VwGH Ra 2016/21/0079

VwGHRa 2016/21/007914.4.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Dobner, über die Revision des F S in L, vertreten durch Mag. Dr. Andreas Mauhart, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Jahnstraße 10, gegen das am 14. Jänner 2016 mündlich verkündete und am 18. Jänner 2016 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, G301 2117146-1/9E, betreffend (u.a.) Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines befristeten Einreiseverbotes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
FrPolG 2005 §52 Abs5;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §53 Abs3 Z1;
SMG 1997 §28a Abs1;
SMG 1997 §28a Abs4 Z3;
StGB §269 Abs1;
StGB §88 Abs1;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik, kam im Jahr 2005 - damals 13-jährig - rechtmäßig nach Österreich zu seiner Mutter und seinem österreichischen Stiefvater. Er erhielt in der Folge Aufenthaltstitel, und zwar zuletzt am 6. September 2014 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt-EU".

2 Der Revisionswerber wurde straffällig. Zunächst erfolgte deswegen (Tatbegehung am 17. April 2011) eine rechtskräftige Verurteilung wegen der Vergehen des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 StGB und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten. Wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift (begangen 2011 bis Februar 2014) wurde der Revisionswerber dann rechtskräftig zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 80 Tagessätzen verurteilt, ehe schließlich das Landesgericht Linz - als Zusatzstrafe zu dem vorgenannten Urteil - mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 12. Juni 2015 insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall und Abs. 4 Z 3 SMG, begangen zwischen Oktober 2012 und Oktober 2014 in Bezug auf insgesamt 27 kg Cannabiskraut, eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren, 4 Monaten und 20 Tagen verhängte. Diese verbüßt der Revisionswerber seit Oktober 2014 in der Justizanstalt Linz.

3 Angesichts der insbesondere dem letztgenannten Urteil zu Grunde liegenden Straftaten wurden gegen den Revisionswerber mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 19. Oktober 2015 (u.a.) gemäß § 52 Abs. 5 FPG eine Rückkehrentscheidung und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren erlassen.

4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde der gegen den genannten Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde nur insoweit Folge gegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes auf 4 Jahre herabgesetzt wurde. Im Übrigen wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Weiters sprach des BVwG gemäß § 25a Abs. 1 VwGG aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 An den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision unter dem genannten Gesichtspunkt nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Zufolge § 28 Abs. 3 VwGG hat allerdings die außerordentliche Revision gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe hat der Verwaltungsgerichtshof dann die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu überprüfen (§ 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG).

7 Der Revisionswerber vermeint eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darin zu erkennen, dass es der Klärung bedürfe, ob ein "voll in Österreich integrierter Flüchtling, der seine gesamte Familie in Österreich hat, keinerlei Familienanbindung in seinem Heimatland mehr hat und legal mit einer Daueraufenthaltsbewilligung in Österreich aufhältig ist, in sein ihm fremdes Heimatland abgeschoben werden" könne.

8 Dazu ist zunächst anzumerken, dass der Revisionswerber nicht als Flüchtling, sondern im Rahmen des Familiennachzugs nach Österreich gelangte. Davon abgesehen ist aber die aufgeworfene Frage schon bisher in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes klar dergestalt beantwortet worden, dass bei Vorliegen einer entsprechend hohen Gefährdung (hier konkret im Sinn des § 52 Abs. 5 FPG) die vom Revisionswerber ins Treffen geführten Umstände der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht entgegen stehen (vgl. zu derartigen Konstellationen etwa das Erkenntnis vom 18. Oktober 2012, Zl. 2011/23/0418, und - aus jüngster Zeit - den Beschluss vom 25. Februar 2016, Ra 2016/21/0022).

9 Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG im Allgemeinen - wenn sie wie hier auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde - nicht revisibel iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG ist (vgl. auch dazu den zuletzt genannten Beschluss vom 25. Februar 2016).

10 Wenn der Revisionswerber darüber hinaus noch geltend macht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Dezember 2015, Ro 2015/21/0037, ab, so ist das nicht nachvollziehbar, ging es dort doch - ohne dass der betroffene Fremde Straftaten zu verantworten gehabt hätte - um die Frage, welche bescheidmäßigen Absprüche im Zusammenhang mit der Abweisung eines Antrags nach § 56 AsylG 2005 vorzunehmen seien.

11 Zusammenfassend ergibt sich daher, dass in der Revision keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt werden. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 14. April 2016

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