VwGH Ra 2016/17/0267

VwGHRa 2016/17/026730.12.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky und Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer sowie Hofrat Mag. Brandl als Richterin bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revision 1. des DJSl in L und 2. der V Gesellschaft mbH in Wien, beide vertreten durch Mag. Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 26. April 2016, 1) VGW- 002/042/7148/2015-8, 2) VGW-002/V/042/7149/2015, 3) VGW- 002/042/11124/2015 und 4) VGW-002/V042/11156/2015, betreffend Übertretung nach dem Glücksspielgesetz, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 11. Mai 2015 wurde dem Erstrevisionswerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der zweitrevisionswerbenden Partei und somit als zur Vertretung nach außen Berufener und zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher eine Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) iVm § 9 Abs 1 VStG in Bezug auf vier näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in Höhe von jeweils EUR 3.000,-- pro Gerät sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

2 Weiters wurde mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 3. August 2015 dem Erstrevisionswerber eine weitere Übertretung des § 52 Abs 1 Z 1 dritter Fall iVm § 2 Abs 4 Glücksspielgesetz (GSpG) i Vm § 9 Abs 1 VStG betreffend zwei näher bezeichnete Glücksspielgeräte zur Last gelegt und über ihn pro Gerät eine Geldstrafe in Höhe von EUR 3.000,-- sowie im Falle der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen verhängt.

3 Ferner wurde jeweils gemäß § 9 Abs 7 VStG die Haftung der zweitrevisionswerbenden Partei ausgesprochen.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht Wien nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung die von den revisionswerbenden Parteien erhobenen Beschwerden hinsichtlich beider Straferkenntnisses betreffend die Schuldfrage als unbegründet ab und gab den Beschwerden zum Teil hinsichtlich der Höhe der verhängten Strafen Folge. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5 Es ging aufgrund umfangreicher Feststellungen davon aus, dass eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht vorliege. Des Weiteren gelangte es auf Grundlage der verwaltungsbehördlichen Akten sowie der Aussagen der einvernommenen Zeugen zu dem Ergebnis, dass die vorgefundenen Apparate als Glücksspielgeräte im Sinne des Glücksspielgesetzes zu qualifizieren seien.

6 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit den Anträgen, der Verwaltungsgerichtshof möge das angefochtene Erkenntnis "wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Verfahrensmängel" kostenpflichtig aufheben.

7 Zur Zulässigkeit der außerordentlichen Revision wurde ausgeführt, der Oberste Gerichtshof habe Bestimmungen des Glücksspielgesetzes vor dem Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig angefochten. Das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die gegenständlichen Spielapparate, die nur zum Zeitvertreib für einen beschränkten Personenkreis zugänglich seien, dem Glücksspielgesetz unterlägen. Ferner sei das angefochtene Erkenntnis mit einem Verfahrensmangel behaftet. Die revisionswerbenden Parteien hätten die Beiziehung eines Sachverständigen beantragt, um Nachweise zu erbringen, dass die gegenständlichen Spielapparate keine solchen im Sinne des Glücksspielgesetzes seien. Dieser Beweisantrag sei nicht bewilligt worden, sondern stattdessen den revisionswerbenden Parteien "mangelnde Mitwirkungspflicht" angelastet worden, weil sie keine Beweise dafür erbracht hätten, warum die Spielapparate Geschicklichkeitsapparate und keine Glücksspielgeräte sein sollten.

8 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

9 Gemäß § 34 Abs 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

10 Der Verwaltungsgerichtshof ist nach § 34 Abs 1a VwGG bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

11 Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird. Die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, muss sich aus dieser gesonderten Darstellung ergeben (vgl VwGH vom 22. Februar 2016, Ra 2015/17/0090, mwH).

12 In den gemäß § 28 Abs 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Ausführungen zur Zulässigkeit der Revision, die sich auf die bloße Wiedergabe der verba legalia des Art 133 Abs 4 B-VG beschränken, ohne eine für die vorliegende Rechtssache relevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu konkretisieren, sind nicht ausreichend (vgl VwGH vom 17. Juni 2014, Ra 2014/04/0012, mwN).

13 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen auf eine durch den Obersten Gerichtshof vor dem Verfassungsgerichtshof erfolgte Anfechtung von Bestimmungen des Glücksspielgesetzes hingewiesen wird, wird damit eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt. Im Übrigen wird auf das in diesem Zusammenhang ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 15. Oktober 2016, E 945/2016-24, E 947/2016-23, E 1054/2016-19, hingewiesen, mit dem eine Verfassungswidrigkeit verneint wurde.

14 Die Revision legt in den oben wiedergegebenen Ausführungen zur Zulässigkeit, die sich darauf beziehen, dass sich das Verwaltungsgericht mit der Frage, ob die Geräte dem Glücksspielgesetz unterlägen, nicht auseinandergesetzt habe, nicht dar, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung hätte, nach Ansicht der Revisionswerber im vorliegenden Fall zu lösen gewesen wäre. Schon deshalb wird in diesem Zusammenhang eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG nicht aufgezeigt,

15 Die Zulässigkeit der Revision setzt bei Geltendmachung eines Verfahrensmangels neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage auch tatsächlich abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel aber nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass es möglich sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu gelangen (vgl VwGH vom 9. Oktober 2014, Ra 2014/18/0036 bis 0039).

16 Mit dem Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe einen Antrag zur Beiziehung eines Sachverständigen nicht bewilligt, und mit der bloßen Behauptung, dieser Verfahrensmangel könne das Ergebnis wesentlich beeinflussen, wird die Relevanz des Verfahrensmangels nicht in diesem Sinne dargetan. Die revisionswerbenden Parteien haben es unterlassen, in der Revision konkret aufzuzeigen, zu welchen anderen Feststellungen die Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt hätte und inwieweit diese Feststellungen das Ergebnis des angefochtenen Erkenntnisses beeinflusst hätten. Die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels ist somit nicht ersichtlich.

17 Da in der Revision somit keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision nach § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 30. Dezember 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte