Normen
AufwandersatzV VwGH 2014;
VwGG §47;
VwGG §48 Abs1 Z2;
VwGG §49 Abs1;
VwGG §56 Abs1;
Spruch:
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Das Verwaltungsgericht Wien hat das Erkenntnis vom 5. Juli 2016, Zl. VGW-111/005/6119/2015-1, erlassen und eine Abschrift dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen.
3 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF Nr. 8/2014. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da ein gesonderter Ersatz von Portokosten gesetzlich nicht vorgesehen ist. Für den Schriftsatzaufwand (§ 48 Abs. 1 Z 2 VwGG) sind gemäß § 49 Abs. 1 VwGG
Pauschalbeträge in der angeführten Verordnung festgesetzt worden (siehe auch § 56 Abs. 1 zweiter Satz VwGG).
Wien, am 29. September 2016
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