VwGH Ra 2015/16/0119

VwGHRa 2015/16/011930.3.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, in den Revisionssachen der *****, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichtes Burgenland vom 10. September 2015, 1.) Zl. E217/08/2015.001/016 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/16/0119), 2.) Zl. E217/08/2015.004/008 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/16/0120), und 3.) Zl. E217/08/2015.005/006 (protokolliert zur hg. Zl. Ra 2015/16/0121) betreffend Wasserabgaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Vorstand des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland; weitere Partei: Burgenländische Landesregierung Europaplatz 1, 7000 Eisenstadt), den Beschluss gefasst:

Normen

BAO
B-VG Art116a Abs1 Z2
WLVG Bgld Nord 2007 §1 Abs4
WLVG Bgld Nord 2007 §18
WLVG Bgld Nord 2007 §19 Abs1
WLVG Bgld Nord 2007 §19 Abs2
WLVG Bgld Nord 2007 §33 Abs3 idF 2010/010

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2017:RA2015160119.L00

 

Spruch:

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wies das Landesverwaltungsgericht Burgenland die Anträge der Revisionswerberin auf bescheidmäßige Vorschreibung der Wasserabgaben für bestimmte Zeiträume und bestimmte Grundstücke mit der Begründung ab, dass gemäß § 32 des Gesetzes vom 27. September 2007 über den Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland, LGBl. Nr. 73/2007, (in der Folge kurz: WLV‑G) der Anspruch auf die Wasserbezugsgebühr und die Grundgebühr mit dem durch den Verband herzustellenden (§ 23 leg. cit.) Einbau des Wasserzählers entstehe und die Anschlusspflicht gemäß § 21 WLV‑G durch Bescheid, dem Tatbestandswirkung zukomme, festzustellen sei. Es gebe keinen solchen Anschlussbescheid und die Revisionswerberin habe auch „keine Beweismittel für eine Beantragung eines freiwilligen Anschlusses“ im Sinne des § 22 WLV‑G vorlegen können.

2 Das Landesverwaltungsgericht sprach jeweils aus, dass eine Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 Zur Zulässigkeit der Revisionen wird jeweils geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Voraussetzung für die bescheidmäßige Vorschreibung einer Wassergebühr gemäß §§ 23ff WLV‑G das Vorliegen einer rechtskräftig und bescheidmäßig festgestellten Anschlussverpflichtung sei. Der als Körperschaft öffentlichen Rechts hoheitlich tätige Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland habe gemäß § 33 Abs. 3 WLV‑G (in der Fassung LGBl. Nr. 10/2010) zwingend die BAO anzuwenden. Zur Zeit der Herstellung des Wasseranschlusses in den 1970er Jahren sei gemäß § 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1956 über die Bildung eines Verbandes zur Errichtung und zum Betrieb einer öffentlichen Wasserleitung für Gemeinden des nördlichen Burgenlandes, LGBl. Nr. 10/1956, keine bescheidmäßige Erledigung über die Anschlusspflicht vorgesehen gewesen, wenn diese unstrittig gewesen sei. Jedenfalls sei von einem freiwilligen Anschluss nach § 2 der damals anwendbaren, von der Vollversammlung des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in Eisenstadt am 20. März 1962, beschlossenen Wasserleitungsordnung auszugehen, weil Einvernehmen über den Anschluss vorgelegen sei und die in dieser Norm geforderte Schriftlichkeit des Ansuchens bloß eine sanktionslose Ordnungsvorschrift darstelle.

7 Damit wird allerdings nicht aufgezeigt, dass die Revisionen von der Frage der Tatbestandswirkung des Anschlussbescheides abhängen, weil es die Revisionswerberin unterlässt, die materiellen Voraussetzungen der Anschlusspflicht darzulegen. Gemäß § 19 Abs. 1 WLV‑G sind die Eigentümer bestimmter Grundstücke verpflichtet, für den Bezug des Trink- und Nutzwassers den Anschluss ihrer Grundstücke an die Wasserleitung herstellen zu lassen. Nach Abs. 2 leg. cit. gilt das für jene Grundstücke, die an einer Versorgungsleitung liegen und bei denen die kürzeste Verbindung bis zur Grenze des Grundstückes nicht mehr als 50 m beträgt. Damit ist der Abstand zwischen der Versorgungsleitung des Verbandes und der Grundstücksgrenze gemeint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2013, 2013/07/0039) und es kommt auf den in den Revisionen vorgebrachten geringeren Abstand eines Verwaltungsgebäudes von der Grundstücksgrenze nicht an. Den Ausführungen des Vorstandes des Wasserleitungsverbandes Nördliches Burgenland in der Beschwerdevorentscheidung vom 7. Jänner 2015, wonach das der Transportleitung nächst gelegene Grundstück zwischen 53,61 und 60 m entfernt sei, trat die Revisionswerberin weder in ihren Vorlageanträgen entgegen noch behauptet sie davon Abweichendes in den Revisionen. Daher wurde nicht aufgezeigt, dass die Revisionen in diesem Punkt ‑ ungeachtet der von ihr bestrittenen Tatbestandswirkung eines Anschlussbescheides ‑ zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Pflicht des Verbandes zur bescheidmäßigen Vorschreibung der Wasserabgaben hätten führen können.

8 Das in den Revisionen als sanktionslose Ordnungsvorschrift angesehene Schriftlichkeitsgebot eines Ansuchens um einen freiwilligen Anschluss geht insofern ins Leere, als das Landesverwaltungsgericht Burgenland ‑ von der Revisionswerberin unbestritten ‑ annahm, dass überhaupt keine Beweismittel für eine Beantragung eines freiwilligen Anschlusses im Sinne des § 22 WLV‑G vorlagen (auch das Gestatten eines freiwilligen Anschlusses nach § 22 WLV‑G hätte mit einem den Antrag erledigenden Bescheid zu erfolgen) und somit davon ausging, dass es zu einem solchen auch nicht auf sonstige Weise gekommen ist.

9 Das Revisionsvorbringen, der Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland werde als Körperschaft öffentlichen Rechts ausschließlich hoheitlich tätig, lässt die in Art. 116a Abs. 1 Z 2 B‑VG für Gemeindeverbände im Allgemeinen und in § 1 Abs. 4 und § 18 WLV‑G im Besonderen ersichtliche Möglichkeit privatwirtschaftlichen Handelns außer Acht. Ebenso wenig ist dann aber gemäß § 33 Abs. 3 WLV‑G (in der Fassung LGBl. Nr. 10/2010) die BAO für Wasserlieferungen des Verbandes außerhalb des genannten Gesetzes anzuwenden.

10 In der Revisionen werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen, deren Verbindung zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung der Verwaltungsgerichtshof wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhanges beschlossen hat, waren daher zurückzuweisen.

Wien, am 30. März 2017

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