VwGH Ro 2014/13/0003

VwGHRo 2014/13/000322.2.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und den Hofrat Dr. Nowakowski sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, über die Revision der Verlassenschaft nach B in E, vertreten durch die Dr. Christoph Brenner - Mag. Severin Perschl Rechtsanwälte OG in 3500 Krems, Ringstraße 68, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 13. Dezember 2013, Zl. RV/0943-W/11, miterledigt RV/0944-W/11, RV/0945-W/11, RV/0946-W/11, betreffend Wiederaufnahme hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bis 2006 und Umsatz- und Einkommensteuer 2004 bis 2008, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;
B-VG Art133 Abs4;
LiebhabereiV 1993 §2 Abs1;
VwGbk-ÜG 2013 §4 Abs5;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Ein Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Gemäß § 28 Abs. 5 Bundesfinanzgerichtsgesetz ist auf die vorliegende Beschwerde, die demnach als Revision gilt, § 4 des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetzes (VwGbk-ÜG) sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 4 Abs. 5 zweiter Satz VwGbk-ÜG ist die Revision unzulässig, wenn die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen. Zulässig ist sie daher nur, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (im vorliegenden Fall noch: der angefochtene Bescheid) von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 In der - nach einem Mängelbehebungsverfahren gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG iVm § 34 Abs. 2 VwGG - ergänzten Revision wird zu deren Zulässigkeit ausgeführt, der angefochtene Bescheid weiche von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung der Liebhabereiverordnung ab. Danach sei eine Tätigkeit, die das typische Erscheinungsbild eines Gewerbebetriebs aufweise, nur in Ausnahmefällen als Liebhaberei zu beurteilen. Dazu wird auf Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen, die noch zur Rechtslage vor der (ersten) Liebhabereiverordnung (LVO), BGBl. Nr. 322/1990, ergangen sind.

3 Mit diesem Zulässigkeitsvorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Revision von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt.

4 Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass es sich beim Betrieb des gegenständlich strittigen Gasthauses um eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 LVO, BGBl. II Nr. 33/1993 idF BGBl. II Nr. 15/1999, handelte.

5 Weiters hat die belangte Behörde das Vorliegen der subjektiven Gewinnabsicht anhand der dafür in § 2 Abs. 1 LVO 1993 genannten objektiven Kriterien geprüft und dabei - entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22. November 2012, 2010/15/0026, mwN) - dem Kriterium der Z 6 ("Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen") besondere Bedeutung beigemessen.

6 Mit der Nennung von zur Rechtslage vor dem Geltungsbereich der LVO 1990 bzw. der LVO 1993 ergangenen Erkenntnissen wird in keiner Weise ein Abweichen von der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes "zur Anwendung der Liebhabereiverordnung" dargestellt.

7 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision, die auch ansonsten nicht bestimmt auf die Begründung des angefochtenen Bescheids eingeht, war daher gemäß § 4 Abs. 5 VwGbk-ÜG zurückzuweisen.

8 Die Parteien haben aufgrund der zuletzt genannten Bestimmung iVm § 58 Abs. 1 VwGG (idF vor dem Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013) den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof selbst zu tragen (vgl. den Beschluss vom 19. Oktober 2016, Ro 2014/15/0007).

9 Wien, am 22. Februar 2017

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