Normen
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs3;
FSG 1997 §26 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VwGVG 2014 §28 Abs2;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1.1. Mit (Mandats)Bescheid (im Folgenden: Entziehungsbescheid) vom 21. Jänner 2016 entzog die Revisionswerberin die Lenkberechtigung des Mitbeteiligten für die Klassen B und AM für die Dauer von einem Monat, gerechnet vom Tag der Abgabe des Führerscheins (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde der Mitbeteiligte verpflichtet, eine verkehrspsychologische Stellungnahme beizubringen und sich amtsärztlich untersuchen zu lassen (Spruchpunkt II.). Als Rechtsgrundlage sind u.a. § 24 Abs. 1 und 3 und § 26 Abs. 1 FSG sowie § 57 Abs. 1 und 2 AVG angegeben.
Begründend wurde ausgeführt, laut einer Anzeige der LPD Burgenland vom 8. Oktober 2015 habe der Mitbeteiligte am 7. Oktober 2015 zu näher angegebener Zeit ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt. Die Verpflichtung zur Entziehung der Lenkberechtigung ergebe sich aus § 26 Abs. 1 FSG. In der Begründung wird weiters ausdrücklich auf die Ermächtigung der Behörde nach § 57 Abs. 1 AVG zur Erlassung eines Mandatsbescheids ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren Bezug genommen. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Vorstellung bezeichnet.
2 1.2. Mit Bescheid (im Folgenden: Anordnungsbescheid) ebenfalls vom 21. Jänner 2016 ordnete die Revisionswerberin gegenüber dem Mitbeteiligten ein Verkehrscoaching an, welcher Anordnung binnen vier Monaten nachzukommen sei, widrigenfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Als Rechtsgrundlage ist u.a. § 24 Abs. 3 FSG angegeben. In der Rechtsmittelbelehrung wird als zulässiges Rechtsmittel die Beschwerde an das Verwaltungsgericht bezeichnet.
3 1.3. Der Mitbeteiligte erhob gegen den Entziehungsbescheid Vorstellung und gegen den Anordnungsbescheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Revisionswerberin leitete das Ermittlungsverfahren ein.
4 1.4. Mit Erkenntnis vom 24. März 2016 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde Folge und hob den Anordnungsbescheid auf. Unter einem wurde gemäß § 25a VwGG ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig sei.
5 Begründend führte das Verwaltungsgericht aus, die Revisionswerberin habe die ihr nach § 24 Abs. 3 und Abs. 4 FSG offenstehenden Befugnisse unzulässigerweise vermengt. Sie habe die Anordnung der Maßnahmen im Entziehungsbescheid richtigerweise auf § 24 Abs. 3 FSG gestützt, "der als Sanktion eine ex lege Entziehung vorsieht". Dabei habe die Revisionswerberin übersehen, dass gemäß § 24 Abs. 3 FSG im Falle einer erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching anzuordnen sei. Hiebei wäre auszusprechen gewesen, dass die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung ende. Da der Anordnungsbescheid und der Entziehungsbescheid zur selben Zeit zugestellt worden seien, wäre "die Frist zur Befolgung des Verkehrscoachings (ebenfalls) mit einem Monat festzusetzen gewesen". Die Anordnung des Verkehrscoachings sei jedoch unrichtigerweise nicht auf die aufrechte Entziehung gestützt worden, sondern ausgeführt worden, dass "dieser Anordnung" binnen vier Monaten nachzukommen sei, andernfalls die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen sei. Dies stelle sinngemäß keine begleitende Maßnahme nach § 24 Abs. 3 FSG, sondern eine Aufforderung nach § 24 Abs. 4 FSG dar, die nur bei begründeten Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen erfolgen dürfe. Solche Bedenken seien jedoch nicht dargelegt worden. Die Vermischung der Anordnungen durch die Revisionswerberin könne vom Verwaltungsgericht nicht richtiggestellt werden.
6 1.5. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (außerordentliche) Revision.
7 1.6. Mit Bescheid vom 7. April 2016 sprach die Revisionswerberin aus, dass "aufgrund der eingebrachten
Vorstellung gegen den Mandatsbescheid ... vom 21.01.2016 ... der
Führerscheinentzug gegen den Mitbeteiligten aufgehoben und der Führerschein wieder ausgefolgt" werde (Spruchpunkt I.). Unter einem wurde - hier nicht weiter von Interesse - der Mitbeteiligte verpflichtet, sich binnen vier Wochen ab Haftentlassung amtsärztlich untersuchen zu lassen und die zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen (Spruchpunkt II.).
8 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. die hg. Beschlüsse vom 25. März 2014, Zl. Ra 2014/04/0001 und vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008).
10 2.2. Die Revisionswerberin erachtet die Revision für zulässig, weil das Verwaltungsgericht von der einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (zitiert wird keine solche Rechtsprechung), und verweist darauf, dass das Verwaltungsgericht § 24 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz FSG übersehen habe, welche Bestimmungen die Vorschreibung eines Verkehrscoachings innerhalb einer angemessenen Frist und die Androhung einer Entziehung der Lenkberechtigung bei nicht fristgerechter Befolgung der Anordnung ausdrücklich vorsehe.
Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Behandlung der Revision von der Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage abhinge:
11 2.3.1.1. Das FSG lautet (auszugsweise):
"Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung
Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
- 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
- 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken.
...
(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
- 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,
- 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder
3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.
Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...
(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26. (1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch
1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder
2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,
so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.
Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.
..."
2.3.1.2. Die StVO 1960 lautet (auszugsweise):
"§ 99 Strafbestimmungen.
...
(1b) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt."
12 2.3.2. Im Revisionsfall besteht im Hinblick auf die in der Begründung angegebenen Vorschriften des AVG und die Rechtsmittelbelehrung kein Zweifel daran, dass der Entziehungsbescheid der Revisionswerberin vom 21. Jänner 2016 als Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 1 AVG erlassen wurde. Ebensowenig gibt es im Hinblick auf die angegebenen Rechtsvorschriften und die Rechtsmittelbelehrung Zweifel daran, dass der Anordnungsbescheid vom selben Tag nicht als Mandatsbescheid erlassen wurde.
13 Die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs. 3 FSG setzt wie die Anordnung aller begleitenden Maßnahmen einen Bescheid voraus, mit dem eine Entziehung der Lenkberechtigung ausgesprochen wurde (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0215 und Zl. 2002/11/0237, und das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2004/11/0081). Dies ergibt sich im Übrigen schon aus § 24 Abs. 3 erster Satz FSG (arg. "Bei der Entziehung ... der Lenkberechtigung ...").
14 Hat das Verwaltungsgericht wie im Revisionsfall über eine Beschwerde gegen einen Anordnungsbescheid - vorliegendenfalls die Anordnung eines Verkehrscoachings nach § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG - zu erkennen, so hat es dem Annexcharakter eines Anordnungbescheides (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2005, Zl. 2005/11/0185) Rechnung zu tragen. Eine Abweisung der Beschwerde (als Entscheidung gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst) kommt nur in Betracht, wenn entweder ein die begleitende Maßnahme ermöglichender Entziehungsbescheid vorliegt, der selbst nicht mehr durch Beschwerde bekämpft werden kann oder das Verwaltungsgericht unter einem bereits eine Beschwerde gegen einen die Grundlage für die Anordnung des Verkehrscoachings bildenden Entziehungsbescheid abweist und dadurch diesen bestätigt. Fehlt es hingegen im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes an einem in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheid, so hat das Verwaltungsgericht den einen Entziehungsbescheid voraussetzenden Anordnungsbescheid ersatzlos aufzuheben.
15 Die Aufhebung des Anordnungsbescheides der Revisionswerberin erweist sich mithin schon nach dem Gesagten als unbedenklich, weshalb es auf die Beantwortung der in der Revision aufgeworfenen Frage zur Auslegung des § 24 Abs. 3 FSG nicht mehr ankommt.
16 2.3.3. Da allerdings die Begründung des angefochtenen Erkenntnisses erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht die Bedeutung des § 24 Abs. 3 FSG, soweit diese Bestimmung zur Anordnung eines Verkehrscoachings verpflichtet, verkannt hat, weist der Verwaltungsgerichtshof auf Folgendes hin:
17 Die Behörde hat gemäß § 24 Abs. 3 dritter Satz FSG (unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt) bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen anzuordnen. Während § 24 Abs. 3 sechster Satz FSG den Grundsatz normiert, dass die Entziehungsdauer nicht endet, wenn angeordnete begleitende Maßnahmen nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt werden, sieht § 24 Abs. 3 vorletzter Satz FSG für die Anordnung eines Verkehrscoachings Abweichendes vor: Die Behörde hat danach nämlich eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Als Sanktion für das Nichtbefolgen der Anordnung innerhalb der gesetzten Frist sieht § 24 Abs. 3 letzter Satz FSG nicht die Hemmung des Ablaufs der Entziehungsdauer vor, sondern eine gesonderte (Formal)Entziehung der Lenkberechtigung. Diese Sonderbestimmungen gehen auf die 12. FSG-Novelle, BGBl. I Nr. 93/2009, zurück. In den Materialien (RV 221 Blg 24. GP, 3) wird zu den letzten beiden Sätzen des § 24 Abs. 3 FSG ausgeführt, dass die einmonatige Entziehungsdauer - gemeint: für Entziehungen der Lenkberechtigung nach § 26 Abs. 1 FSG bei erstmaliger Übertretung des § 99 Abs. 1b StVO 1960 -
in einigen Fällen zu kurz sein würde, um das Verkehrscoaching zu absolvieren (Zustandekommen von Kursen, Krankheit, Urlaub, Dienstreise etc.), weshalb die Behörde eine angemessene Frist festlegen solle, innerhalb derer es zumutbar und möglich sei, der Anordnung nachzukommen. Sollte die Anordnung dennoch nicht befolgt werden, sei, wie bei allen anderen Fällen des Nichtbefolgens von bescheidmäßigen Anordnungen, die Lenkberechtigung bis zur Befolgung zu entziehen.
18 2.4. Da nach den bisherigen Darlegungen in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, hat der erkennende Senat beschlossen, die Revision zurückzuweisen.
Wien, am 1. Juni 2016
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