Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes (LVwG) wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde K, mit dem gemäß § 17 Abs. 3 TROG 2011 festgestellt worden war, dass die als S. Alm näher bezeichnete Hütte nicht als Freizeitwohnsitz verwendet werden dürfe, als unbegründet abgewiesen. Das LVwG ging sachverhaltsbezogen davon aus, dass für die im Jahre 1960 neu errichtete Hütte keine Baubewilligung vorliege. Schon wegen dieser Konsenslosigkeit könne daher eine rechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung am 31. Dezember 1993 (§ 17 Abs. 1 TROG 2011) nicht festgestellt werden. Eine Nutzung zu Freizeitwohnsitzzwecken wäre im Übrigen in der vorhandenen Widmungskategorie Freiland raumordnungsrechtlich zu diesem Zeitpunkt nicht zulässig gewesen (Hinweis auf § 15 TROG 1984).
5 In der Zulässigkeitsbegründung sieht der Revisionswerber ein Abweichen des LVwG von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche bei Vorliegen der Voraussetzungen eine nachträgliche Anmeldung (zu ergänzen: von Freizeitwohnsitzen) zulasse.
6 Damit zeigt er keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Allein die Behauptung des Revisionswerbers, das LVwG sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, genügt mangels näherer Konkretisierung den Anforderungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht, zumal schon nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher hg. Judikatur das LVwG abgewichen sein soll (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 27. April 2016, Ra 2016/05/0017, mwN).
7 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. den hg. Beschluss vom 25. Mai 2016, Ra 2016/06/0059, mwN). Dass in Bezug auf die Beurteilung des LVwG, für die im Jahre 1960 neu errichtete Hütte liege keine Baubewilligung vor, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorläge, behauptet der Revisionswerber nicht. Die Feststellung gemäß § 17 Abs. 3 TROG setzt voraus, dass der Freizeitwohnsitz (siehe § 13 Abs. 1 TROG, hier: ein Gebäude) im Sinne der maßgeblichen baurechtlichen Vorschriften konsentiert ist.
8 Von der Beantwortung der weiteren, vom Revisionswerber aufgeworfenen Frage, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wie im Falle des Bestehens eines Freizeitwohnsitzes bereits vor Inkrafttreten der Tiroler Landesbauordnung LGBl. Nr. 1/1901 die Verwendung als Freizeitwohnsitz gemäß §§ 13 ff TROG 2011 nachgewiesen werden solle, hängt das Schicksal der Revision nicht ab, weil es fallbezogen auf eine rechtmäßige Freizeitwohnsitznutzung am 31. Dezember 1993 ankommt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 3. Oktober 2016
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