Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
4 Mit dem hier maßgeblichen hg. Erkenntnis vom 9. September 2015, Ra 2015/04/0030 (im Folgenden: Vorerkenntnis) wurde als Grundsatz festgehalten, dass der Durchführung von Messungen - soweit diese möglich sind - grundsätzlich der Vorrang vor lärmtechnischen Berechnungen einzuräumen ist. "Grundsätzlich" bedeutet, dass diese Verpflichtung nicht allgemein besteht, sobald eine Messung (technisch) möglich ist, allerdings kann nur in Ausnahmefällen davon abgesehen werden. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ist auf sachverständiger Grundlage fallbezogen in schlüssiger Weise darzulegen (vgl. zu diesem Grundsatz auch die hg. Erkenntnisse jeweils vom 18. Mai 2016, Ra 2015/04/0053, sowie Ra 2015/04/0093).
Fallbezogen hat der Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis festgehalten, dass mit der vom Verwaltungsgericht (im ersten Rechtsgang) herangezogenen Begründung des (gewerbetechnischen) Sachverständigen ein Ausnahmefall im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung nicht dargetan werden konnte (auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen).
5 Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg (Landesverwaltungsgericht) vom 15. Juni 2016 wurde der Beschwerde der Revisionswerber wiederum keine Folge gegeben und diese als unbegründet abgewiesen (I.) sowie die ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt (II.).
6 In der gegen dieses Erkenntnis gerichteten Revision bringen die Revisionswerber zur Zulässigkeit im Wesentlichen vor, das Erkenntnis sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vorerkenntnis abgewichen.
7 Eine Abweichung vom Vorerkenntnis liegt aus folgenden Gründen nicht vor:
Das Verwaltungsgericht hat im fortgesetzten Verfahren am 30. Mai 2016 eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, bei welcher sowohl der gewerbetechnische Sachverständige als auch der Privatsachverständige, welcher die Vergleichsberechnung erstellt hatte, beigezogen wurden.
Letzterer hielt zu der gewählten Vergleichsberechnung fest, der (ursprünglich genehmigte) Fußballplatz könne als Beurteilungsgrundlage nicht herangezogen werden, weil es diesen Fußballplatz nicht mehr gebe. Die zu genehmigende Sportanlage sei noch nicht projektgemäß errichtet, weshalb Messungen nicht möglich gewesen seien. Darauf aufbauend führte der gewerbetechnische Sachverständige im Wesentlichen aus, im gegebenen Fall sei eine Vornahme von Schallmessungen des ursprünglichen Sportplatzes bzw. Fußballplatzes zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr möglich gewesen, sodass aus Sachverständigensicht ein Ausnahmefall vorliege.
Aufbauend auf diese Sachverständigenäußerungen zeigt das Verwaltungsgericht auf sachverständiger Grundlage vertretbar auf, dass eine Messung der Auswirkungen der bereits genehmigten Betriebsanlage bzw. der zu genehmigenden Änderung der genehmigten Betriebsanlage technisch nicht möglich ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 2014, 2013/04/0095 und 0098, mwN:
Danach hat Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens nach § 81 GewO 1994 primär nur die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage, nicht jedoch die geänderte Betriebsanlage insgesamt zu sein. Emissionen der bereits genehmigten Anlage, die in keinem Zusammenhang mit der beantragten Änderung stehen und nicht durch sie bewirkt werden, sind nicht Gegenstand des Verfahrens zu deren Genehmigung. Das Verfahren nach § 81 GewO 1994 dient nicht der inhaltlichen Überprüfung des nach § 77 GewO 1994 ergangenen Genehmigungsbescheides, vielmehr ist dessen Inhalt dem Verfahren nach § 81 GewO 1994 zugrunde zu legen. Die bereits genehmigte Betriebsanlage ist als Vergleichsmaßstab heranzuziehen).
8 Die Revision bestreitet diesen vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalt nicht, sondern bringt im Wesentlichen vor, die Sachverhalts- und Beweisaufnahme sei auch im zweiten Rechtsgang unzureichend erfolgt. Eine krasse Fehlbeurteilung durch das Verwaltungsgericht wird damit nicht aufgezeigt.
9 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 23. November 2016
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