Spruch:
Dem Bundesfinanzgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von acht Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat der antragstellenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Dem Bundesfinanzgericht wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2016, Fr 2016/15/0007-2, gemäß § 38 Abs. 4 VwGG aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von drei Monaten zu erlassen.
2 Das Bundesfinanzgericht beantragte mit Schreiben vom 17. November 2016 die Verlängerung dieser Frist. Der Verwaltungsgerichtshof wies diesen Antrag mit Berichterverfügung vom 1. Dezember 2016 ab.
3 Das Bundesfinanzgericht ist dem Auftrag vom 29. Juli 2016 nicht nachgekommen. Gemäß § 42a VwGG war ihm daher aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss nachzuholen.
4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 20. Dezember 2016
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