VwGH Ra 2016/19/0107

VwGHRa 2016/19/010730.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Robl sowie die Hofräte Mag. Eder und Dr. Pürgy als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Tanzer, in der Revisionssache des M G in L, vertreten durch die Kocher & Bucher Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5. April 2016, L507 2107513-1/36E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §45 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016190107.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2 In der außerordentlichen Revision wird zur Zulässigkeit im Wesentlichen vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht habe im Rahmen der Beweiswürdigung einige vage Angaben des Revisionswerbers herausgegriffen und auf Widersprüche hinsichtlich einzelner Details verwiesen, aber weitgehend unberücksichtigt gelassen, dass der Revisionswerber den Kern des Vorbringens - die Ableistung des Militärdienstes, die offenkundige und nachgewiesene Verpflichtung über diesen hinaus sowie den Abbruch bzw. die Beendigung dieser Verpflichtung durch den Revisionswerber selbst - durch Beweismittel, deren Echtheit nicht angezweifelt worden sei, nachgewiesen habe. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG liege - als Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat. Davon ausgehend erscheine aber die Verneinung jeglicher Asylrelevanz des Vorbringens des Revisionswerbers nicht nachvollziehbar.

3 Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG - hier nach dem Vorbringen: als Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes - aufzuzeigen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits festgehalten, dass er als Rechtsinstanz tätig und zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. den hg. Beschluss vom 10. November 2015, Ra 2015/19/0185, mwN). Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. September 2015, Ra 2015/19/0091 und 0092, mwN).

5 Es gelingt der Revision nicht darzulegen, dass die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene, auf die Umstände des Einzelfalles Bedacht nehmende Beweiswürdigung an einer vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmenden Fehlerhaftigkeit leiden würde, insbesondere in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen worden wäre (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 21. April 2016, Ra 2016/19/0039, mwN).

Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, der Revisionswerber habe - unabhängig davon, ob er nach Ableistung seines Militärdienstes als "Vertragssoldat" für das türkische Militär gearbeitet habe oder nicht - die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft machen können. So erscheine die angebliche Unterstellung der Mitgliedschaft zur PKK vor dem Hintergrund der vom türkischen Militär angenommenen Kündigung des Revisionswerbers als Vertragssoldat in Zusammenhang mit der Bestätigung der Dienstzeiten und den jeweiligen Entlassungsterminen nicht schlüssig nachvollziehbar. Zudem habe der Revisionswerber zu seinen vermeintlichen Verfolgern auch keine konsistenten Angaben tätigen können. In einer Gesamtschau seien vom Revisionswerber keine gegen ihn persönlich gerichteten aktuellen und konkreten Verfolgungshandlungen - die vorgebrachten Befragungen zum Grund der Kündigung seines Dienstverhältnisses würden die für eine Asylgewährung erforderliche Intensität nicht aufweisen - infolge der Kündigung seines Dienstverhältnisses beim türkischen Militär glaubhaft behauptet worden. Folglich habe er auch keine zielgerichteten ethnisch motivierten existenzbedrohenden Gefährdungen vorgebracht.

Die - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - vom Bundesverwaltungsgericht angestellten beweiswürdigenden Überlegungen sind insbesondere auch vor dem Hintergrund der vom Verwaltungsgericht berücksichtigten Angaben des Revisionswerbers nicht zu beanstanden, weshalb das behauptete Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorliegt. Der - an sich nur zur Rechtskontrolle berufene - Verwaltungsgerichtshof ist im Übrigen auch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichtes auf ihre Richtigkeit hin zu beurteilen, das heißt sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. auch dazu das genannte Erkenntnis vom 2. September 2015, mwN).

6 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 30. Juni 2016

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