VwGH Ra 2016/07/0098

VwGHRa 2016/07/009824.11.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision

1. des J E in L und 2. des G S in S, beide vertreten durch Dr. Fritz Vierthaler, Rechtsanwalt in 4810 Gmunden, Marktplatz 16, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 3. August 2016, Zl. LVwG 533.28-1130/2016-11, betreffend Spezialteilung nach dem Stmk. Agrargemeinschaftengesetz 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Agrarbezirksbehörde für Steiermark; mitbeteiligte Partei: J S in S, vertreten durch Dr. Hans-Moritz Pott, Rechtsanwalt in 8940 Schladming, Ritter von Gersdorff-Straße 64), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §66 Abs2;
AVG §8;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016070098.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 3. August 2016 bestätigte das Landesverwaltungsgericht Steiermark - durch Abweisung von Beschwerden der nunmehrigen außerordentlichen Revisionswerber - den von der belangten Behörde erlassenen Teilungsplan für die Agrargemeinschaft St., wobei das Verwaltungsgericht insbesondere auf die Bindungswirkung seines in derselben Sache erlassenen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses vom 13. Oktober 2014 verwies.

2 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 3. In den Zulassungsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dargetan:

6 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass die in § 28 Abs. 3 dritter Satz VwGVG nunmehr (anders als nach § 66 Abs. 2 AVG) sogar ausdrücklich ausgesprochene Bindungswirkung einer Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung über die belangte Behörde hinausreicht und sich auch auf ein gegebenenfalls an das Verfahren vor der belangten Behörde anschließendes Rechtsmittelverfahren erstreckt. Somit ist nicht nur die belangte Behörde, sondern auch das Verwaltungsgericht an die für die Aufhebung und Zurückverweisung tragenden Gründe eines Zurückverweisungsbeschlusses nach § 28 Abs. 3 VwGVG gebunden.

7 Folgerichtig kann eine Verfahrenspartei durch einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschluss des Verwaltungsgerichtes nach § 28 Abs. 3 VwGVG (unter anderem) insoweit in Rechten verletzt werden, als darin eine für die betroffene Partei nachteilige, jedoch für das weitere Verfahren bindende unrichtige Rechtsansicht vertreten wird (vgl. zu alldem etwa die hg. Erkenntnisse vom 29. Juli 2015, Zl. Ra 2015/07/0034, sowie vom 17. November 2015, Zl. Ra 2015/22/0076).

8 In einem solchen Fall ist die Partei - entgegen der offenbar von den Revisionswerbern vertretenen Auffassung - zur Bekämpfung des Aufhebungs- und Zurückverweisungsbeschlusses berechtigt.

9 Das Verwaltungsgericht hat dem angefochtenen Erkenntnis die angeführte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde gelegt.

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. November 2016

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