VwGH Ro 2016/17/0010

VwGHRo 2016/17/001023.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, den Hofrat Dr. Mairinger, die Hofrätinnen Mag. Dr. Zehetner und Dr. Leonhartsberger sowie den Hofrat Mag. Brandl als Richterinnen bzw Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die Revisionen der p F

S GmbH in S, vertreten durch Dr. Wolfgang Auer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Siebenstädterstraße 64, gegen die Erkenntnisse des Landesverwaltungsgerichts Salzburg jeweils vom 27. November 2015,

1) LVwG-13/359/7-2015 (hg Ro 2016/17/0012) und 2) LVwG-13/398/7- 2015 (hg Ro 2016/17/0010), betreffend Beiträge nach dem Salzburger Tourismusgesetz 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landesabgabenamt Salzburg), zu Recht erkannt:

Normen

FAG 1973 §14 Abs1 Z5;
TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4 litc idF 2008/073;
TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §32;
TourismusG Slbg 2003 §35 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §36 Abs3;
FAG 1973 §14 Abs1 Z5;
TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4 litc idF 2008/073;
TourismusG Slbg 2003 §32 Abs4;
TourismusG Slbg 2003 §32;
TourismusG Slbg 2003 §35 Abs1;
TourismusG Slbg 2003 §36 Abs3;

 

Spruch:

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.346,40, insgesamt somit EUR 2.692,80, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit den angefochtenen Erkenntnissen wurden die Beschwerden der revisionswerbenden Partei gegen die bescheidmäßige Festsetzung des Tourismusbeitrages nach § 43 des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 (S.TG 2003) für die Jahre 2013 (hg Ro 2016/17/0012) und 2014 (hg Ro 2016/17/0010) jeweils als unbegründet abgewiesen.

2 Das Landesverwaltungsgericht (LVwG) stellte in den nahezu identen Erkenntnissen im Wesentlichen jeweils als Sachverhalt fest, die Revisionswerberin verfüge über die Gewerbeberechtigung für die Tätigkeit "Versicherungsvermittlung gemäß § 94 Z 76 Gewerbeordnung 1994". Sie vermittle den Abschluss von Versicherungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmern und bediene sich für die Akquisition der Versicherungsnehmer selbständiger Submakler.

3 Die Submakler hätten die Rechtsstellung freier, unabhängiger Vermittler und verfügten über die erforderliche Gewerbeberechtigung. Insbesondere bestehe zwischen der Revisionswerberin und dem einzelnen Vermittler kein Arbeitsverhältnis. Für Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und sonstige gesetzliche Abgaben habe der Vermittler selbst aufzukommen.

4 Die Versicherungsanträge würden beim Kunden oder im Büro des Vermittlers "abgeschlossen", wobei beide ihren Sitz "im jeweiligen Bundesland" bzw in Deutschland hätten.

5 Die Revisionswerberin sei berechtigt, die vom Vermittler eingereichten Versicherungsanträge anzunehmen oder abzulehnen. Für abgelehnte Anträge werde keine Provision bezahlt. Für alle durch die Vermittlung zustande gekommenen Verträge erhalte der Vermittler Provision.

6 Die Vermittler seien verpflichtet, Veröffentlichungen, Zeitungsinserate, Aussendungen, Anfertigungen von Drucksorten und Bekanntmachungen entsprechend der Werbelinie der Revisionswerberin zu gestalten und in jedem einzelnen Fall die Zustimmung der Revisionswerberin einzuholen. Der Vermittler habe ein Verschulden seiner Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen wie sein eigenes Verschulden zu vertreten.

7 Die Revisionswerberin erhalte von der X-Versicherung 100 % der Vermittlungsprovisionen. Diese Provisionen würden seitens der Revisionswerberin in der Höhe zwischen 65 % und 92 % an die selbständigen Versicherungsvermittler weiterbezahlt.

