Normen
AsylG 2005 §15 Abs1 Z6 idF 2009/I/122;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z25;
AVG §46;
AVG §52;
BFA-VG 2014 §13 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
FrÄG 2009;
AsylG 2005 §15 Abs1 Z6 idF 2009/I/122;
AsylG 2005 §2 Abs1 Z25;
AVG §46;
AVG §52;
BFA-VG 2014 §13 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs3;
BFA-VG 2014 §21 Abs6a;
FrÄG 2009;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 22. August 2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Bescheid vom 23. Mai 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) als unzulässig zurück, stellte die Zuständigkeit Bulgariens für die Prüfung des Antrags gemäß Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) fest, ordnete die Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) an und sprach aus, dass gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Bulgarien zulässig sei.
3 Das BFA stellte in diesem Bescheid aufgrund eines multifaktoriellen Gutachtens zur Altersfeststellung vom 14. November 2015, wonach das "fiktive" Geburtsdatum der 9. April 1997 sei, fest, dass der Revisionswerber volljährig sei.
Das vom BFA zwecks Feststellung des Alters des Revisionswerbers beauftragte Gutachten der Medizinischen Universität Wien, Zentrum für Anatomie und Zellbiologie, vom 14. November 2015 kam nach einer körperlichen Untersuchung des Revisionswerbers und einer Beurteilung eines Handwurzelröntgens der linken Hand sowie radiologischer Aufnahmen des Zahnpanoramas und der Schlüsselbeine zu dem Ergebnis, dass das höchstmögliche Mindestalter nach der vorliegenden Befundkonstellation mit einfacher Wahrscheinlichkeit zum Untersuchungszeitpunkt (14. November 2015) mit 18,6 Jahren anzunehmen sei, sich daraus das "fiktive" Geburtsdatum mit 9. April 1997 errechne und damit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung (22. August 2015) von einem Mindestalter von 18,37 Jahren ausgegangen werde. Es sei mit einfacher Wahrscheinlichkeit eine Volljährigkeit anzunehmen. Die Vollendung des 18. Lebensjahres werde anhand des errechneten "fiktiven" Geburtsdatums bezogen auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung am 9. April 2015 erreicht.
4 In der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde bestritt der Revisionswerber unter anderem die Annahme seiner Volljährigkeit unter Verweis auf seine Stellungnahme vom 1. Februar 2016 und beantragte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
5 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis vom 4. Oktober 2016 wies das BVwG die Beschwerde - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.
6 Das BVwG stellte fest, dass der Revisionswerber zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen sei, am 12. August 2015 in Bulgarien nach Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz erkennungsdienstlich behandelt worden sei und Bulgarien auf Ersuchen des BFA der Wiederaufnahme gemäß Art. 20 Abs 5 Dublin III-Verordnung zugestimmt habe.
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stützte das BVwG die festgestellte Volljährigkeit des Revisionswerbers auf das multifaktorielle Gutachten vom 14. November 2015 und setzte sich überdies mit den aus Sicht des Verwaltungsgerichts widersprüchlichen Angaben des Revisionswerbers zu seinem Alter sowie den dazu vorgelegten Urkunden auseinander. Schließlich ging das BVwG konkret auf das Beschwerdevorbringen zum Gutachten über die Altersfeststellung des nächstälteren Bruders des Revisionswerbers ein. Demnach sei in diesem Gutachten das "fiktive" Geburtsdatum des Bruders mit 15. März 1996 und nicht 15. März 1997 angenommen worden. Ebenso habe der Bruder in der Niederschrift vom 3. Juni 2015 angegeben, dass er ein falsches Datum genannt habe.
7 Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG unter Verweis auf § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) damit, dass sich kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Revisionswerber zu erörtern, ergeben habe.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 In der Revision wird zur Zulässigkeit vorgebracht, das BVwG sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht abgewichen, weil es die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterlassen habe. Das BVwG habe die Abweisung der Beschwerde unter anderem mit angeblichen Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers begründet, die über die Beweiswürdigung des BFA hinausgingen. Dies zeige, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt noch nicht vollständig erhoben worden sei. Zudem sei in der Beschwerde ein über die Beurteilung des BFA hinausgehender Sachverhalt behauptet worden. Das BVwG hätte daher eine mündliche Verhandlung durchführen bzw. gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG der Beschwerde im Zulassungsverfahren stattgeben müssen, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft sei, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Schließlich habe der Revisionswerber mit Schriftsatz vom 14. April 2016 die Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder sowie die Einholung eines DNA-Gutachtens zum Beweis seiner Minderjährigkeit bzw. dass es sich bei den beantragten Zeugen um seine Brüder handle, beantragt. Entgegen der näher dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe weder das BFA, noch das BVwG diesen Beweisanträgen entsprochen.
12 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072, ausführlich mit der Verhandlungspflicht, vor allem im Dublin-Verfahren, und dem Verhältnis der Bestimmungen des § 21 Abs. 3, Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG auseinandergesetzt. Gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen. Demnach hat eine Verhandlung durch das BVwG im asylrechtlichen Zulassungsverfahren jedenfalls immer dann zu unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 BFA-VG vorliegen. Demgegenüber ist der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG immer dann stattzugeben, wenn der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde Ermittlungsmängel anhaften, die nicht vom BVwG in der für die Erledigung des - im Rahmen des asylrechtlichen Zulassungsverfahrens abzuwickelnden - Beschwerdeverfahrens gebotenen Eile beseitigt werden können. Eine Verhandlung hat diesfalls zu unterbleiben. Ist hingegen davon auszugehen, dass das BVwG die Ermittlungsmängel rasch und ohne größeren Aufwand selbst beseitigen kann, hat es von einer Beschwerdestattgebung nach § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG Abstand zu nehmen und die Ergänzung des Ermittlungsverfahrens (samt der Feststellung allfällig fehlenden Sachverhaltes) selbst vorzunehmen. Dabei hat es sich bei der Beurteilung gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG im Rahmen der Ermessensübung, ob eine Verhandlung durchzuführen ist, unter anderem davon leiten zu lassen, ob die vorhandenen Ermittlungsmängel zweckmäßigerweise durch im Rahmen der Verhandlung vorzunehmende Beweisaufnahmen beseitigt werden können.
13 Die von der Revision im Zulässigkeitsvorbringen monierte Auseinandersetzung des BVwG im angefochtenen Erkenntnis mit Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers, aus der die Revision eine offenbar unvollständige Erhebung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts ableitet, bezieht sich auf die vom Revisionswerber behauptete Minderjährigkeit zum Zeitpunkt der Asylantragstellung.
14 Gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG kann das BFA oder das BVwG im Rahmen einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose (§ 2 Abs. 1 Z 25 AsylG 2005) auch die Vornahme radiologischer Untersuchungen, insbesondere Röntgenuntersuchungen, anordnen, wenn es dem Fremden nicht gelingt, eine behauptete und auf Grund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit, auf die er sich in einem Verfahren vor dem BFA oder dem BVwG beruft, durch unbedenkliche Urkunden oder sonstige geeignete und gleichwertige Bescheinigungsmittel nachzuweisen.
15 Dies entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zum AsylG), nach der eine Alterseinschätzung, wenn sie nicht auf "weitere, nachvollziehbar dargestellte Umstände" gestützt werden kann oder Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Altersangaben des Asylwerbers offenkundig unrichtig sind (was voraussetzt, dass diese Tatsache entweder allgemein bekannt - also notorisch - ist oder von jedermann bereits ohne besondere Fachkenntnisse erkannt werden kann), im Regelfall einer Untersuchung und Beurteilung durch geeignete (zumeist wohl medizinische) Sachverständige bedarf (vgl. zu allem das hg. Erkenntnis vom 16. April 2007, 2005/01/0463, mwN).
Zu § 13 Abs. 3 BFA-VG hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Sinne festgehalten, dass die Asylbehörden die Durchführung einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik zur Altersdiagnose anordnen können, wenn es dem Antragsteller nicht gelingt, eine behauptete und aufgrund der bisher vorliegenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zweifelhafte Minderjährigkeit nachzuweisen. Die multifaktorielle Altersdiagnose soll dann angeordnet werden, wenn weder aus den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden können, noch der Antragsteller seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen kann. Liegen jedoch Ermittlungsergebnisse vor, die die Annahme der Volljährigkeit des Antragstellers bei Asylantragstellung rechtfertigen, so ist weder verpflichtend von Amts wegen eine multifaktorielle Altersdiagnose anzuordnen noch kommt die Zweifelsregel zugunsten Minderjähriger zu Anwendung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2016, Ra 2016/19/0007, mwN).
