VwGH Ra 2016/22/0090

VwGHRa 2016/22/009017.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, in der Revisionssache der NP in K, vertreten durch Dr. Wilhelm Duregger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Pfarrhofgasse 2/1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 12. Juli 2016, KLVwG- 1120/4/2016, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Kärnten), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §38;
MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z10;
NAG 2005 §46 Abs1 Z1;
NAG 2005 §46 Abs1;
AVG §38;
MRK Art8;
NAG 2005 §2 Abs1 Z10;
NAG 2005 §46 Abs1 Z1;
NAG 2005 §46 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis bestätigte das Verwaltungsgericht die Abweisung des Antrags der Revisionswerberin, einer Staatsangehörigen von Bosnien und Herzegowina, auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 46 Abs. 1 Z 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) durch die belangte Behörde. Es führte begründend aus, der Ehemann der Revisionswerberin, ebenfalls ein Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, als Zusammenführender habe unstrittig derzeit keinen Aufenthaltstitel im Sinn des § 46 Abs. 1 NAG inne und sei auch kein Asylberechtigter. Der von ihm beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 41 Abs. 2 Z 4 NAG (selbständige Schlüsselkraft) sei auf Grund eines negativen Gutachtens des Arbeitsmarktservice nach § 24 AuslBG versagt worden; auf einen rechtskräftigen Abspruch über diesen Antrag komme es vorliegend nicht an (Hinweis auf den hg. Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0154). Im Übrigen habe das Landesverwaltungsgericht Kärnten mit Erkenntnis vom 12. Juli 2016 die Beschwerde des Ehemanns gegen die Versagung des Titels als unbegründet abgewiesen.

2.2. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß § 25a Abs. 1 VwGG für nicht zulässig.

3. Dagegen wendet sich die außerordentliche Revision, in der jedoch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht aufgezeigt wird.

4.1. Die Revisionswerberin macht geltend, das Verwaltungsgericht hätte das Verfahren bis zur (rechtskräftigen) Entscheidung über den Antrag des Ehemanns auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aussetzen müssen. Das Verwaltungsgericht habe zwar am 12. Juli 2016 über die Beschwerde des Ehemanns erkannt, dieser habe jedoch eine außerordentliche Revision erhoben, die diesbezügliche Entscheidung wäre abzuwarten (gewesen). Im Übrigen habe die Revisionswerberin schon umfangreiche Maßnahmen zu ihrer "Einbürgerung bzw. Integration getroffen", es wäre rechtswidrig, ihr Schicksal allein an jenes des Ehemanns zu binden, ohne ihre erworbenen und vorhandenen Fähigkeiten zu prüfen.

4.2. Der gegenständliche Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 46 Abs. 1 Z 1 NAG setzt - unter anderem - voraus, dass ihr Ehemann als Zusammenführender

einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 oder

einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 1 oder 4 innehat. Der Ehemann hat jedoch einen derartigen Aufenthaltstitel unstrittig nicht inne. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Beschluss vom 11. Februar 2016, Ra 2015/22/0154 (betreffend einen Antrag gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 NAG), ausgesprochen hat, ist für die Beurteilung nach § 46 Abs. 1 NAG nicht relevant, ob dem zusammenführenden Ehemann allenfalls in der Zukunft ein solcher Aufenthaltstitel erteilt werden könnte. Es ist auch nicht relevant, ob ein solcher Antrag bereits gestellt wurde bzw. ob das behördliche oder verwaltungsgerichtliche Verfahren noch offen ist. Folglich sind auch die Voraussetzungen für ein Aussetzen des Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht gegeben.

4.3. Bei Fehlen einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels notwendigen besonderen Erteilungsvoraussetzung - hier der Innehabung eines Aufenthaltstitels im Sinn des § 46 Abs. 1 NAG auf Seiten des Zusammenführenden - ist keine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. März 2013, 2012/22/0268). Das Vorbringen der Revisionswerberin über die von ihr ergriffenen Maßnahmen zur Integration sowie die erworbenen und vorhandenen Fähigkeiten ist somit nicht relevant.

5. Insgesamt wird daher keine Rechtsfrage aufgezeigt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war deshalb zurückzuweisen.

Wien, am 17. Oktober 2016

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