8 Entsprechend der Verpflichtung gemäß § 40 S.TG 2003 sei mit 29. Mai 2013 die Beitragserklärung für das Jahr 2013 bzw mit 30. Mai 2014 die Beitragserklärung für das Jahr 2014 beim Landesabgabenamt Salzburg eingereicht worden. In dieser Beitragserklärung sei der steuerbare Umsatz der Betriebsstätte in ziffernmäßig genau angegebener Höhe entsprechend der Umsatzsteuererklärung 2012 (hinsichtlich des Beitragsjahres 2014) bzw des Umsatzsteuerbescheides 2011 (hinsichtlich der Beitragserklärung 2013) angegeben worden. Darüber hinaus sei eine Gliederung des Umsatzes nach Bundesländern sowie - im Fall der Vorschreibung für das Beitragsjahr 2013 - Deutschland vorgenommen worden. Davon ausgehend sei der beitragspflichtige Umsatz jeweils aufgrund der "gemäß § 32 Abs 4 S.TG 2003 erfolgten" Subtraktion jenes Umsatzes, welcher außerhalb von Salzburg (in anderen Bundesländern bzw für das Beitragsjahr 2013 auch in Deutschland) bewirkt worden sei, ermittelt worden.

9 In rechtlicher Hinsicht führte das LVwG nach Darstellung der maßgeblichen Rechtsvorschriften aus, die Revisionswerberin sei für ihre Betriebsstätte in der Gemeinde S, Ortsklasse C, beitragspflichtig im Sinne des S.TG 2003. Der Berechnung des Tourismusbeitrages sei jener Umsatz zugrunde zu legen, der sich aus § 35 S.TG 2003 ergebe. Ausgenommen seien jedoch die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen. Aus dem Umsatzsteuerbescheid 2011 bzw aus der Umsatzsteuererklärung 2012 ergebe sich, dass es sich bei den dort genannten Umsätzen um steuerfreie Umsätze gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 handle, die jedoch gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 beitragspflichtig blieben (als Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter).

10 Nach der näher dargestellten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stehe nur der im jeweiligen Bundesland erzielte Umsatz in einem sachgerechten Verhältnis zum von einem Landesgesetzgeber besteuerten Tourismusnutzen, sodass außerhalb des betreffenden Bundeslandes erzielte Umsätze nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden dürften.

11 Demnach sei es gemäß § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 möglich, den Umsatz aus Leistungen, soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt werde, vom beitragspflichtigen Umsatz abzuziehen. Die Revisionswerberin habe in ihren Beitragserklärungen für die Jahre 2013 und 2014 in anderen Bundesländern bzw (hinsichtlich des Beitragsjahres 2013) in Deutschland erbrachte Umsätze geltend gemacht. Dabei handle es sich um Leistungen (Provisionen), die aus den in den anderen Bundesländern bzw in Deutschland einbezahlten Prämien hervorgingen.

12 Was die Umsätze aus Vermittlungsleistungen, die Deutschland zuzuordnen seien, betreffe, könne nach dem Wortlaut des § 32 Abs 4 S.TG 2003 der Beitragspflichtige den Umsatz aus sonstigen Leistungen vom beitragspflichtigen Umsatz nur dann abziehen, wenn die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt werde. Da es sich gegenständlich um Leistungen handle, die möglicherweise in Deutschland ausgeführt worden seien, sei dieser Betrag nach der genannten Gesetzesbestimmung nicht abzugsfähig.

13 In Bezug auf die Umsätze aus Vermittlungsleistungen, die den anderen Bundesländern in Österreich zugeordnet würden, sei darauf abzustellen, ob im Zuge der Erbringung der Leistung Tätigkeiten in einem anderen Bundesland ausgeführt worden seien. Da im vorliegenden Fall die Vermittlungstätigkeit bei den Kunden im jeweiligen Bundesland durch selbständige Makler und nicht durch die Revisionswerberin selbst durchgeführt worden seien, könne der sich daraus ergebende Umsatz nicht abgezogen werden. Unbestritten sei, dass die Akquisition durch selbständige Vertreter erfolge und diese in keinem Arbeitsverhältnis zur Revisionswerberin stünden. Folglich führe die Revisionswerberin keine Tätigkeit in einem anderen Bundesland aus und seien demnach die Provisionen auch nicht abzugsfähig. Die selbständigen Makler seien selbst Unternehmer und könnten die Regelung des § 32 Abs 4 S.TG 2003 für sich selbst in Anspruch nehmen.

