VwGH Ra 2016/07/0016

VwGHRa 2016/07/001624.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schubert-Zsilavecz, über die Revision des S B in H, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 18. Juni 2015, Zl. KLVwG-S6- 972/4/2015, betreffend Zurückweisung zweier Anträge in Angelegenheiten der Bodenreform (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Kärntner Landesregierung - Agrarbehörde Kärnten), den Beschluss

Normen

AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;
AVG §13 Abs3;
VwGVG 2014 §17;

 

Spruch:

gefasst:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Villach (ABB) vom 13. Oktober 2010 wurde der Plan über die Regulierung mehrerer Agrargemeinschaften in der Katastralgemeinde Zlapp und Hof vom 30. Juli 1929 gemäß den Bestimmungen des Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetzes (K-WWLG) abgeändert. Bei der Nennung der Parzellen, auf denen alle Insassen von Heiligenblut holzberechtigt sind (§ 4 Punkt I E des Regulierungsplans), wurde unter anderem das Grundstück Nr. 630 der genannten Katastralgemeinde genannt.

2 Mit Bescheid vom 4. Februar 2015 berichtigte die ABB ihren Bescheid vom 13. Oktober 2010 dahingehend, dass anstelle des Grundstückes Nr. 630 die Grundstücke Nr. 630/2 und Nr. 630/3 als belastete Grundstücke angeführt wurden und das Grundstück Nr. 141 zusätzlich als belastetes Grundstück hinzugefügt wurde. Begründet wurde dies damit, dass das Grundstück Nr. 630 nicht mehr existiere und das Grundstück Nr. 141 bereits mit dem ersten Anhang zum Regulierungsplan im Jahre 1949 zum belasteten Gebiet hinzugefügt worden sei. Bei der Erstellung des Bescheides im Jahre 2010 seien diese Umstände jedoch übersehen worden.

3 Mit Eingabe vom 9. März 2015 wandte sich der Revisionswerber an die ABB und nannte als Betreff die Geschäftszahl des Bescheides der ABB vom 4. Februar 2015. Darunter findet sich der Zusatz "Veränderungs-Regelungs-Erweiterungs-Antrag".

In der Begründung des Schriftsatzes wies der Revisionswerber darauf hin, dass das neue Grundstück ein Nutzungsrecht für alle fünf Holzgruppen bringe. Dieser Bescheid und der Ursprungsbescheid beinhalteten keine "Veränderungsregelung aus dem Grund-, Menschen- und Unionsrecht." Der Bescheid beinhalte keine Maßnahme, welche zum Beispiel die Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, 2013 und 2014 vorgebe. Auch seien notwendige aufsichtsbehördliche (heilende) Maßnahmen nicht angeordnet worden. Dies fordere er mittels einer Erweiterung zu seinem Veränderungs-Regelungs-Antrag vom 28. August 2014 ein.

Die Modifikation der Regelung im Jahr 2010 und 2013 habe sehr eingeschränkt stattgefunden, die Behörde habe die "Selbstverwaltungsregeln" für die Holzgruppen 1 bis 5 erneuert (ohne Verfassungsrechtsprüfung), die Regeln für die gemeinsame Verwaltung der "Restfläche" habe nicht stattgefunden, auch die von ihm so bezeichneten "Substanz-Werte" hätten noch keine Regelung. Daher fordere er, diese "veränderten Rechte" so zu regeln, dass die Grund-, Menschen- und Unionsrechte "zur Sache und zur Person" eingehalten würden.

4 Die ABB wandte sich daraufhin mit einem Schreiben vom 18. März 2015 an den Revisionswerber und ersuchte ihn um Mitteilung, ob es sich bei seinem Antrag vom 9. März 2015 um eine Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid vom 4. Februar 2015 handle.

5 Mit einem weiteren Schreiben vom 9. April 2015 teilte der Revisionswerber mit, die Rechtsmittelbelehrung sei im Bescheid so geschrieben, dass die Belehrung die Beschwerdeeinbringung erkläre, nicht jedoch das Rechtsmittel, welches ihm zur Verfügung stehe. Die zulässigen Rechtsmittel seien nicht angeführt und auch nicht erklärt. Da er am 9. März 2015 einen "Veränderungs-Regelungs-Erweiterungs-Antrag" gestellt habe, wiederhole er diesen. Er fordere die zuständige Aufsichtsbehörde auf, alle notwendigen Verwaltungstätigkeiten sowie alle notwendigen Rechtsmittel in den Ausführungsgesetzen herzustellen.

