Normen
BAO §115 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbende Partei erhob gegen das oben angeführte Erkenntnis Revision und wurde mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. März 2017 gemäß § 34 Abs. 2 VwGG aufgefordert, die der Revision anhaftenden Mängel wie folgt zu beheben:
"1. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbende
Partei verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte,
§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.
2. Es sind gesondert die Gründe anzugeben, aus denen
entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für
zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG).
3. Der revisionswerbenden Partei steht es frei, einen
neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Revision samt ihrer Ausfertigungen einzubringen (§ 34 Abs. 2 letzter Satz VwGG)."
Im Mängelbehebungsauftrag wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die zurückgestellte Beschwerde samt ihrer Ausfertigungen (einschließlich der angeschlossen gewesenen, gesetzlich vorgeschriebenen Beilagen) auch dann wieder vorzulegen ist, wenn zur Ergänzung ein neuer Schriftsatz eingebracht wird. Zur Behebung der Mängel wurde eine Frist von vier Wochen bestimmt. Die revisionswerbende Partei wurde zudem davon in Kenntnis gesetzt, dass die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Revision gilt.
2 Innerhalb der gesetzten Frist reichte die revisionswerbende Partei einen Schriftsatz vom 20. März 2017 ein, welcher unter dem Betreff "D (A), Verfahrensleitende Anordnung, Ra 2015/15/0022-2, 1. März 2017" auf rund vier Seiten rechtliche Ausführungen vermischt mit einer Schilderung des Verwaltungsgeschehens enthält und die Verletzung von Verfahrensvorschriften (Recht auf Parteiengehör, Recht auf Akteneinsicht, Antragsbefugnis etc.) rügt.
3 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses dem Revisionspunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses gebunden ist. Vom Revisionspunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Revisionsgründe des § 28 Abs. 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs. 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. November 2016, Ro 2016/07/0012, mit weiteren Nachweisen).
4 Mit der Angabe der Rechtsverletzung im Verbesserungsschriftsatz wurde dem Mängelbehebungsauftrag zur bestimmten Bezeichnung der Revisionspunkte nicht entsprochen. Die Verletzung von Verfahrensvorschriften als solche stellt keinen Revisionspunkt dar, sondern zählt zu den Revisionsgründen. In welchem konkreten, aus einer Rechtsnorm ableitbaren subjektiven Recht die revisionswerbende Partei durch das angefochtene Erkenntnis (insbesondere in Bezug auf die durch dieses zur Vorschreibung gelangenden Abgaben) verletzt sein soll, wird durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensvorschriften, etwa der Verletzung des Parteiengehörs, nicht dargestellt (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 2014, Ro 2014/15/0001, mit weiteren Nachweisen).
5 Die revisionswerbende Partei hat den Mängelbehebungsauftrag aber auch insoweit nicht erfüllt, als sie es unterließ, die Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, gesondert anzugeben und die zurückgestellte Revision samt der angeschlossen gewesenen Beilagen (wieder)vorzulegen.
6 Damit ist die revisionswerbende Partei dem erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen.
7 Die Revision war daher nach § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen anzusehen und das Verfahren gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 27. April 2017
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