VwGH Ra 2016/09/0075

VwGHRa 2016/09/00756.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rosenmayr und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag.a Höhl, über die außerordentliche Revision der E L in A, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. April 2016, Zl. LVwG-2016/37/0705-1, betreffend Leistungen nach dem Beamten- und Lehrer-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz (BLKUFG) 1998, den Beschluss gefasst:

Normen

BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BLKUFG Tir 1998 §47;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;
BFA-VG 2014 §21 Abs7;
BLKUFG Tir 1998 §47;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §24 Abs4;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin beantragte nach einem Sportunfall im Rahmen eines Volleyballturniers der NMS Z Leistungen nach dem BLKUFG 1998.

2 Die Behörde erster Instanz stellte fest, dass es sich um einen Dienstunfall handle, jedoch die Erwerbsfähigkeit der Revisionswerberin um 0 v. H. für dauernd vermindert sei, weshalb keine Versehrtenrente nach § 47 Abs. 1 BLKUFG 1998 gebühre.

3 Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen.

4 Die ordentliche Revision sei unzulässig.

5 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche

Revision.

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

9 Im Zulässigkeitsvorbringen behauptet die Revisionswerberin zunächst, es fänden sich in § 47 BLKUFG

"keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend, inwiefern eine über Jahrzehnte hindurch ausgeübte Art der Berufstätigkeit Einfluss auf die Beurteilung hinsichtlich des Gebührens einer Versehrtenrente hat. Konkret gemeint ist damit, ob es einen Einfluss bei der Beurteilung hat, wenn zur Berufsausübung die körperliche Gesundheit absolute Voraussetzung ist, weil ich als Sportlehrerin zum Beispiel auf meine körperliche Fitness angewiesen bin. Eine diesbezügliche Judikatur ist mir nicht bekannt."

10 Es genügt, die Revisionswerberin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, z.B. das hg. Erkenntnis vom 13. März 2002, 2001/12/0039 mwN, hinzuweisen. Danach ist der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit "abstrakt nach dem Umfang aller verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten auf dem

gesamten Gebiet des Erwerbslebens ... zu beurteilen und in

Beziehung zu allen Erwerbsmöglichkeiten - und nicht nur den tatsächlich genützten - zu setzen."

11 Sodann behauptet die Revisionswerberin (Schreibfehler im Original),

"wenn das Verwaltungsgericht den (Anm: von der Revisionswerberin vorgelegten) Befundbericht jedoch für nicht ausreichend erachtet hat, so hätte es mich anleiten müssen, einen weitern ausführlicheren Befund bzw. sämtliche medizinischen Unterlagen beizubringen."

12 Dem ist unter Hinweis z.B. auf das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2014, 2013/10/0105 mwN, zu erwidern, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Behörde Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, gemäß § 13a AVG nur die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben hat, sie aber nicht in materieller Hinsicht zu beraten und insbesondere nicht anzuleiten hat, welche Behauptungen sie anzustellen oder mit welchen Beweismitteln oder Beweisanträgen sie vorzugehen hätten. Insbesondere geht die behördliche Anleitungspflicht nicht so weit, dass die Partei auf das Erfordernis der Widerlegung eines Sachverständigengutachtens auf gleicher fachlicher Ebene hingewiesen werden muss.

13 Außerdem kommt es auf diesen von der Revisionswerberin vorgelegten Befund nicht an, weil er nur bestätigte, dass sich der Gesundheitszustand der Revisionswerberin auch in einem Zeitraum nach dem Erstgutachten des Dr. G vom 10. November 2015 nicht gebessert habe, aber die Behörde erster Instanz das aus dem Erstgutachten stammende Ergebnis, dass die Minderung der Erwerbsfähigkeit 0 % betrage, als Sachverhalt festgestellt hat. Dieser Sachverhalt war in der Beschwerde unbestritten geblieben.

14 Da sohin kein sachverhaltsbezogenes Beschwerdevorbringen erstattet wurde, das dem von der Behörde erster Instanz festgestellten Sachverhalt entgegengestanden wäre, bestand auch entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen in der Revision keine Verpflichtung, eine - von der Revisionswerberin in ihrer Beschwerde nicht beantragte - mündliche Verhandlung durchzuführen. Der behauptete Widerspruch zur hg. Rechtsprechung liegt demnach nicht vor.

15 Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin bedurfte es angesichts des Umstandes, dass die auf dem Gutachten des Dr. G vom 10. November 2015 beruhenden Feststellung der Behörde erster Instanz, wonach eine Minderung der Erwerbsfähigkeit zum Zeitpunkt der Untersuchung 10. November 2015 nicht gegeben sei, sowohl im Verfahren der Behörde erster Instanz als auch in der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht unbestritten geblieben war, keiner näheren Begründung durch das Landesverwaltungsgericht mehr zu diesem Punkt. Auch diesbezüglich liegt der behauptete Widerspruch zu hg. Rechtsprechung nicht vor.

16 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 6. September 2016

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