6 Die ABB legte daraufhin die Schriftsätze des Revisionswerbers dem LVwG Kärnten (LVwG) mit der Bitte um Entscheidung vor.

7 Mit dem vorliegenden Beschluss vom 18. Juni 2015 wies das LVwG die Anträge vom 9. März 2015 ("Erweiterungs-Änderungs-Regelungs-Antrag"; Antrag auf Regelung der Einforstungsrechte den Grund-, Menschen- und Unionsrechten zur Sache und zur Person entsprechend) und vom 9. April 2015 (Wiederholung des "Erweiterungs-Änderungs-Regelungs-Antrags"; Herstellung aller notwendigen Verwaltungstätigkeiten sowie aller notwendigen Rechtsmittel in den Ausführungsgesetzen) zurück.

Die ordentliche Revision wurde nicht als zulässig erklärt.

Das LVwG begründete dies nach Wiedergabe des Art. 130 B-VG und des § 9 VwGVG damit, dass der Revisionswerber im Schreiben vom 9. März 2015 darauf hingewiesen habe, dass der Bescheid keine näher bezeichneten Maßnahmen beinhalte und er diese Maßnahmen "mittels einer Erweiterung" zu einem offensichtlich bereits am 28. August 2014 gestellten Veränderungs-Regelungs-Antrag einfordere. Er fordere weiters hinsichtlich näher bezeichneter Rechte eine den Grund-, Menschen- und Unionsrechten zur Sache und zur Person entsprechende Regelung ein. Offensichtlich nehme er auf einen Antrag gemäß § 9 K-WWLG Bezug. Die in diesem Schreiben gestellten Anträge seien daher keine Rechtsmittelbegehren, selbst im Sinne einer großzügigen Auslegung. Das behördliche Schreiben vom 18. März 2015 sei wiederum nicht als Verbesserungsauftrag zu betrachten, insbesondere deswegen, weil keine Frist gesetzt worden sei und der Hinweis darauf fehle, dass das Einbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen werde. Mit Schreiben vom 9. April 2015 habe der Revisionswerber seinen Antrag vom 9. März 2015 wiederholt und schließlich eine Aufforderung an die zuständige Aufsichtsbehörde zur Vornahme notwendiger Verwaltungstätigkeiten bzw. der Änderung der Ausführungsgesetze angebracht.

Da sich die Anträge in den Schreiben vom 9. April 2015 und 9. März 2015 nicht als Rechtsmittel (Beschwerde) gegen den Bescheid vom 4. Februar 2015 darstellten und das LVwG keine diesbezügliche Entscheidungskompetenz habe, seien die Anträge als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 18. Februar 2015 (Ko 2015/03/0001), die einen negativen Kompetenzkonflikt zweier Verwaltungsgerichte zum Inhalt gehabt habe, nahe gelegt, dass eine Entscheidung auch bei örtlicher oder sachlicher Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes aus Rechtsschutzinteresse in Beschlussform ergehen müsse.

Selbst wenn man der Ansicht sei, die allgemein gehaltenen Schriftsätze des Revisionswerbers seien als Beschwerden zu behandeln, müsste deren Formulierung zur Zurückweisung der Beschwerde führen. Sache des Beschwerdeverfahrens sei die Rechtsangelegenheit, die Gegenstand des Spruches des Bescheides der Verwaltungsbehörde sei. Durch die mit dem Spruch bezeichnete Angelegenheit werde auch die Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes begrenzt. Das Vorbringen in beiden Anträgen gehe mit keinem Wort auf die Zulässigkeit der Berichtigung des Bescheides gemäß § 62 Abs. 4 AVG ein; die Berichtigung (Hinzufügung einer Parzelle bzw. Korrektur einer Parzellennummer) sei aber die Sache des Bescheides gewesen. Wenn das Beschwerdevorbringen gänzlich außerhalb der Sache des Bescheides, also des Spruchinhaltes, zu liegen komme, sei die Beschwerde zurückzuweisen. Die Eingabe vom 9. April 2015 sei überdies bereits außerhalb der Beschwerdefrist eingebracht worden.

Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG könne eine mündliche Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen sei. Gegenstand des Verfahrens vor dem LVwG seien zwar keine "das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitenden Anträge", sondern Anträge gewesen, die erst nach Erlassung des Bescheides gestellt worden seien. Für solche (unzulässigen) Anträge könne jedoch nichts anderes gelten als für die vom Gesetzeswortlaut erfassten Anträge. Es handle sich um rein prozessuale Entscheidungen, die das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen beträfen. Durch solche Entscheidungen könne ein civil right im Sinne der EMRK nicht berührt werden, weshalb von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen worden sei.

