VwGH Ra 2016/20/0027

VwGHRa 2016/20/00279.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Straßegger und die Hofrätin Dr. Leonhartsberger als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin MMag. Ortner, in der Revisionsache des *****, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12. Jänner 2016, Zl. W146 1427488- 1/9E, betreffend eine Angelegenheit nach dem AsylG 2005, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis erachtete das Bundesverwaltungsgericht die vom Revisionswerber angegebene, aus der Teilnahme an Demonstrationen herrührende Verfolgung aus politischen Gründen als unglaubwürdig.

In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit derselben im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es verabsäumt habe, von Amts wegen den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt vollständig zu ermitteln und festzustellen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/18/0082 bis 0087). Bei instabilen und sich rasch ändernden Verhältnissen im Herkunftsstaat könnten auch zeitlich nicht lange zurückliegende Berichte ihre Aktualität bereits verloren haben (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 2015, Ra 2015/20/0030). Der Revisionswerber bestreitet konkret Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Rekrutierung von Reservisten.

Das Vorbringen über Desertion und Befehlsverweigerung in den bewaffneten Streitkräften wird allerdings erstmals in der Revision erstattet, sodass seiner Berücksichtigung im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof schon das aus § 41 Abs. 1 VwGG abzuleitende Neuerungsverbot entgegen steht (vgl den hg. Beschluss vom 19. Mai 2015, Ra 2015/16/0035).

Die vorliegende Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 9. März 2016

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