Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber den Aufwand von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
1 Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - ohne eine mündlichen Verhandlung durchzuführen und ohne den Revisionswerber als Partei zu vernehmen - ausgesprochen, dass ihm das am 16. November 2015 beantragte Arbeitslosengeld gemäß § 46 Abs. 5 AlVG (erst) ab dem 19. Jänner 2016 gebühre, weil er sich nach einem am 16. November 2015 begonnenen und am 7. Dezember 2015 beendeten Krankenstand bzw. Kuraufenthalt erst am 19. Jänner 2016 wieder bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Feldbach (der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde, im Folgenden: AMS) gemeldet habe und dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraums im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei. Das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe dem AMS das Ende des Kuraufenthaltes im Vorhinein bekannt gegeben, sei "nicht glaubwürdig".
2 Dagegen richtet sich die Revision.
3 Das AMS hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der es die kostenpflichtige Abweisung der Revision beantragt.
4 Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
5 Die Revision ist zulässig und berechtigt.
6 Es gehört gerade im Fall widersprechender prozessrelevanter Behauptungen zu den grundlegenden Pflichten des Verwaltungsgerichts, dem auch im § 24 VwGVG verankerten Unmittelbarkeitsprinzip Rechnung zu tragen und sich als Gericht im Rahmen einer (bei Geltendmachung von "civil rights" in der Regel auch von Amts wegen durchzuführenden) mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Glaubwürdigkeit von Zeugen bzw. Parteien zu verschaffen und insbesondere darauf seine Beweiswürdigung zu gründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Juni 2016, Ra 2016/08/0075, mwN; zur inhaltlichen Maßgeblichkeit der Behauptungen des Revisionswerbers vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2016, Ro 2016/08/0007).
7 Da die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Verhandlung auf einer Verkennung der Vorgaben des § 24 VwGVG beruhte, war das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.
8 Die Zuerkennung von Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 518/2013.
Wien, am 11. November 2016
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