14 Zum Vorbringen, wonach die Revisionswerberin als Servicegesellschaft und Maklerbetreuerin direkt für eine Versicherung tätig werde und als "Versicherungsunternehmen per Analogie" anzusehen (und daher die Sonderregelung des § 36 Abs 3 S.TG 2003 anzuwenden) sei, werde festgehalten, dass eine Gesetzesanalogie zur Voraussetzung habe, dass ein zu beurteilender Sachverhalt nicht ausdrücklich von einem bestimmten Tatbestand erfasst, auf Grund der weitgehenden Ähnlichkeit mit dem unter den gesetzlichen Tatbestand fallenden Sacherhalt und im Hinblick auf die ratio legis aber von einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes ausgegangen werden müsse. Im gegenständlichen Fall enthalte das Gesetz keine Lücke, weil gemäß der Anlage I der auf Grund des § 32 S.TG 2003 ergangenen Beitragsgruppenverordnung sowohl die Berufsgruppe "Versicherungsberater, -makler" als auch die Berufsgruppe "Versicherungsunternehmer" vorgesehen wären. Nur für die Berufsgruppe der Versicherungsunternehmer sehe § 36 Abs 3 S.TG 2003 einen Sonderfall des beitragspflichtigen Umsatzes vor; die Umsätze aus der Tätigkeit eines Versicherungsvertreters gemäß § 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994 blieben dagegen gemäß § 35 Abs 1 lit a S.TG 2003 beitragspflichtig.

15 Gegen diese Erkenntnisse richten sich die vorliegenden (ordentlichen) Revisionen, in welchen Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird. Die im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht belangte Behörde erstattete jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Revision.

16 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs verbundenen Revisionen erwogen:

17 Die Revisionen erweisen sich im Hinblick auf die Rechtsfrage, ob ein (in Salzburg ansässiger) Versicherungsmakler die im Wege selbständiger Submakler in anderen Bundesländern bzw im Ausland erzielten Umsätze gemäß § 32 Abs 4 S.TG 2003 abziehen darf, als zulässig. Sie sind auch begründet.

18 Die maßgeblichen Bestimmungen des Salzburger Tourismusgesetzes 2003 (S.TG 2003), LGBl Nr 43/2003 (Wiederverlautbarung), § 32 idF LGBl Nr 73/2008, § 35 Abs 1 idF LGBl Nr 94/2005, § 43 idF LGBl Nr 73/2008, lauten auszugsweise:

"5. Abschnitt

Verbandsbeiträge

Beitragspflicht

§ 30

(1) Die Pflichtmitglieder eines Tourismusverbandes haben an diesen für jedes Kalenderjahr (Beitragszeitraum) Verbandsbeiträge zu entrichten, die freiwilligen Mitglieder als Verbandsbeiträge jeweils den Mindestbeitrag (§ 39 Abs 2 und 3).

(2) Der Verbandsbeitrag ist erstmals für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem eine die Pflichtmitgliedschaft begründende Tätigkeit aufgenommen wurde (§ 37) bzw in dem der Tag der Aufnahme liegt (§ 3 Abs 3).

...

Beitragsgruppen

§ 32

...

(4) Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen:

a) den Umsatz aus Lieferungen an den Sitz, den Standort

oder die Betriebsstätte eines Unternehmens außerhalb des Landes

Salzburg, unabhängig davon, ob die Verfügungsmacht über den

Liefergegenstand im Land Salzburg verschafft wird;

b) den Umsatz aus Lieferungen an Personen mit Wohnsitz

außerhalb des Landes Salzburg, wenn der Beitragspflichtige ein

Versandhandelsunternehmen betreibt; und

c) den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von

Beförderungsleistungen (Güter- und Personentransport), soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird.

Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekannt zu geben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Nach Abgabe der Beitragserklärung kann von der Abzugsmöglichkeit nicht mehr Gebrauch genommen werden.

...

Beitragspflichtiger Umsatz

§ 35

(1) Der beitragspflichtige Umsatz ist, soweit nachstehend nicht anderes bestimmt ist, die Summe der im zweitvorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 und 2 UStG 1994 sowie die Umsätze aus Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG 1994. Ausgenommen sind jedoch:

a) die gemäß § 6 UStG 1994 steuerfreien Umsätze und die nach Art 6 des Anhanges des UStG 1994 steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen; beitragspflichtig bleiben jedoch:

...

- die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter

und Versicherungsvertreter (§ 6 Abs 1 Z 13 UStG 1994);

...

Sonderfälle des beitragspflichtigen Umsatzes

§ 36

...

(3) Bei Versicherungsunternehmen gilt als beitragspflichtiger Umsatz aus Versicherungsverhältnissen die Summe der für das zweitvorangegangene Jahr in der Gewinn- und Verlustrechnung veröffentlichten abgegrenzten Prämien abzüglich jener Prämienbestandteile, die in der Kranken-, Schaden- und Unfallversicherung an den Versicherungsnehmer zurückzuerstatten sind. Zu erfassen sind jene Versicherungsverhältnisse, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.

...

6. Abschnitt

Tourismusbeiträge

§ 43

(1) In Gemeinden, für die kein Tourismusverband besteht, haben die als Pflichtmitglieder eines solchen in Betracht kommenden Unternehmer in sinngemäßer Anwendung der vorstehenden Bestimmungen Tourismusbeiträge im Ausmaß von 40 % des Verbandsbeitrages zu leisten, der bei Bestehen eines Tourismusverbandes nach diesem Gesetz zu erbringen wäre, wobei der den 40 % entsprechende Promillesatz in kaufmännischer Weise auf eine Dezimalstelle zu runden ist. Der Mindestbeitrag beträgt 10 EUR. § 39 Abs 2 zweiter und dritter Satz findet Anwendung.

(2) In Gemeinden, in denen nur für einen Teil der Gemeinde ein Tourismusverband besteht, gilt dies für die Unternehmer außerhalb des zum Sprengel des Tourismusverbandes zu rechnenden Gebietes.

..."

19 § 6 Abs 1 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl Nr 663/1994, lautet in der Fassung BGBl I Nr 134/2003 (auszugsweise):

"Steuerbefreiungen

§ 6. (1) Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

...

13. die Umsätze aus der Tätigkeit als

Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter;

..."

20 Vorauszuschicken ist, dass gemäß § 43 S.TG 2003 für die Ermittlung des Tourismusbeitrages die Bestimmungen über die Verbandsbeiträge sinngemäß anzuwenden sind.

21 Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob jene Umsätze, welche im Wege von selbständigen Submaklern erzielt werden und einem anderen Bundesland als Salzburg bzw einem anderen Staatsgebiet zugeordnet werden können, im Sinne des § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 vom beitragspflichtigen Umsatz abgezogen werden dürfen.

22 Gemäß § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 kann der Beitragspflichtige den Umsatz aus sonstigen Leistungen mit Ausnahme von Beförderungsleistungen, soweit die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird, vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen. Der Abzug ist in der Beitragserklärung bekanntzugeben und setzt voraus, dass der Beitragspflichtige sämtliche abgezogene Umsätze in den Rechnungsbüchern nachweisen kann und bei Zweifeln darüber der Beitragsbehörde auf deren Verlangen zum Nachweis des Vorliegens dieser Voraussetzung geeignete Unterlagen vorlegt. Dementsprechend legte die Revisionswerberin den hier relevanten Beitragserklärungen 2013 und 2014 jeweils eine nach Ländern bzw Bundesländern gegliederte Auflistung der Beitragssummen der Verträge aus den Jahren 2011 bzw 2012 und deren prozentuelle Aufteilung vor und zog die den anderen Bundesländern bzw Deutschland zuzuordnenden Anteile am Umsatz in den Beitragserklärungen gemäß § 32 Abs 4 S.TG 2003 vom beitragspflichtigen Umsatz ab.

