VwGH Ro 2016/12/0008

VwGHRo 2016/12/000823.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Zens und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der Mag. Dr. B W in Linz, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015, Zl. W 213 2003503- 1/3E, betreffend Vorrückungsstichtag (vor dem Bundesverwaltungsgericht belangte Behörde: Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
GehG 1956 §12a Abs2 Z1;
GehG 1956 §12a Abs2 Z3;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §46 Abs1;
VwGG §46 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin wurde mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 zur Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes ernannt. Hiedurch wurde auch ihr öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Bund begründet.

2 Aus diesem Anlass stellte der Präsident des Bundesverwaltungsgerichtes mit Bescheid vom 17. Jänner 2014 den Vorrückungsstichtag der Revisionswerberin mit 28. November 1997 fest. Dabei ging er u.a. davon aus, dass Zeiten eines Hochschulstudiums im Ausmaß von vier Jahren gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 und Abs. 2a des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (im Folgenden: GehG), - vorbehaltlich der einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG - zur Gänze voranzusetzen seien. Von den insgesamt vorangesetzten Zeiten brachte die Dienstbehörde sodann aus dem Titel des "Überstellungsverlustes gemäß § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" einen Zeitraum von vier Jahren in Abzug.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht der von der Revisionswerberin dagegen erhobenen Beschwerde durch Anrechnung zusätzlicher Zeiten unter Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages mit 1. Mai 1996 teilweise Folge, billigte jedoch die Anwendung des "Überstellungsverlustes" durch die Dienstbehörde.

4 Das Bundesverwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig sei, weil es an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den "Überstellungsverlust" mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 (im Folgenden: RL) fehle.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhob die Revisionswerberin Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung jedoch mit Beschluss dieses Gerichtshofes vom 18. September 2015, E 439/2015-13, abgelehnt wurde. Über Antrag der Revisionswerberin trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde mit Beschluss vom 3. November 2015 an den Verwaltungsgerichtshof ab.

6 Mit Eingabe vom 11. Jänner 2016 beantragte die Revisionswerberin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das angefochtene Erkenntnis und erstattete dieselbe.

7 Mit Beschluss vom 19. Jänner 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Wiedereinsetzungsantrag der Revisionswerberin ab (Spruchpunkt A 1.) und die gemeinsam mit ihm eingebrachte Revision gemäß § 30a Abs. 1 iVm § 26 Abs. 4 VwGG zurück (Spruchpunkt A 2.). Es sprach aus, dass die Revision gegen Spruchpunkt A 1. dieses Beschlusses nicht zulässig sei.

8 Gegen die Zurückweisung der Revision richtet sich ein Vorlageantrag der Revisionswerberin, in welchem gleichzeitig angekündigt wurde, dass gegen die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages außerordentliche Revision erhoben werde. Das Bundesverwaltungsgericht hätte die Revision nicht zurückweisen dürfen, weil sie "erkennbar" nur für den Fall der Stattgebung des Wiedereinsetzungsantrages erhoben worden sei.

9 In der Folge erhob die Revisionswerberin die zu Ra 2016/12/0016 protokollierte außerordentliche Revision gegen die Abweisung ihres Wiedereinsetzungsantrages. Dieses Verfahren ist vor dem Verwaltungsgerichtshof noch anhängig.

10 Der Verwaltungsgerichtshof geht zunächst davon aus, dass ihm die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. Jänner 2015 auf Grund des Vorlageantrages der Revisionswerberin zur Entscheidung vorliegt. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen der Revisionswerberin in ihrer Eingabe vom 11. Jänner 2016 nicht, dass die Revision etwa unter der aufschiebenden Bedingung der Bewilligung ihres Wiedereinsetzungsantrages gestellt worden wäre. Vor dem Hintergrund einer gesetzeskonformen Auslegung dieser Prozesshandlung kann dies auch nicht ernstlich angenommen werden, zumal der Wiedereinsetzungsantrag diesfalls schon in Ermangelung der Voraussetzung des § 46 Abs. 3 letzter Satz VwGG, also mangels gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozesshandlung erfolglos bleiben müsste.

