Normen
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Landesverwaltungsgericht (LVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde K vom 25. Februar 2015 als unbegründet abgewiesen. Mit diesem Bescheid war das Ansuchen auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Einfamilienhauses wegen Widerspruches zum näher genannten Bebauungsplan abgewiesen worden. Das LVwG legte seiner Entscheidung zu Grunde, die Ansicht der Revisionswerber, außerhalb der im rechtskräftigen Teilbebauungsplan durch Baulinien eingegrenzte Grundstücke liegende Bauflächen könnten nach Maßgabe des allgemeinen Bebauungsplanes bebaut werden, widerspreche sowohl den Intentionen der mitbeteiligten Gemeinde zur Erlassung eines Teilbebauungsplanes zur schonenden Nutzung des sensiblen Seeuferbereiches und damit dem öffentlichen Interesse als auch den planlichen Festlegungen im Teilbebauungsplan und den sich daran knüpfenden, den logischen Denkgesetzen folgenden Schlüssen.
5 Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Diesem Erfordernis wird insbesondere nicht schon durch nähere Ausführungen zur behaupteten Rechtswidrigkeit der bekämpften Entscheidung (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) oder zu den Rechten, in denen sich der Revisionswerber verletzt erachtet (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), Genüge getan (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 18. Februar 2015, Zl. Ra 2015/08/0008, mwN).
6 Die Revision führt in diesen Gründen zunächst
"4.1. Allgemeines zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung" aus, weiters "4.2. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung des Verfahrensrechts (unzulässige Berücksichtigung von rechtlichen Ausführungen des Sachverständigen)", "4.3. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung des materiellen Rechts (unrichtige Anwendung von Auslegungsregeln nach § 6 ABGB)", "4.4. Zum Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung des materiellen Rechts (unterlassene gesetzeskonforme Auslegung des Teilbebauungsplans)". Diese Gründe werden jeweils ausführlich dargestellt. Im Abschnitt "4.5. Zur inhaltlichen Begründung der Revision" verweisen die Revisionswerber zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter Punkt 4.2. bis 4.4. der Revision.
7 In den "gesonderten" Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 24. September 2015, Zl. Ra 2015/07/0115, mwN).
8 Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung (vgl. auch dazu den vorzitierten Beschluss vom 24. September 2015).
9 Den Anforderungen der Rechtsprechung wird die Zulässigkeitsbegründung in der Revision nicht gerecht. Es wird nicht offen gelegt, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung über die Revision zu lösen hätte.
10 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2016
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