23 Das LVwG ging zunächst zutreffend davon aus, dass bei der Ermittlung des Tourismusbeitrages von den im Umsatzsteuerbescheid 2011 bzw in der Umsatzsteuererklärung 2012 angegebenen Beträgen auszugehen ist.

24 In weiterer Folge verneinte das LVwG die Abzugsfähigkeit jenes Teils der Umsätze, die - im Wege von Submaklern - in einem anderen Bundesland bewirkt worden sind, weil diese Tätigkeiten nicht von der Revisionswerberin selbst, sondern von Submaklern in einem anderen Bundesland ausgeführt worden seien und die tätig gewordenen Submakler in keinem Arbeitsverhältnis zur Revisionswerberin stünden. Soweit das LVwG diese Auslegung aus dem Wortlaut des § 32 Abs 4 S.TG 2003 ableitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung nicht explizit darauf abstellt, wer die konkrete Tätigkeit ausgeübt hat. Ausschlaggebend ist nach dem Einleitungssatz dieser Bestimmung ("Der Beitragspflichtige kann vom beitragspflichtigen Umsatz abziehen..."), dass ein beitragspflichtiger Umsatz vorliegt, der dem Beitragspflichtigen zuzuordnen ist und dass - gemäß lit c leg cit - die den Umsatz begründende Tätigkeit tatsächlich in einem anderen Bundesland ausgeführt wird.

25 Im vorliegenden Fall besteht die den Umsatz begründende Tätigkeit darin, Versicherungsverträge zu vermitteln, wobei sich die Revisionswerberin zur Akquisition der Versicherungsnehmer selbständiger Submakler bedient. Nach den getroffenen Feststellungen fließen ausschließlich der Revisionswerberin die für die zustande gekommenen Verträge seitens des Versicherungsunternehmens bezahlten Provisionen zu, diese Provisionen werden aber seitens der Revisionswerberin in unterschiedlicher Höhe an die selbständigen Versicherungsvermittler weiter bezahlt. Daraus ergibt sich eindeutig, dass die Revisionswerberin, indem sie vom Versicherungsunternehmen Provisionen für Verträge erhält, die nicht von ihr, sondern von Submaklern angebahnt wurden, Umsätze erzielt, die letztlich auf die Tätigkeit selbständiger Versicherungsmakler zurückzuführen sind. Damit ist die erste Voraussetzung für einen Abzug iSd § 32 Abs 4 S.TG 2003, nämlich die Zurechnung eines beitragspflichtigen Umsatzes, erfüllt.

26 Hinsichtlich der weiteren Frage, ob bei Tätigwerden von Submaklern in anderen Bundesländern die den Umsatz begründende Tätigkeit der Vermittlung von Versicherungsverträgen als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, übersieht das LVwG Salzburg, dass für die Auslegung des § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 auf § 36 Abs 3 letzter Satz leg cit zurückzugreifen ist. Die zuletzt genannte Bestimmung normiert, dass in Bezug auf Versicherungsunternehmen für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes entweder der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet. Zwar handelt es sich bei der Revisionswerberin nicht um ein Versicherungsunternehmen und ist auch - wie das LVwG zutreffend ausführt - in Ermangelung des Vorliegens einer Gesetzeslücke keine Analogie zu ziehen, doch ist diese Bestimmung, die ihrerseits eine örtliche Anknüpfung der zu erfassenden Verträge enthält, für die Auslegung, wann die Tätigkeit der Versicherungsvermittlung als in einem anderen Bundesland ausgeführt anzusehen ist, maßgeblich. Wird nämlich bei der Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes eines Versicherungsunternehmens darauf abgestellt, dass nur jene Versicherungsverhältnisse zu erfassen sind, bei denen im Zeitpunkt der Fälligkeit des Versicherungsentgeltes der Versicherungsnehmer den Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg hat, dann erschiene es unsachlich, wenn hinsichtlich der Vermittlung eben solcher Verträge nicht auch auf den Wohnsitz oder Sitz der Versicherungsnehmer im Land Salzburg abgestellt würde.

