VwGH Ra 2016/12/0042

VwGHRa 2016/12/004222.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die außerordentliche Revision des Mag. Dr. E N in K, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 5. Februar 2016, Zl. LVwG-AV-84/001-2016, betreffend Zurückweisung von Anträgen i. A. Feststellungen betreffend Dienstpflichten und Weisungen (vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich belangte Behörde:

Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;
B-VG Art133 Abs1 Z1;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
VwGG §58 Abs2;

 

Spruch:

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Antrag des Revisionswerbers auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 11. Dezember 2015 wurde der Antrag des Revisionswerbers vom 10. September 2015, es möge darüber abgesprochen werden, ob er während krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit verpflichtet sei

  1. a) jede Abwesenheit vom Wohnort
  2. b) jede Abwesenheit vom Wohnort von mehr als einem Tag oder welchem sonstigen Ausmaß

    dem Dienstgeber - im Wege seines Vorgesetzten oder im Wege der Dienstbehörde oder auf welche sonstige Weise - im Voraus zu melden und die Genehmigung abzuwarten, ohne welche er zur Durchführung der besagten Reisebewegung bzw. des Aufenthaltswechsels nicht berechtigt sei, und ob somit Weisungen rechtskonform, zulässig und von ihm zu befolgen seien, mit welchen ihm ein Verhalten laut lit. a) - lit. b) nicht genehmigt bzw. untersagt werde, somit auch konkret darüber abzusprechen, ob davon ausgehend, dass eine Weisung dieser Art in der Zuschrift vom 1. September 2015 enthalten sei, diese konkrete Weisung von ihm zu befolgen sei, wobei in diesem Zusammenhang eine Präzisierung laut den vorigen lit. a) und b) vorgenommen werden wolle, als unzulässig zurückgewiesen.

    2 Begründend führte die Dienstbehörde aus, der Revisionswerber sei mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015 mit Wirksamkeit von diesem Datum entlassen worden. Hiedurch habe sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich geendet, wodurch auch die Zulässigkeit seines Feststellungsantrages vom 10. September 2015 nachträglich weggefallen sei.

    3 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Februar 2016 als unbegründet ab. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.

    4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Revisionswerber vertritt sowohl in seiner Zulässigkeitsbegründung als auch in der Ausführung der Revision die Rechtsauffassung, sein Feststellungsantrag sei ungeachtet seiner Entlassung zulässig geblieben, weil er dagegen eine mit einem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbundene außerordentliche Revision erhoben habe.

    5 Mit hg. Beschluss vom 30. März 2016, Ra 2015/09/0139, wurde die gegen die Entlassung des Revisionswerbers erhobene außerordentliche Revision mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG zurückgewiesen.

    6 Eine Äußerung zur Frage, ob die vorliegende außerordentliche Revision infolge dieses Beschlusses gegenstandslos geworden ist, erstattete der Revisionswerber nicht.

    7 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde.

    8 Bei einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 55 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses - im Besonderen durch das Verwaltungsgericht selbst oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG aber nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat.

    9 Im Hinblick auf die Zurückweisung der außerordentlichen Revision gegen das seine Entlassung verfügende Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 1. Oktober 2015 mangels Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit hg. Beschluss vom 30. März 2016 ist die in der Revision relevierte Frage, ob die Dienstbehörde und das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Zurückweisung des Antrages des Revisionswerbers vor einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die vorzitierte außerordentliche Revision vornehmen durften, gegenstandslos geworden.

    10 Das Verfahren über die Revision war daher nach Anhörung des Revisionswerbers gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

    11 Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt im vorliegenden Fall die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch an den Revisionswerber gemäß § 55 VwGG nicht vor. Fällt bei einer Revision das Rechtschutzinteresse nachträglich weg, so ist dies gemäß § 58 Abs. 2 VwGG bei der Entscheidung über die Kosten nicht zu berücksichtigen; würde hiebei die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern, so ist darüber nach freier Überzeugung zu entscheiden.

    12 Es war daher der vom Revisionswerber gestellte Kostenantrag gemäß §§ 47 ff VwGG iVm § 58 Abs. 2 VwGG abzuweisen.

    Wien, am 22. Juni 2016

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