VwGH Ra 2016/06/0059

VwGHRa 2016/06/005925.5.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pallitsch und die Hofrätinnen Dr. Bayjones und Mag.a Merl als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Lehner, über die Revision *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 23. Februar 2016, Zl. LVwG 50.14-1833/2015-21, betreffend Untersagung der Benützung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeinderat der Marktgemeinde Vasoldsberg, Hauptplatz 1, 8076 Vasoldsberg; weitere Partei: Steiermärkische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens war die Untersagung der Benützung eines als Zubau zum bestehenden Wohnhaus bewilligten Gebäudes samt Wintergarten auf einem näher bezeichneten Grundstück der Revisionswerber. Für den Zubau samt Wintergarten lägen weder eine Baubewilligung noch eine Fertigstellungsanzeige noch eine Benützungsbewilligung vor. Eine mit Bescheid vom 29. Mai 1980 erteilte Teilbenützungsbewilligung für den Zubau sei mittlerweile "obsolet" geworden, weil die von ihr erfassten Räumlichkeiten ohne baubehördlichen Konsens verändert bzw. abweichend vom Baukonsens errichtet worden seien. Die Rechtskraft der Teilbenützungsbewilligung erstrecke sich nicht auf die vom Sachverhalt her wesentlich geänderte Situation. Es liege auch kein rechtskräftiger Feststellungsbescheid nach § 40 Abs. 3 Steiermärkisches Baugesetz 1995 - Stmk BauG 1995 vor, der eine Benützungsbewilligung ersetze. Die Untersagung der Benützung der baulichen Anlagen stütze sich auf § 38 Abs. 7 iVm Abs. 3 Stmk BauG 1995.

5 Die Revisionswerber sehen eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung darin, dass vom Verwaltungsgerichtshof "nicht mit ausreichender Sicherheit geklärt" worden sei, ob ein Benützungsverbot trotz einer rechtskräftigen Benützungsbewilligung ausgesprochen werden könne.

6 Ausgangspunkt der Prüfung, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage vorliegt, ist der festgestellte Sachverhalt (vgl. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/02/0191, mwN). Mangels Bezug auf den im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt (nachträgliche konsenslose Änderung der von der Teilbenützungsbewilligung erfassten baulichen Anlagen) werden in der Revision keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

7 Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 25. Mai 2016

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