VwGH Ra 2015/16/0035

VwGHRa 2015/16/003519.5.2015

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Berger, über die Revision des Dr. A S als Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren von H R in M A, vertreten durch die Pöschl & Partner Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungs-GmbH in 9020 Klagenfurt, Weidmannsdorfer Straße 10, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 27. Jänner 2015, RV/7103151/2012, betreffend Haftung nach § 9 BAO, den Beschluss gefasst:

Normen

BAO §9 Abs1;
BAO §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
BAO §9 Abs1;
BAO §9;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

H R (Schuldner) war Geschäftsführer der S GmbH; über beide Vermögen wurden Insolvenzverfahren eröffnet.

Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht einer Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Haftungsbescheid des damaligen Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 21. Juni 2012 betreffend Haftung für Umsatzsteuer aus dem Jahr 2002 in der Höhe von EUR 7.184,70 und an Kapitalertragsteuer für 2002 in der Höhe von EUR 281.741,52 insoweit Folge, als die Haftung auf EUR 269.093,24 eingeschränkt wurde, und wies im Übrigen die Beschwerde als unbegründet ab. Weiters sprach das Gericht aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

Begründend führte das Gericht - soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz - zusammengefasst aus, dass aufgrund des Ergebnisses des Konkursverfahrens über das Vermögen der S GmbH i.L. eine Haftung von EUR 6.691,52 an Umsatzsteuer 2002 und von EUR 262.401,72 an Kapitalertragsteuer für 2002 verbleibe. Unbestritten sei, dass dem Schuldner als ehemals selbständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der abgabepflichtigen Gesellschaft bis 8. Dezember 2002 (Generalversammlungsbeschluss vom 9. d.M. auf Auflösung der Gesellschaft und Löschung der Funktion des Schuldners als Geschäftsführer) die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblegen sei. Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben der Primärschuldnerin stehe aufgrund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung fest. Die Nichtabführung der Kapitalertragsteuer könne nicht damit entschuldigt werden, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten. Der Revisionswerber habe nicht behauptet, dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären. Eine Aussetzung der Einhebung der Kapitalertragsteuer bis zur Beendigung des abgabenrechtlichen Berufungsverfahrens befreie nicht von der Haftung. Der Meinung des Revisionswerbers, dass nur gegen den Haftungsschuldner gesetzte Einbringungsschritte für die Frist zur Einhebungsverjährung unterbrechend wirkten, komme keine Berechtigung zu. Weiters begründete das Gericht die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Haftungspflichtigen sowie die Ermessensübung für die Inanspruchnahme des Revisionswerbers als Haftungspflichtigen. Aufgrund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolge somit eine Inanspruchnahme des Revisionswerbers für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S GmbH i.L. im Ausmaß von EUR 269.093,24.

Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis - gegebenenfalls gemäß § 42 Abs. 4 VwGG nach Beauftragung der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens - abzuändern und den Haftungsbetrag um EUR 263.573,32 zu reduzieren.

Sie sieht ihre Zulässigkeit in der grundsätzlichen Rechtsfrage, dass das Gericht in seiner rechtlichen Beurteilung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweiche, wonach eine Haftung nur insoweit zulässig sei, als der Haftungspflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgaben, für die er zur Haftung herangezogen werde, noch Organfunktion habe. Das Gericht habe jedoch die Haftung für Zeiträume bejaht, in welchen der Geschäftsführer nicht mehr die Organfunktion innegehabt habe.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen eine Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere, weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Soweit nicht Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vorliegt, hat der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 VwGG das angefochtene Erkenntnis oder den angefochtenen Beschluss aufgrund des vom Verwaltungsgericht angenommenen Sachverhalts im Rahmen der geltend gemachten Revisionspunkte bzw. der Erklärung über den Umfang der Anfechtung zu überprüfen.

Der von der Revision aufgeworfenen Frage der Haftung für ausgeschüttete Kapitalerträge in Zeiträumen, in denen der Revisionswerber - ausgehend von den Feststellungen des Gerichts - nicht mehr organschaftlicher Vertreter gewesen sei (sohin ab seiner Abberufung als Geschäftsführer), könnte im Rahmen des Neuerungsverbotes des § 41 VwGG nur dann Relevanz zukommen, wenn der Revisionswerber eine solche Behauptung spätestens vor dem Gericht erhoben hätte. Da der Revisionswerber dies unterlassen hat, hängt die Revision nicht von der dem Neuerungsverbot unterworfenen Frage ab.

Da der Revision demnach keine grundsätzliche Bedeutung nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 19. Mai 2015

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