VwGH Ra 2016/20/0221

VwGHRa 2016/20/022120.10.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Schwarz als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag.a Ortner, in der Rechtssache der Revision der Y M in S, vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 8. August 2016, Zl. W233 2131492- 1/5E, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach dem AsylG 2005 und Anordnung einer Außerlandesbringung nach dem FPG, den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;
AsylG 2005 §5 Abs3;
AsylG 2005 §5;
MRK Art3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem ihr Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen, Italien als für die Prüfung des Antrages zuständig festgestellt, gegen sie eine Außerlandesbringung nach Italien angeordnet und festgestellt wurde, dass ihre Abschiebung nach Italien zulässig sei, gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG ab.

5 In der außerordentlichen Revision wird in der Begründung zu ihrer Zulässigkeit geltend gemacht, die Revisionswerberin sei eine muslimische Frau. Sie sei so aufgewachsen und erzogen worden, dass ihr der Kontakt zu fremden Männern nur "unter besonderen Bedingungen" möglich sei. Sie habe "viele Gebote und Verbote zu befolgen". Bei Übertreten "dieser Vorschriften" habe sie den Ausschluss aus ihrer Familie und ihrem sozialem Milieu sowie die Scheidung vom ihr "traditionell" angetrauten Ehemann zu befürchten. Dadurch würde sie in "eine sie psychisch überfordernde Situation" gebracht werden. Sie würde in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt werden, wenn dort auf diese Besonderheiten "im Unterbringungssystem" und in der psycho-sozialen und medizinischen Betreuung nicht Rücksicht genommen würde, also wenn die Revisionswerberin "zu einer Lebensführung gezwungen werde, wie sie Frauen in Europa als üblich ansehen bzw zugemutet" werde. Es stelle sich daher die Frage, ob die Revisionswerberin als schutzbedürftig im Sinn des Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU anzusehen sei.

6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Asylbehörden bei Entscheidungen nach § 5 AsylG 2005 auch die Bestimmungen der EMRK und der GRC, insbesondere Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC, zu berücksichtigen und bei einer drohenden Verletzung derselben das im "Dublin-System" vorgesehene Selbsteintrittsrecht auszuüben. Weiters wurde in der Judikatur festgehalten, dass die Sicherheitsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 widerlegbar ist. Dabei ist die Frage, ob ein Staat als "sicher" angesehen werden kann, vorrangig eine Tatsachenfrage, die nicht vom Verwaltungsgerichtshof zu lösen ist. Die Beurteilung, ob die festgestellten Mängel im Zielstaat die Sicherheitsvermutung widerlegen und einer Überstellung des Asylwerbers unter Bedachtnahme auf die EMRK und die GRC entgegenstehen, ist hingegen eine - unter den Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG - revisible Rechtsfrage (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung etwa die hg. Beschlüsse vom 23. Februar 2016, Ra 2015/20/0142, und vom 23. Juni 2016, Ra 2016/20/0051 und 0052, jeweils mwN, sowie das hg. Erkenntnis vom 8. September 2015, Ra 2015/18/0113 bis 0120).

7 Das Bundesverwaltungsgericht stellte unter Hinweis auf aktuelle Berichte zur Lage in Italien fest, dass "Dublin-Rückkehrer", wenn sie noch keinen Asylantrag in Italien gestellt hätten, dies wie jeder andere Asylwerber tun könnten sowie dass sie Zugang zu Unterbringungseinrichtungen hätten. In den Zentren der Erstaufnahme werde die grundlegende Versorgung mit Essen, Kleidung, Basisinformation, Rechtsberatung und medizinische Notversorgung geboten. Auf individuelle Bedürfnisse der Antragsteller, wie Geschlecht, Alter oder Vulnerabilität sei Rücksicht zu nehmen. Asylwerber hätten ab Registrierung ihres Antrages in Bezug auf die medizinische Versorgung, auch in Bezug auf psychische Probleme, dieselben Rechte und Pflichten wie italienische Staatsbürger. Das gelte sowohl für untergebrachte als auch nicht (gemeint: staatlich) untergebrachte Asylwerber. An der Erhöhung der Unterbringungskapazitäten werde gearbeitet. Da die Revisionswerberin keiner vulnerablen Personengruppe angehöre, sei von Italien keine "Einzelfallzusicherung" einzuholen gewesen. Im konkreten Fall ergäben keine Hinweise auf eine systemische oder eine individuell drohende Verletzung von Art. 3 EMRK.

8 Den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Italien tritt die Revision nicht substantiiert entgegen.

9 Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage und der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Italien zeigt die Revisionswerberin mit ihrem Hinweis auf ihre nach religiösen Vorstellungen erfolgte Erziehung und ihre bisherige Lebensführung nicht einmal ansatzweise auf, dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, durch die Überstellung der Revisionswerberin nach Italien drohe keine Verletzung von Art. 3 EMRK, unzutreffend wäre.

10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2016

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