VwGH Ra 2016/11/0009

VwGHRa 2016/11/000929.1.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Soyer, über die Revision der A HandelsgesmbH in Wien, vertreten durch Mag. Petra Illek-Klingenschmid, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Wassergasse 2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 20. November 2015, Zl. LVwG-AV-208/001-2015, betreffend Ermächtigung gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §57a Abs2;
KFG 1967 §57a;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
KFG 1967 §57a Abs2;
KFG 1967 §57a;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde der Antrag der Revisionswerberin, einer juristischen Person, auf Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen, weil ihr handelsrechtlicher und gewerberechtlicher Geschäftsführer die gesetzliche Voraussetzung der Vertrauenswürdigkeit infolge näher genannter gerichtlicher Verurteilungen und Verwaltungsübertretungen nicht erfülle. Weiters wurde ausgesprochen, dass gegen diese Entscheidung eine ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:

Entgegen den Ausführungen der Revision zu ihrer Zulässigkeit stellt das angefochtene Erkenntnis kein Abweichen von der hg. Judikatur dar, zumal der Verwaltungsgerichtshof in dem von der Revisionswerberin ins Treffen geführten Erkenntnis vom 17. Dezember 2002, Zl. 2001/11/0061, bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit die Berücksichtigung - gerichtlicher - Straftaten nicht davon abhängig gemacht hat, dass diese mit der angestrebten Begutachtungstätigkeit gemäß § 57a KFG 1967 in einem Zusammenhang stehen. Hinsichtlich der seit Begehung der letzten Straftat verstrichenen Zeit ist der vorliegende Fall mit jenem, der dem zitierten Erkenntnis zugrunde lag, nicht vergleichbar. Im Übrigen ist auf das hg. Erkenntnis vom 27. März 1990, Zl. 89/11/0080, betreffend Beeinträchtigung der Vertrauenswürdigkeit einer juristischen Person durch das für sie bei der Begutachtung handelnde Personal, sowie auf das Erkenntnis vom 18. Dezember 1985, Zl. 85/11/0077, betreffend den bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 anzulegenden strengen Maßstab hinzuweisen.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 29. Jänner 2016

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