27 Die Erhebung von Fremdenverkehrsabgaben ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs nur dann sachlich gerechtfertigt, wenn und insoweit einem Unternehmer zumindest mittelbar durch Hebung des Fremdenverkehrs innerhalb eines Gebietes wirtschaftliche Vorteile erwachsen (vgl VfGH vom 24. Februar 2016, E1855/2014, und vom 1. März 2008, B1458/07ua, jeweils mwN). Vor diesem Hintergrund kann es für die Ermittlung des beitragspflichtigen Umsatzes iZm einem Versicherungsvertrag keinen Unterschied machen, ob der aus einem solchen Vertrag erwachsende Umsatz in Bezug auf das Versicherungsunternehmen oder den diesen Vertrag vermittelnden Makler zu erheben ist. Für die Beitragspflicht der Revisionswerberin ist daher maßgeblich, ob die Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz oder Sitz im Land Salzburg haben oder die versicherte Sache sich in Salzburg befindet.

28 Dieser Auslegung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass die Salzburger Beitragsgruppenverordnung in ihrer Anlage getrennt von der Berufsgruppe der "Versicherungsunternehmer" auch eine Berufsgruppe "Versicherungsberater, -makler" anführt, wobei beide Gruppen in allen Ortsklassen übereinstimmend jeweils in die Beitragsgruppe 5 eingereiht sind. Die Verordnung drückt nämlich lediglich die anhand des aus dem Tourismus erfahrungsgemäß erzielten Erfolges zu beurteilende Einreihung einer Berufsgruppe in eine Beitragsgruppe aus, sagt aber nichts darüber aus, wie die den Umsatz begründende Tätigkeit eines Versicherungsmaklers in örtlicher Hinsicht einzuordnen ist.

29 Für den Abzug vom beitragspflichtigen Umsatz nach § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 ist daher nicht maßgeblich, ob die Revisionswerberin tatsächlich persönlich in einem anderen Bundesland oder einem anderen Land tätig wurde oder sich selbständiger Submakler bediente. Ausgehend davon, dass - den verfassungsrechtlichen Vorgaben entsprechend - nur jene Umsätze aus der Versicherungsvermittlung beitragspflichtig sind, bei denen die Versicherungsnehmer ihren Wohnsitz oder Sitz in Salzburg haben oder sich die versicherte Sache in Salzburg befindet, macht es auch keinen Unterschied, ob die gemäß § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 abzuziehenden Leistungen in anderen Bundesländern oder aber in Deutschland ausgeführt wurden. Dem Argument des LVwG, § 32 Abs 4 S.TG 2003 stelle nur auf Tätigkeiten in einem anderen (österreichischen) Bundesland ab, berücksichtige aber nicht allfällige Leistungen nach Deutschland, weshalb solche nicht abzugsfähig seien, kann vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, die eine Anknüpfung der Belastung mit einer Fremdenverkehrsabgabe (s dazu die Ermächtigung des § 14 Abs 1 Z 5 FAG 2008) an einem nur auf dem Gebiet des jeweiligen Bundeslandes erzielten Fremdenverkehrsnutzen verlangt, nicht beigetreten werden.

30 Indem das LVwG den Inhalt des § 32 Abs 4 lit c S.TG 2003 in einem rechtlich vom Verwaltungsgerichtshof nicht geteilten Sinn verstanden hat, belastete es die angefochtenen Erkenntnisse mit Rechtswidrigkeit ihres Inhalts, weshalb sie gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben waren.

31 Die Entscheidung über den Kostenersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 23. November 2016

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