16 Der Revisionswerber hat weder im Verfahren vor dem BFA, noch vor dem BVwG unbedenkliche Urkunden zum Nachweis seines Alters vorgelegt. Hinsichtlich der vorgelegten "Tazkira" (afghanische Geburtsurkunde) gestand der Revisionswerber selbst zu, dass diese Urkunde nicht anlässlich seiner Geburt, sondern im Jahr 2014 für den Schulbesuch ausgestellt worden sei und das darin angegebene Alter auf einer Schätzung des zuständigen afghanischen Beamten beruhe. Soweit der Revisionswerber zum Nachweis seiner Minderjährigkeit bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren die Einvernahme seiner in Österreich lebenden Brüder beantragte, handelt es sich dabei nicht um sonstige geeignete und - im Vergleich zu unbedenklichen Urkunden - gleichwertige Bescheinigungsmittel iSd § 13 Abs. 3 BFA-VG. Da weder aus den verwaltungsbehördlichen Ermittlungsergebnissen hinreichend gesicherte Aussagen zur Volljährigkeit bzw. Minderjährigkeit des Antragstellers gezogen werden konnten, noch der Revisionswerber seine behauptete Minderjährigkeit durch geeignete Bescheinigungsmittel nachweisen konnte, hat das BFA zu Recht gemäß § 13 Abs. 3 BFA-VG ein multifaktorielles Gutachten zur Feststellung des Alters des Revisionswerbers eingeholt.
17 Wenngleich das multifaktorielle Gutachten die Volljährigkeit des Revisionswerbers zum Zeitpunkt der Asylantragstellung lediglich mit einfacher Wahrscheinlichkeit annahm, ist die im Zulässigkeitsvorbringen monierte unterlassene Einvernahme der in Österreich lebenden Brüder objektiv nicht geeignet, das Gutachtensergebnis, auf das sich tragend nach freier Beweiswürdigung die Feststellung der Volljährigkeit des Revisionswerbers stützt, in Frage zu stellen, zumal der Revisionswerber damit dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentritt und keinen Widerspruch des Gutachtens mit den Denkgesetzen bzw. mit den Erfahrungen des Lebens sowie keine Unvollständigkeiten aufzeigt (vgl. zur Möglichkeit der Parteien, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten eines Gutachtens im Rahmen des Verfahrens der Behörde aufzuzeigen oder einem Gutachten etwa durch Beibringung eines eigenen Gutachtens auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten den hg. Beschluss vom 4. Juli 2016, Ra 2016/04/0057, mwN). Damit können diese beantragten Beweismittel nach der gutachterlichen Altersdiagnose auch keine Zweifel begründen, die gemäß § 13 Abs. 3 letzter Satz BFA-VG zu Gunsten des Fremden zur Annahme seiner Minderjährigkeit führen. Die beantragte Einvernahme der Brüder einschließlich das zum Beweis der Verwandtschaft beantragte DNA-Gutachten waren daher im Hinblick auf das vorliegende multifaktorielle Gutachten nicht geeignet, über das Alter des Revisionswerbers zum Asylantragszeitpunkt einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.
18 Tragende Erwägung der Beweiswürdigung zur Feststellung der Volljährigkeit des Revisionswerbers sowohl des BFA als auch des BVwG war das multifaktorielle Gutachten vom 14. November 2015. Soweit im Zulässigkeitsvorbringen demgegenüber auf Ausführungen des BVwG zu Widersprüchen im Vorbringen des Revisionswerbers Bezug genommen wird, ist daraus kein vom BFA iSd § 21 Abs. 3 BFA-VG mangelhaft ermittelter Sachverhalt abzuleiten. Überdies wird zur Zulässigkeit der Revision ohne nähere Konkretisierung lediglich vorgebracht, in der Beschwerde einen über die Beurteilung der belangten Behörde hinausgehenden Sachverhalt behauptet zu haben. Der dazu in Klammer gegebene Hinweis auf eine "ausführliche Begründung unter Punkt V." ist nicht nachvollziehbar.
19 Im vorliegenden Fall gelingt es der Revision somit nicht darzulegen, dass das BVwG am Maßstab der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht in Dublin-Verfahren (vgl. insbesondere das bereits angeführte hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0072) zu Unrecht von einer Verhandlung abgesehen hätte.
20 In der Revision werden daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
21 Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesprochen werden.
Wien, am 28. März 2017
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