im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu prüfenden Sperrwirkung ist Folgendes auszuführen:

Art. 4 Abs. 1 7. ZPEMRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist. Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, d.h. wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind (vgl. erneut VwGH vom 15. April 2016, Ra 2015/02/0226). Allerdings kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot im Sinne des Art. 4 7. ZPEMRK zu bewirken. Im Fall einer Einstellung nach§ 190 StPO ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben (vgl. VwGH vom 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238). Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Art. 4 7. ZPEMRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten (vgl. VwGH vom 13. September 2016, Ra 2016/03/0083, m. w.H.).

9 Im angefochtenen Erkenntnis findet sich, wie bereits oben unter Rz. 6 zitiert, der Hinweis, dass in der Benachrichtigung von der Einstellung des gerichtlichen Strafverfahrens darauf verwiesen worden sei, dass die Verletzungsfolgen unter 14 Tagen gelegen seien und aus strafrechtlicher Sicht bei Fahrlässigkeitsdelikten ohne schweres Verschulden ein Strafausschließungsgrund vorliege. Weiters verweist das Verwaltungsgericht auf das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 29. Mai 2015 sowie einen nicht näher erläuterten Erlass des BMASK. Eine inhaltliche Auseinandersetzung im Sinne der oben dargelegten Grundsätze hat das Verwaltungsgericht jedoch nicht vorgenommen. Damit wird dem Erfordernis der rechtlichen Prüfung der Sperrwirkung jedoch nicht Genüge getan. Diese Prüfung, ob im Hinblick auf die gegenständliche Einstellung des Strafverfahrens gemäß § 190 StPO das Verbot der Doppelbestrafung einer Bestrafung im Verwaltungsstrafverfahren entgegensteht, wird vom Verwaltungsgericht im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein.

10 Im Übrigen ist festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG 2014 mit Blick auf § 17 leg. cit. den Anforderungen zu entsprechen hat, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung erstens in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, zweitens in der Beweiswürdigung, und drittens in der rechtlichen Beurteilung (vgl. etwa VwGH vom 18. Februar 2015, Ra 2014/03/0045). Das angefochtene Erkenntnis genügt diesen Anforderungen nicht, weil es weder einen getrennten Aufbau im obigen Sinn, noch Feststellungen zum konkreten Sachverhalt enthält. Insgesamt entspricht das angefochtene Erkenntnis nicht den Anforderungen des § 29 VwGVG.

11 Soweit sich die belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht - als Partei des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht - in ihrem als "Revisionsbeantwortung" bezeichneten Schriftsatz den Ausführungen in der Revision anschließt und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst entscheiden, wobei sie dazu näher ausführt, dass keine - wie vom Verwaltungsgericht angenommene - Doppelbestrafung vorliege, ist dies der Sache nach als Revision zu verstehen, zumal ein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, in der Sache selbst zu entscheiden, einen Antrag auf Aufhebung des bekämpften verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses umfasst (vgl. VwGH vom 17. Dezember 2014, Zl. Ra 2014/03/0040). Diese ist jedoch unter Zugrundelegung der sechswöchigen Frist des § 26 Abs. 1 VwGG verspätet, weil das angefochtene Erkenntnis der belangten Behörde bereits am 1. August 2016 zugestellt wurde, und war daher zurückzuweisen (vgl. etwa VwGH vom 9. September 2016, Ra 2016/02/0137).

Wien, am 10. Jänner 2017

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