VwGH Ra 2016/11/0004

VwGHRa 2016/11/000417.3.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Gruber, über die Revision der Cgesellschaft mbH in Wien, vertreten durch Mag. Franjo Schruiff, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Gußhausstraße 14/7, gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Wien vom 14. Oktober 2015, Zl. VGW- 041/V/075/11818/2015-1, betreffend Nichtzulassung eines Vertreters gemäß § 10 Abs. 3 AVG in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG, den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §10 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVRAG 1993;
WTBG 1999 §3 Abs2 Z7;
AVG §10 Abs3;
AVG §13 Abs3;
AVRAG 1993;
WTBG 1999 §3 Abs2 Z7;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

Wegen eines Verstoßes gegen Bestimmungen des AVRAG wurde über D.E., den zur Vertretung nach außen berufenen verantwortlichen Beauftragten einer näher bezeichneten Gesellschaft, eine Verwaltungsstrafe verhängt.

Dagegen erhob D.E., vertreten durch die revisionswerbende Partei, eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, Beschwerde.

Am 1. September 2015 erging an D.E. ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG des Inhalts, dass die revisionswerbende Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG nicht als berufsmäßiger Vertreter zugelassen und D.E. aufgefordert werde, binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens die Beschwerde eigenhändig zu unterfertigen oder sich eines berechtigten Vertreters zu bedienen. D.E. ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 14. Oktober 2015 wurde die Beschwerde des D.E. zurückgewiesen.

Dem lag der angefochtene Beschluss, ebenfalls vom 14. Oktober 2015, zugrunde, mit dem die revisionswerbende Partei gemäß § 10 Abs. 3 AVG iVm § 3 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes (WTBG) als Vertreterin vor dem Verwaltungsgericht nicht zugelassen wurde. Begründend führte das Verwaltungsgericht dazu aus, dass die Vertretungstätigkeit unzweifelhaft zu Erwerbszwecken ausgeübt werde, eine berufsmäßige Vertretung durch eine Wirtschaftstreuhandgesellschaft in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG jedoch nicht mit § 10 Abs. 3 AVG vereinbar sei (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0040).

Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision mit dem Antrag, den Beschluss wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

1. Die revisionswerbende Partei bringt vor, dass zur Zulässigkeit der Vertretung durch eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft in einem Verwaltungsstrafverfahren nach dem AVRAG keine hg. Judikatur vorliege. Das vom Verwaltungsgericht zitierte hg. Erkenntnis betreffe ein Verfahren nach dem ASVG und sei daher nicht mit dem vorliegenden Fall vergleichbar.

Entgegen dem Vorbringen der revisionswerbenden Partei hat der Verwaltungsgerichtshof betreffend die Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhändern bereits wiederholt ausgesprochen, dass diese einen unmittelbaren Zusammenhang mit wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten voraussetzt (§ 3 Abs. 2 Z 7 WTBG), und hat diese Voraussetzung in Bezug auf Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften verneint (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 93/11/0092, mwN; vgl. auch die hg. Erkenntnisse vom 16. März 2011, Zl. 2008/08/0040, und vom 26. Juni 2012, Zl. 2010/09/0181).

Da im gegenständlichen Fall unstrittig ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften geführt wurde, ist das Verwaltungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen; eine grundsätzliche Rechtsfrage liegt nicht vor (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. März 2015, Zl. Ro 2015/03/0017).

2. Die revisionswerbende Partei bringt weiters (unsubstantiiert) vor, dass das gebotene Parteiengehör nicht beachtet und § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG nicht richtig interpretiert worden sei.

Auch dieses Vorbringen bewirkt nicht, dass eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu beantworten ist, die über den Einzelfall hinausgeht. Es ist im Zulässigkeitsvorbringen der Revision konkret anzuführen, in welchen Punkten der angefochtene Bescheid von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich beantwortet habe (vgl. den hg. Beschluss vom 25. September 2014, Zl. Ro 2014/07/0048). Diesem Erfordernis wird die Revision nicht gerecht.

3. An der Unzulässigkeit der gegenständlichen Vertretung vermag auch eine falsche Belehrung durch die Behörde im Verfahren nichts zu ändern; in der Rechtsmittelbelehrung des beim Verwaltungsgericht angefochtenen Straferkenntnisses findet sich jedenfalls lediglich der Hinweis auf die Vertretungsmöglichkeit durch einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin. Im Übrigen erging an D.E. der eingangs erwähnte Verbesserungsauftrag, welcher nicht befolgt wurde, sodass auch deshalb aus einer falschen Belehrung im erstinstanzlichen Verfahren nichts zu gewinnen ist.

4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 17. März 2016

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