8 Der Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 20. November 2015, E 1608/215-12, die Behandlung der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof ab.

9 In der nun vorliegenden außerordentlichen Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2015 macht der Revisionswerber im Rahmen der Zulässigkeitsausführungen mehrere Aspekte geltend, unter denen im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliege.

So meint er, es gäbe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob landesgesetzliche Regelungen, im Besonderen das K-WWLG sowie das K-FLG, Regelungen hinsichtlich der Substanzwerte (Überling) zu treffen hätten. Sowohl die ABB als auch das LVwG hätten entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Überling nicht geregelt, was der Wahrung der Rechtseinheit zuwiderlaufe.

Die mündliche Verhandlung sei entgegen der Rechtsprechung und der Bestimmung des § 24 Abs. 4 VwGVG nicht durchgeführt worden.

Schließlich hätte das LVwG entscheiden müssen, dass den Erfordernissen des § 9 VwGVG entsprochen wurde und eine Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes gegeben gewesen sei. Es sei auch die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Behebung von Mängeln gemäß § 13 Abs. 3 AVG verletzt worden. Dies beziehe sich nicht nur auf Formmängel, sondern auch auf inhaltliche Mängel von Eingaben.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte sei Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte (vgl. den hg. Beschluss vom 21. November 2014, Ra 2014/02/0114, mwN).

Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. dazu die hg. Beschlüsse vom 10. Februar 2015, Ra 2015/02/0016, und vom 25. März 2014, Ra 2014/04/0001, uvm).

14 Das LVwG wies die Anträge des Revisionswerbers vom 9. März 2015 und 9. April 2015 mangels Zuständigkeit zurück. Der diesbezüglichen Hauptbegründung des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das LVwG die Schriftsätze nicht als Bescheidbeschwerden deutete.

Im Rahmen einer Eventualbegründung setzte sich das LVwG mit dem rechtlichen Schicksal der Anträge auseinander, wenn man sie als Bescheidbeschwerden qualifizieren wollte und gelangte ebenso zum Ergebnis, dass diese zurückzuweisen seien.

Der Revisionswerber geht davon aus, die Schriftsätze seien als Beschwerden anzusehen, diese hätten nach § 13 Abs. 3 AVG verbessert werden müssen und nicht zurückgewiesen werden dürfen. Damit wendet sich die vorliegende Revision nur gegen die Eventualbegründung des angefochtenen Beschlusses. Die im Zusammenhang mit der Hauptbegründung des angefochtenen Beschlusses stehenden rechtlichen Fragen sind daher im Rahmen der vorliegenden Revision nicht zu prüfen.

15 Die im Rahmen der Revision aufgeworfenen Rechtsfragen stellen aber aus nachfolgenden Gründen keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung dar:

16 Soweit der Revisionswerber meint, es gäbe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob Landesgesetze, im Besonderen das K-WWLG sowie das K-FLG, Regelungen hinsichtlich der Substanzwerte (Überling) zu treffen hätten, so verkennt er mit diesem Vorbringen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Die Schriftsätze des Revisionswerbers, unterstellt man ihnen Beschwerdequalität, richteten sich gegen einen Bescheid, mit dem eine bescheidmäßig erfolgte Abänderung des Regulierungsplanes auf der Rechtsgrundlage des § 62 Abs. 4 AVG berichtigt wurde.

Ein Zusammenhang mit den angesprochenen landesgesetzlichen Regelungen und dem Substanzwert der agrargemeinschaftlichen Grundstücke ist angesichts der hier bescheidmäßig vorgenommenen bloßen Berichtung eines (längst rechtskräftigen) Bescheides nicht erkennbar.

Dies gilt auch für das weitere Vorbringen in der Revision, wonach das LVwG (und die ABB) entgegen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes den Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung des Gemeingutes nicht regle und daher von der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes abgewichen sei. Auch diese Aspekte haben mit dem Verfahrensgegenstand der vorliegenden Verwaltungsangelegenheit (Berichtigung eines Regulierungsbescheides) nichts zu tun; schon deshalb war dieses Vorbringen nicht geeignet, der Revision Erfolg zu verschaffen.