Die vorliegende Revision ist unzulässig:

11 Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision (nur) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Bei dieser Beurteilung ist der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a VwGG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden.

13 Um den Begründungserfordernissen für den Ausspruch der Zulässigkeit einer Revision durch das Verwaltungsgericht nach § 25a Abs. 1 zweiter Satz VwGG zu genügen, ist es erforderlich, darzulegen, welche konkret auf die vorliegende Revisionssache bezogene grundsätzliche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof (erstmals) zu lösen habe (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 21. Jänner 2015, Ro 2014/04/0074).

14 Auch in einer ordentlichen Revision hat der Revisionswerber von sich aus die Gründe der Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 27. Mai 2015, Ro 2015/12/0006).

15 Soweit das Bundesverwaltungsgericht eine grundsätzliche Rechtsfrage in "der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der RL" erblickt, genügt es gemäß § 43 Abs. 2 und 9 VwGG auf die Begründung des hg. Beschlusses vom 1. Juli 2015, Ro 2014/12/0055, zu verweisen, aus welcher folgt, dass damit keine grundsätzliche Rechtsfrage aufgezeigt wird.

16 In ihrer ergänzenden Zulässigkeitsbegründung macht die Revisionswerberin als Begründungsmangel geltend, das angefochtene Erkenntnis lasse nicht erkennen, ob der Abzug von vier Jahren aus dem Titel des "Überstellungsverlustes" von den in § 12 Abs. 6 GehG oder aber von den in Abs. 7 leg. cit. genannten Zeiten erfolgt sei. Damit zeigt die Revisionswerberin keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, weil eine Relevanz des gerügten Verfahrensmangels in der Revision nicht aufgezeigt wird und auch sonst nicht erkennbar ist. Hier standen nämlich auf Basis der Sachverhaltsannahmen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Anwendung der die Anrechnung einschränkenden Bedingungen des § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG jedenfalls die oben erwähnten Zeiten eines Hochschulstudiums gemäß § 12 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 2a GehG zur Verfügung, weshalb der Abzug aus dem Titel des "Überstellungsverlustes" jedenfalls nach § 12 Abs. 7 GehG gerechtfertigt ist. Das Aufgreifen von Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 12 Abs. 7 GehG in der Revision zeigt auch, dass die Revisionswerberin nicht daran gehindert war, ihre Rechte vor dem Verwaltungsgerichtshof zu verfolgen.

17 Soweit die Revisionswerberin als weiteren Zulässigkeitsgrund vorbringt, es fehle für den Fall einer "fiktiven Überstellung" an Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Auslegung des in § 12 Abs. 7 GehG enthaltenen unbestimmten Gesetzesbegriffs der "entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe", genügt es, sie auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2014, 2012/12/0047, zu verweisen. Dort hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass der "Überstellungsverlust" im Falle einer erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärterin vier Jahre beträgt. Es werde somit eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 2 Z 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert. Da - wie der Verwaltungsgerichtshof in dem vorzitierten Beschluss vom 1. Juli 2015 ausführte - die Regeln betreffend den "Überstellungsverlust" (bei Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund) für Richter, zu denen auch die Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zählen, dieselben sind wie für Richteramtsanwärter, stellt die eben zitierte hg. Judikatur im vorliegenden Sachzusammenhang auch für die Revisionswerberin relevante "Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes" im Verständnis des Art. 133 Abs. 4 B-VG dar.

18 Die Revision eignet sich somit wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung. Sie war daher - was eine Prüfung ihrer Rechtzeitigkeit nicht voraussetzt (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 23. März 2016, Ra 2015/12/0056, 0057, 0060 bis 0063) - gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. März 2016

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