Normen
GebG 1957 §33 TP5 Abs1 Z1;
GebG 1957 §33 TP5 Abs3;
GebG 1957 §33 TP5;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 553,20 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Am 30. Juni 2009 schlossen die L GmbH als Bestandgeberin und die Revisionswerberin als Bestandnehmerin einen Bestandvertrag ab, der auszugsweise wie folgt lautete:
"(...)
5. Bestandzeit
5.1 Das Bestandverhältnis beginnt mit der Übergabe des Bestandobjektes und wird auf die bestimmte Dauer von 5 Jahren (in Worten: fünf Jahren) abgeschlossen. Es endet daher nach Ablauf dieser Vertragsdauer, ohne dass es einer Kündigung bedürfte durch Zeitablauf.
Weiters hat der Bestandnehmer die Möglichkeit diesen Bestandsvertrag zweimal um jeweils 5 Jahre zu den Bedingungen dieses Bestandsvertrages zu verlängern. Die Ausübung dieser Verlängerungsoptionen muss dem Bestandgeber jeweils schriftlich mittels eingeschriebenen Briefs jeweils sechs Monate vor Vertragsende durch den Bestandnehmer mitgeteilt werden.
5.2 Der Bestandgeber kann das Bestandverhältnis während der gem. Punkt 5.1 vereinbarten Bestandzeit bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unbeschadet Punkt 20. dieses Vertrages bei Vorliegen eines der im Folgenden aufgezählten Gründe beenden
- bei Nichterfüllung behördlicher Auflagen oder gesetzlicher Bestimmungen durch den Bestandnehmer;
- der Bestandnehmer trotz Mahnung und Setzung einer mindest 3- tägigen Nachfrist seine Betriebspflicht verletzt;
- er mit entgeltlichen Verpflichtungen trotz zweimaliger Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen aus diesem Bestandvertrag, sei es dem Erlag Bestandentgeltes im Verzug ist.
(...)
19. Untervermietung, Weitergabe
19.1 Dem Bestandnehmer ist es nicht untersagt, den Bestandgegenstand entgeltlich oder unentgeltlich dritten Personen zur Nutzung oder Benutzung zu überlassen, sei dies im Wege der Verpachtung, Untervermietung oder durch sonstige Vereinbarungen.
19.2 entfällt
19.3 Der Bestandgeber ist berechtigt, die ihn aufgrund dieses Bestandvertrages treffenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen, wobei er verpflichtet ist, dies dem Bestandnehmer binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit der Übertragung mitzuteilen. Der Bestandnehmer erklärt, aus einer derartigen Rechteübertragung, auch wenn diese in einem Wechsel der Gesellschafter/Geschäftsführer der Bestandgebergesellschaft besteht, keine Rechtsfolgen abzuleiten oder geltend zu machen.
20. Vertragsauflösung aus wichtigem Grund
Der Bestandgeber ist berechtigt, diesen Bestandvertrag ungeachtet der abgeschlossenen Dauer ohne Einhaltung von Fristen oder Terminen aufzulösen, wenn der Bestandnehmer:
- mit Entgeltzahlungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung von vierzehn Tagen im Rückstand ist, wobei die Auflösung des Bestandvertrages auch wirksam mit Räumungsklage erklärt werden kann;
- den Bestandgegenstand, die der gemeinsamen Verwendung und Benützung dienenden Bereiche technischer Anlagen unbefugt benutzt oder diese an Dritte weitergibt und dieses Verhalten trotz Abmahnung und Nachfrist beibehalten und nicht unterlassen wird;
- sich gegenüber dem Bestandgeber, dessen Angestellten und Bediensteten, Kunden oder Besuchern des Freizeit- und Erlebnisshopping Centers oder anderen Bestandnehmern oder dessen Angestellten gegenüber grob ungebührlich verhält;
- gegen eine wesentliche Bestimmung dieses Vertrages verstößt und trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung durch den Bestandgeber dieses Verhalten nicht einstellt;
- ein Insolvenzverfahren eröffnet, oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird;
- wiederholte Male Exekution im Bestandobjekt durchgeführt werden oder ein Zwangsverwalter eingesetzt wird.
Der Bestandnehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung auflösen, wenn im EKZ mehr als 30 % der Bestandflächen leer stehen, oder nicht betrieben werden für den Zeitraum von mindestens drei Monaten bzw. für das Funktionieren des Centers wesentliche Ankermieter (...) nicht mehr im Center ihren Geschäftsbetrieb ausüben. Dem Bestandnehmer ist bekannt, dass der Elektrofachmarkt voraussichtlich erst im Frühjahr 2011 eröffnet.
(...)"
2 Nach erfolgter Anzeige des Bestandvertrags setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 21. September 2009 gegenüber der Revisionswerberin die Gebühr gemäß § 33 TP 5 Abs. 1 Z 1 GebG vorläufig vom fünffachen Jahreswert fest. Der vorläufige Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
3 Nach Durchführung eines Vorhalteverfahrens erließ das Finanzamt am 29. März 2012 gemäß § 200 Abs. 2 BAO den endgültigen Gebührenbescheid. Dabei legte es der Gebührenbemessung unter Berücksichtigung des der Revisionswerberin eingeräumten Optionsrechts den fünfzehnfachen Jahreswert zu Grunde.
