VwGH Fr2016/05/0005

VwGHFr2016/05/000529.9.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Rehak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Lorenz, über den Fristsetzungsantrag der antragstellenden Partei *****, gegen das Verwaltungsgericht Wien in einer Bauangelegenheit, den Beschluss gefasst:

Normen

AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §56 Abs1;

 

Spruch:

Das Verfahren wird eingestellt.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

1 Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis vom 5. Juli 2016, Zl. VGW-111/005/6119/2015-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.

2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.

3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind gemäß § 49 Abs. 1 VwGG

Pauschalbeträge in der angeführten Verordnung festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).

Wien, am 29. September 2016

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