VwGH Ra 2016/13/0014

VwGHRa 2016/13/00141.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schweda, über die Revision der A GesmbH in W, vertreten durch die Consultatio Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in 1210 Wien, Karl-Waldbrunner-Platz 1, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 29. Dezember 2015, Zl. RV/7102705/2012, betreffend Feststellungsbescheide Gruppenmitglied 2007 bis 2009, den Beschluss gefasst:

Normen

KStG §23 Z1;
KStG §7 Abs3;
KStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
KStG §23 Z1;
KStG §7 Abs3;
KStG §9 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Streitpunkt des vorliegenden Falles ist die von der revisionswerbenden Partei beanspruchte Firmenwertabschreibung gemäß § 9 Abs. 7 KStG 1988 im Zusammenhang mit dem im Jänner 2006 erfolgten Erwerb der Anteile an einer zu diesem Zeitpunkt nach dem Vorbringen der Revisionswerberin - im Gegensatz zur Ansicht des Bundesfinanzgerichtes - im Sinne des § 9 Abs. 7 KStG 1988 "betriebsführenden" Aktiengesellschaft. Dabei ist nicht strittig, dass die Zurechnungsvorschrift des § 7 Abs. 3 KStG 1988 das Betriebserfordernis nicht ersetzt und es einer über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgehenden betrieblichen Tätigkeit bedarf (vgl. etwa Urtz in Achatz/Kirchmayr, KStG § 9 Tz 428). Die Zulässigkeit der vom Bundesfinanzgericht unter Verweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum Vorliegen einer betrieblichen Tätigkeit (Hinweis auf die Erkenntnisse vom 20. Oktober 2004, 98/14/0126, vom 24. Februar 2005, 2001/15/0159, VwSlg 8007/F, und vom 19. März 2008, 2007/15/0134) nicht zugelassenen Revision wird darauf gestützt, dass "bei der gegenständlichen Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein gewerblicher Grundstückshandel vorliege und sich die Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erworben habe, im Zeitpunkt des Anteilserwerbs in der Vorbereitungsphase einer solchen Tätigkeit befunden habe. Das Bundesfinanzgericht habe dies verkannt und sich damit in Widerspruch zur von ihm selbst zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt.

5 Das Bundesfinanzgericht ist aber nicht davon ausgegangen, dass die Gesellschaft in den Jahren vor dem Anteilserwerb Handlungen gesetzt habe, auf Grund deren im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu mehrjährigen Vorbereitungsphasen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. März 2008, 2007/15/0134) schon "die eindeutige Absicht" der (nach dem Anteilserwerb erfolgten) "Immobilienentwicklung eines Wohnungseigentumsprojekts" erweislich gewesen sei. Das angefochtene Erkenntnis geht davon aus, dass die ins Treffen geführten Bemühungen betreffend Aufhebung des Denkmalschutzes und Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes noch nicht mit "konkreten Plänen" verbunden gewesen seien und "auch bei einer Vermietung selbst errichteter Wohnungen und Geschäftslokale Sinn" gemacht hätten. Dem tritt die Revision nicht konkret entgegen. Soweit darüber hinaus noch auf eine Nutzungsstudie verwiesen wird, die nicht von der Gesellschaft, sondern von der späteren Erwerberin der Anteile erstellt wurde, ist das Argument, diese Studie sei "ausschließlich zum Zweck und Nutzen" der Gesellschaft erstellt worden und stelle eine weitere Vorbereitungshandlung der Gesellschaft dar, schon mit Rücksicht darauf, dass die Studie noch den Erwerb der Liegenschaft und nicht der Gesellschaftsanteile vorsah, nicht nachvollziehbar. Als Ausdruck einer "eindeutigen Absicht" des gewerblichen Grundstückshandels seitens der Gesellschaft, deren Anteile die Revisionswerberin erwarb, verbleiben damit nur ein Aufsichtsratsprotokoll, eine Satzungsänderung und die Gestaltung des Jahresabschlusses im unmittelbaren Vorfeld des Anteilserwerbs. Dabei handelt es sich aber noch nicht um nach außen in Erscheinung getretene Vorgangsweisen im Sinne etwa des zitierten Erkenntnisses vom 19. März 2008 (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis vom 29. November 2006, 2003/13/0065, betreffend u.a. eine Änderung des Unternehmensgegenstandes und die Behandlung einer Tätigkeit in den Bilanzen).

6 Mit der Verneinung des Vorliegens einer betriebsführenden Tätigkeit in Form eines gewerblichen Grundstückshandels im Zeitpunkt des Anteilserwerbs hat sich das Bundesfinanzgericht daher entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung nicht in Widerspruch zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesetzt. Da der für die Zulässigkeit der Revision ins Treffen geführte Grund (§ 28 Abs. 3 VwGG) somit nicht vorliegt, war die Revision zurückzuweisen.

Wien, am 1. Juni 2016

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte