VwGH Ro 2015/17/0033

VwGHRo 2015/17/003323.11.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, die Hofrätin Mag. Dr. Zehetner sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw. Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision des Landesabgabenamts Salzburg in 5010 Salzburg, Fannyv.- Lehnert-Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 16. Juli 2015, LVwG- 13/401, 403, 405, 407, 409, 411/11-2015, betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 für die Jahre 2009 bis 2014 (mitbeteiligte Partei: die o d GmbH in S, vertreten durch Deloitte Salzburg Wirtschaftsprüfungs GmbH, 5020 Salzburg, Ignaz-Rieder-Kai 13a), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §25a Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Das Land Salzburg hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg den Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die Abgabenbescheide des Landesabgabenamtes Salzburg je vom 9. Dezember 2014 betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (S.TG) für die Jahre 2009 bis 2014 Folge und setzte den "Tourismusbeitrag für die Betriebsstätte in der Gemeinde Salzburg, Ortsklasse C," für diesen Zeitraum "anhand der für die Beitragsberechnungen maßgeblichen Gesamtumsätze in der Höhe von je EUR 0,00" mit EUR 0,00 fest. Des Weiteren sprach es aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei und begründete den Ausspruch gemäß § 25a VwGG damit, dass "im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG insofern grundsätzliche Bedeutung zukommt, als eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hierzu fehlt."

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden.

Begründung

5 erfordert (abgesehen von den Fällen einer abweichenden oder uneinheitlichen Rechtsprechung) die Darlegung, konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof noch nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 24.3.2016, Ro 2016/11/0005, mwN).

6 Diesem Erfordernis entspricht zunächst die Zulässigkeitsbegründung des angefochtenen Erkenntnisses nicht, weil sie nur ganz allgemein unter auszugsweiser Wiedergabe des bloßen Gesetzestextes auf das Fehlen von Rechtsprechung zur Lösung einer nicht weiter dargelegten Rechtsfrage hinweist. Der gemäß § 25a VwGG gebotene Ausspruch des Verwaltungsgerichtes, der kurz zu begründen ist, zeigt daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf.

7 Eine revisionswerbende Partei hat auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern sie der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. VwGH 16.5.2017, Ro 2017/08/0005). Dies gilt auch für den Fall, dass das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Revisionsfall infolge bloß formelhafter Begründung zur Zulässigkeit der Revision keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufzeigt (vgl. VwGH 1.8.2017, Ro 2015/06/0006).

8 Die revisionswerbende Behörde hat zur Zulässigkeit der Revision lediglich wiederholend auf die diesbezüglichen formelhaften und - wie dargelegt - unzureichenden Ausführungen des Landesverwaltungsgerichts im angefochtenen Erkenntnis verwiesen.

9 Weder vom Landesverwaltungsgericht noch von der revisionswerbenden Behörde wird somit eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt. Die Revision war daher zurückzuweisen

10 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 51 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. November 2017

Stichworte