4 Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin Berufung und brachte vor, sie werde "aus heutiger Sicht" keine der beiden ihr eingeräumten Verlängerungsoptionen in Anspruch nehmen. Aus diesem Grund werde um Neuberechnung bzw. um Stornierung der geforderten Nachzahlung ersucht. Sei dies aus finanztechnischen Gründen nicht möglich, werde um Bestätigung gebeten, dass bei Nichtinanspruchnahme der Option(en) die zu viel entrichtete Vertragsgebühr refundiert werde.
5 Mit Berufungsvorentscheidung vom 18. Mai 2012 wies das Finanzamt die Berufung im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Option zur Vertragsverlängerung sei wie eine Potestativbedingung nach § 26 GebG zu behandeln, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten sei, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfalle.
6 Die Revisionswerberin beantragte die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte ergänzend vor, das Finanzamt gehe zu Unrecht davon aus, dass es sich bei dem zu vergebührenden Bestandvertrag um einen zeitlich befristeten Vertrag handle, dessen Laufzeit sich auf insgesamt 15 Jahre erstrecke. Das Finanzamt lasse dabei unberücksichtigt, dass sowohl der Bestandgeber als auch der Bestandnehmer berechtigt seien, diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Darüber hinaus sei die Bestandgeberin berechtigt, die sie aufgrund dieses Bestandvertrags treffenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass ein vertraglich vereinbartes Weitergaberecht einem Bestandvertrag ein solches Maß an Ungewissheit verleihe, dass der Vertrag gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen gelte. Eine Gesamtbetrachtung aller im Bestandvertrag enthaltenen Beendigungsgründe führe jedenfalls dazu, dass von einer ungewissen Vertragsdauer auszugehen sei.
7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht die (nunmehrige) Beschwerde der Revisionswerberin ab und sprach aus, dass die Revision zulässig sei. In der Begründung führte das Bundesfinanzgericht aus, nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeute eine Vertragsverlängerung durch Optionsausübung nichts anderes als die Beifügung einer Potestativbedingung, bei deren Eintritt sich die Geltungsdauer des Vertrags verlängere. Eine solche Bedingung sei nach § 26 GebG zu behandeln, sodass die Gebühr von dem Entgelt zu entrichten sei, das auf die Summe der ursprünglich vereinbarten und vom Optionsrecht umfassten Verlängerungszeiten entfalle. Die Bestandnehmerin habe nach Punkt 5.2 des Vertrags die Möglichkeit, durch einseitige Erklärung den auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossenen Bestandvertrag zweimal um jeweils fünf weitere Jahre zu verlängern, weshalb die Gebührenbemessung gemäß § 33 TP 5 Abs. 3 GebG vom fünfzehnfachen Jahreswert zu erfolgen habe.
8 Die Möglichkeit, den Bestandvertrag aus einzelnen bestimmt bezeichneten Gründen vorzeitig einseitig aufzulösen, stehe dieser Beurteilung nicht entgegen. Der streitgegenständliche Bestandvertrag enthalte kein schrankenloses Kündigungsrecht. Die einseitige Beendigung des Bestandverhältnisses vor Ablauf der bestimmten Vertragsdauer könne nur aus den in Punkt 5.2 und Punkt 20 des Vertrags taxativ aufgezählten wichtigen Gründen erfolgen. Die in Punkt 19.3 vorgesehene Berechtigung des Bestandgebers, die ihn aufgrund des Bestandvertrags treffenden Rechte und Pflichten auf Dritte zu übertragen, berechtige die Revisionswerberin gerade nicht dazu, daraus irgendwelche Rechtsfolgen (wie beispielsweise eine vorzeitige Auflösung des Bestandverhältnisses) abzuleiten. Mit der Übertragung der Rechte und Pflichten aus dem Vertrag auf Dritte würden alle eingegangenen Verpflichtungen überbunden und bliebe die vertragliche Bindung für die restliche Dauer bestehen. Im Gegensatz zu einem Präsentationsrecht, bei dem der Bestandvertrag mit dem ersten Bestandnehmer durch das Kontrahieren des Bestandgebers mit dem präsentierten Nachfolger aufgelöst werde, könne bei einer vorweg erteilten Zustimmung die Rechtsstellung aus dem Bestandverhältnis ohne Mitwirkung des jeweils anderen Vertragspartners übertragen werden. Es sei weder der Abschluss eines neuen Bestandvertrags noch die Auflösung des alten Bestandvertrags erforderlich. Angesichts der gegenständlichen Vertragsbestimmungen erreiche der Bestandvertrag sohin nicht ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich seiner Dauer, dass er gebührenrechtlich als auf unbestimmte Dauer abgeschlossen zu qualifizieren sei.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende ordentliche Revision. Das Finanzamt erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragte. Die Revisionswerberin erstattete eine Replik.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.
13 Ob eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt, ist im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu beurteilen. Wurde die zu lösende Rechtsfrage daher in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - auch nach Einbringung der Revision - bereits geklärt, liegt keine Rechtsfrage (mehr) vor, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa den Beschluss vom 25. September 2014, Ra 2014/07/0027, mwN).
14 Das Bundesfinanzgericht begründet die Zulässigkeit der ordentlichen Revision mit dem Fehlen ausreichender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein Weitergaberecht ein derartiges Maß an Ungewissheit hinsichtlich der Dauer eines Bestandvertrags herbeiführe, dass dieser gebührenrechtlich als ein auf unbestimmte Dauer abgeschlossener Vertrag zu beurteilen sei. Im Unterschied zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, sei im Revisionsfall die Bestandgeberin zur Weitergabe der Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis berechtigt und könne die Bestandnehmerin daraus keine Rechtsfolgen ableiten oder geltend machen.
15 Ein Weitergaberecht liegt vor, wenn eine Vertragspartei (etwa schon im Bestandvertrag) von vornherein zustimmt und der anderen Vertragspartei das Recht einräumt, durch bloße Erklärung alle Rechte und Pflichten aus dem Bestandverhältnis auf einen Dritten mit der Wirkung zu übertragen, dass dieser an ihrer Stelle in den Vertrag eintritt, ohne dass es einer (weiteren) Erklärung der verbleibenden Vertragspartei bedarf (vgl. das Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072, mit Verweis auf Judikatur des OGH).
16 Nach Punkt 19.3 des im vorliegenden Revisionsfall zu beurteilenden Bestandvertrags war die Bestandgeberin berechtigt, ohne Zustimmung der Revisonswerberin, die sie treffenden Rechte und Pflichten auf einen Dritten zu übertragen und hatte sie dies der Revisionswerberin lediglich mitzuteilen. Die Revisionswerberin verpflichtete sich nach Punkt 19.3 als Bestandnehmerin aus einer solchen Rechteübertragung durch die Bestandgeberin keine Rechtsfolgen abzuleiten. Im vorliegenden Fall wurde daher eindeutig ein Weitergaberecht der Bestandgeberin vertraglich vereinbart.
17 Die gebührenrechtliche Beurteilung eines solchen Weitergaberechts hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072, geklärt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis klar zum Ausdruck gebracht, dass ein Parteiwechsel infolge der Ausübung eines vertraglich eingeräumten Weitergaberechts keine Vertragsauflösung bewirkt und daher nicht zu einer Ungewissheit hinsichtlich der Dauer des Bestandverhältnisses führt, die die Annahme eines auf unbestimmte Dauer abgeschlossenen Vertrags rechtfertigen würde. Zwar war dort - anders als im vorliegenden Fall - die Bestandnehmerin berechtigt, ohne Zustimmung der Bestandgeberin ihre Rechte und Pflichten aus dem Vertrag zu übertragen, doch hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich festgehalten, dass ein möglicher Parteiwechsel auf der Bestandgeberseite zu keiner anderen Beurteilung führen kann. Mit der vom Bundesfinanzgericht in der Zulässigkeitsbegründung aufgeworfenen Rechtsfrage wird daher die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
18 Soweit die Revisionswerberin zur Zulässigkeit ergänzend vorbringt, das Bundesfinanzgericht sei vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. September 1990, 90/15/0034, abgewichen, ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in diesem Erkenntnis die gebührenrechtliche Behandlung eines Präsentationsrechts zu beurteilen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof ist zur Auffassung gelangt, dass ein, einer Vertragspartei in einem Bestandvertrag eingeräumtes, Präsentationsrecht in der Regel bewirkt, dass von einer unbestimmten Vertragsdauer im Sinne des § 33 TP 5 Abs. 3 GebG auszugehen ist.
19 Ein Präsentationsrecht liegt vor, wenn sich eine Vertragspartei verpflichtet, unter gewissen Bedingungen mit einem von der anderen Vertragspartei vorgeschlagenen geeigneten Dritten einen Vertrag gleichen oder bestimmten anderen Inhalts abzuschließen (vgl. nochmals das Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072, sowie den Beschluss vom gleichen Tag, Ra 2015/16/0072).
20 Im vorliegenden Fall wurde der Bestandgeberin nach Punkt 19.3 des Bestandvertrags jedoch kein solches Präsentationsrecht, sondern - wie bereits oben dargelegt - ein Weitergaberecht eingeräumt. Auch das nach Punkt 19.1 des Bestandvertrags der Revisionswerberin zustehende Recht, den Bestandgegenstand dritten Personen zur Nutzung oder Benutzung zu überlassen, stellt kein Präsentationsrecht dar, das die Auflösung des Bestandvertrags bewirken würde.
21 Wenn die Revisionswerberin einen Widerspruch zum Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Jänner 2000, 99/16/0017, rügt, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 9. September 2015, Ro 2014/16/0072, bereits klargestellt hat, dass die im erstgenannten Erkenntnis vertretene Ansicht, durch Ausüben des vertraglich vereinbarten Weitergaberechts könne die Vertragspartei den Bestandvertrag auflösen, nicht aufrechterhalten wird.
22 Die Revision ist somit nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängig, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
23 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
24 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 29. Juni 2017
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