17 Die Revision macht weiters - ausgehend von der Beschwerdequalität der Eingaben - geltend, es wäre dem Revisionswerber richtigerweise ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen gewesen.

18 Gemäß § 17 VwGVG sind - mit hier nicht vorliegenden Ausnahmen - auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden. § 13 Abs. 3 AVG hat folgenden Wortlaut:

"§ 13. (1) ...

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

19 Bei den von § 13 Abs. 3 AVG erfassten - materiellen oder formellen - Mängeln handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur um das Fehlen von für die Partei erkennbaren Anforderungen an ein vollständiges und fehlerfreies Anbringen. Davon sind sonstige Unzulänglichkeiten zu unterscheiden, welche nicht die Vollständigkeit des Anbringens betreffen, sondern im Lichte der anzuwendenden Vorschriften seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen. Ob es sich bei einer im Gesetz umschriebenen Voraussetzung um einen (zur Zurückweisung des Antrags führenden) "Mangel" iSd § 13 Abs. 3 AVG oder aber um das (zur Antragsabweisung führende) Fehlen einer Erfolgsvoraussetzung handelt, ist durch die Auslegung der jeweiligen Bestimmung des Materiengesetzes zu ermitteln (vgl die hg. Erkenntnisse vom 29. April 2010, 2008/21/0302, und vom 22. Oktober 2013, 2012/10/0213).

Die Behörde wird durch die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG nicht verpflichtet, die Partei zu einer solchen "Verbesserung" (in Wahrheit: Änderung) des Anbringens aufzufordern, welche eine stattgebende Entscheidung ermöglicht (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. September 2015, 2012/05/0198, und vom 22. Juni 2011, 2007/04/0080).

20 Der Schriftsatz des Revisionswerbers vom 9. März 2015 nimmt - abgesehen von der Nennung des Berichtigungsbescheides im Kopf des Schriftsatzes - mit keinem einzigen Wort Bezug auf den Inhalt dieses Bescheides, der allein in der nach § 62 Abs. 4 AVG erfolgten Berichtigung (Korrektur von Grundstücksnummern) des Regulierungsbescheides vom 13. Oktober 2010 besteht. Das Vorbringen im Antrag des Revisionswerbers richtet sich - wenn überhaupt - gegen die mit dem letztgenannten Bescheid vom 13. Oktober 2010 vorgenommene Regulierung, nicht aber gegen die bescheidmäßig vorgenommene Berichtigung von Grundstücksnummern.

21 Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG wäre daher im vorliegenden Fall nichts anderes als eine Aufforderung zur inhaltlichen Änderung des Anbringens, um eine stattgebende Entscheidung überhaupt zu ermöglichen. Wie oben dargestellt, würden damit aber die Grenzen eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs. 3 AVG überschritten.

22 Für den Fall der Qualifizierung des "Veränderungs-Regelungs-Erweiterungs-Antrags" vom 9. März 2015 als Bescheidbeschwerde verletzte daher weder die Unterlassung des Mängelbehebungsauftrags noch die Zurückweisung dieser Bescheidbeschwerde (mangels inhaltlichen Bezugs zur Sache des Verfahrens) Rechte des Revisionswerbers.

Dies gilt ebenfalls für die Zurückweisung der mit Schriftsatz vom 9. April 2015 wiederholten Anträge.

23 Dass der Schriftsatz vom 9. April 2015, sollte er als eigenständige Beschwerde gegen den Berichtigungsbescheid aufzufassen sein, zudem verspätet erhoben und zutreffend zurückgewiesen wurde, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.

24 Einen weiteren Zulässigkeitsgrund für die außerordentliche Revision erblickt der Revisionswerber in der Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht.

Nach der Aktenlage hat der Revisionswerber keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt; entgegen seinem Vorbringen in der Revision ist der in seinem Schriftsatz vom 9. April 2015 gegenüber der Aufsichtsbehörde geäußerten Aufforderung, "alle notwendigen Verwaltungstätigkeiten sowie alle notwendigen Rechtsmittel herzustellen", nicht der Inhalt zu unterstellen, er haben damit einen Verhandlungsantrag an das Verwaltungsgericht stellen wollen.

Die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung verletzte aber schon deshalb keine Rechte des Revisionswerbers, weil das LVwG angesichts der Zurückweisung der Beschwerden gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG von der Durchführung der mündlichen Verhandlung absehen konnte.

25 Die Revision zeigt somit keine Rechtsfragen auf, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 24. Mai 2016

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