VwGH Ra 2016/11/0124

VwGHRa 2016/11/012414.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision des Ing. K K in K, vertreten durch Dr. Leopold F. Wagner, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 34/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 6. Juli 2016, Zl. KLVwG-S3- 559/5/2016, betreffend Versagung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Grundverkehrskommission der Landeshauptstadt Klagenfurt), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
GVG Krnt 2002 §10 Abs2 litj;
GVG Krnt 2002 §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
GVG Krnt 2002 §10 Abs2 litj;
GVG Krnt 2002 §3 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1.1. Mit dem (als Folge des aufhebenden hg. Erkenntnisses vom 15. März 2016, Zl. Ra 2015/02/0246 ergangenen) angefochtenen Erkenntnis wurde die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages betreffend zwei näher genannte Liegenschaften (nach dem Kaufvertrag: GSt.Nr. 1434 und, nach Abteilung einer Trennfläche, GSt.Nr. 1435 der Katastralgemeinde H.), abgeschlossen zwischen dem Revisionswerber als Verkäufer und einem namentlich genannten Käufer, gemäß § 10 Abs. 2 lit. j Kärntner Grundverkehrsgesetz 2002 - K-GVG (dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung) versagt.

Gleichzeitig wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

1.2. In der Begründung stellte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen fest, die gegenständliche Liegenschaft bestehe aus den beiden genannten Grundstücken, wovon das letztgenannte nach einer Teilung nunmehr noch 4.681 m2 umfasse. Die Liegenschaft weise die Flächenwidmung "Grünland-Gärtnerei" auf und sei ehemals als Bestandteil eines Gärtnereibetriebes landwirtschaftlich geführt worden. Auf der Liegenschaft befänden sich Objekte wie Gewächshäuser, Lager, etc., die mit entsprechender Adaption in einem landwirtschaftlichen Gartenproduktionsbetrieb bzw. einer Gärtnerei wieder genutzt werden könnten. Daher lägen land- und forstwirtschaftliche Grundstücke iSd § 3 Abs. 1 lit. a K-GVG vor, sodass der gegenständliche Kaufvertrag nach den Bestimmungen dieses Gesetzes genehmigungspflichtig sei. Daran ändere nichts, dass auf den bezeichneten Grundstücken in den letzten Jahren andere, nicht widmungsgemäße Tätigkeiten (gewerbliche Unternehmungen) ausgeübt worden seien.

Dem Einwand des Revisionswerbers, die gegenständlichen Grundstücke seien über Jahrzehnte nicht mehr für den Betrieb einer Gärtnerei genutzt worden und bestünden - soweit sie (nach der erwähnten Teilung) Gegenstand des vorliegenden Kaufvertrages seien - nur aus asphaltierten und bebauten Flächen, sodass eine gärtnerische Nutzung dieser Grundstücke schlichtweg unmöglich sei, hielt das Verwaltungsgericht einerseits die bestehende Widmung "Grünland-Gärtnerei" und andererseits (mit Blick auf § 3 Abs. 1 lit. a Z 3 K-GVG) entgegen, dass nach den Ausführungen des landwirtschaftlichen Amtssachverständigen die Nutzung der Liegenschaft für einen Gärtnereibetrieb auch jetzt noch durchaus möglich sei (u.a. Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 22. Juni 2005, B 1124/04, VfSlg. 17590).

Ausgehend von einem somit genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäft stehe der beantragten Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 lit. j K-GVG entgegen, weil der Kaufvertrag zu einer dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Verwendung führen würde. Nach den Angaben des Käufers der Liegenschaft solle dort keine Gärtnerei, sondern ein sog. "re-use-Projekt" betrieben werden, im Rahmen dessen langzeitarbeitslose Personen Elektrogeräte und Maschinen reparieren bzw. in verwertbare Einzelteile zerlegen sollen.

2.1. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

2.2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001, und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).

2.3. In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

2.3.1. Die Revision führt zu ihrer Zulässigkeit aus, das Verwaltungsgericht sei mit seiner Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, weil es entgegen den vorliegenden Beweisergebnissen davon ausgehe, dass die kaufgegenständliche Liegenschaft weiterhin landwirtschaftlich genutzt werden könne, obwohl sich "am wesentlichen Grundstück 1435" seit der Teilung desselben "keine Grün- und Ackerflächen mehr befinden".

Gemäß § 3 Abs. 1 lit. a K-GVG sind land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinne dieses Gesetzes Grundstücke, die im Flächenwidmungsplan für die Land- und Forstwirtschaft oder als Grünland - Erholung, ohne dass eine spezifische Erholungsnutzung festgelegt ist (§ 5 Abs 2 lit c Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995), bestimmt sind, sofern diese (Z 3 leg. cit.) land- oder forstwirtschaftlich genutzt waren und weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

Die gegenständlich strittige Frage, ob es sich bei den beiden genannten Grundstücken (die - ehemals - unstrittig land- oder forstwirtschaftlich genutzt wurden) im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke handelte (sodass der gegenständliche Kaufvertrag zufolge § 8 K-GVG der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung bedarf) hängt somit davon ab, ob diese Grundstücke weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

Letzteres hat das Verwaltungsgericht bejaht und unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen entsprechende Feststellungen getroffen.

Damit läge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall erforderliche Beurteilung bzw. die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 29. Juni 2016, Zl. Ra 2016/11/0045, mwN).

In diesem Zusammenhang ist dem Revisionswerber zwar

zuzugestehen, dass der erwähnte Amtssachverständige zunächst im

Schreiben vom 16. April 2014 ausgeführt hat, dass "der

Kaufgegenstand ... eine Lagerhalle, diverse Hofflächen und einen

Glashausanbau für den geschützten Anbau empfindlicher Kulturen"

umfasse und es sich "gegenständlich ausschließlich um Gebäude und

versiegelte Flächen handelt", wobei "durch diverse Baumaßnahmen,

insbesondere im Bereich der Glashausflächen ... diese Objekte

nicht mehr gärtnerisch (landwirtschaftlich) nutzbar" seien.

In dem vom Verwaltungsgericht zitierten Schreiben vom

30. März 2015 führte dieser Sachverständige jedoch aus, dass "die

Nutzung der in Rede stehenden Liegenschaft ... daher unverändert

für eine Gärtnerei möglich" sei, weil "die Hallen schon bisher für einen Gartenproduktionsbetrieb verwendet" worden seien.

Wenn das Verwaltungsgericht (ohne den Sachverständigen zur Aufklärung der Unstimmigkeiten seiner Ausführungen aufgefordert zu haben) davon ausging, dass die beiden Grundstücke weiterhin land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind, dann liegt darin deshalb keine unvertretbare Beurteilung im Sinn der obgenannten Judikatur vor, weil es dabei - zutreffend (vgl. das bereits zitierte, zu einer vergleichbaren Rechtslage ergangene Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes B 1124/04) - berücksichtigt hat, dass die weiterhin gegebene land- oder forstwirtschaftliche Nutzbarkeit gegeben ist, solange einer solchen Nutzung keine unüberwindbaren Hindernisse entgegen stehen (so sind dem zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes zufolge etwa die Hindernisse, einen konsenswidrig zu einem Ferienhaus umgebauten Heustadel wieder als solchen zu nutzen, nicht als unüberwindbar anzusehen).

Die Revision bringt nicht konkret vor, dass einer möglichen landwirtschaftlichen Nutzung der Glashausflächen (die laut Sachverständigen "diversen Baumaßnahmen" unterzogen wurden) und der Hallen (die früher für den Gartenproduktionsbetrieb verwendet wurden) unüberwindbare Hindernissen entgegen stünden.

2.3.2. Soweit die Revision die Rechtsfrage als klärungsbedürftig erachtet, ob die faktischen heutigen Gegebenheiten, die auf einer "seit Jahrzehnten ...

flächenwidmungswidrigen Nutzung" beruhen, gegenüber der "nicht an die tatsächlichen Begebenheiten vor Ort angepassten Flächenwidmung" vorgehen, so genügt der Hinweis auf den klaren Wortlaut des § 3 Abs. 1 K-GVG, der auf die bestehende Widmung der Grundstücke im Flächenwidmungsplan abstellt.

3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 14. November 2016

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