Normen
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §31 Abs1 Z4;
VwGG §31 Abs2;
Spruch:
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit hg. Beschluss vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, wurde dem am 24. November 2015 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Antrag des Antragstellers auf Ablehnung näher bezeichneter Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Im Folgenden stellte der Antragsteller am 15. Jänner 2016 zum hg. Verfahren 2015/03/0005 einen Antrag auf Wiederaufnahme sowie den hier gegenständlichen Antrag auf Ablehnung "des Senats", sohin der im Spruch genannten Mitglieder des Verwaltungsgerichtshofes.
Gemäß § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG haben sich die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer unter Anzeige an den Präsidenten der Ausübung ihres Amtes wegen Befangenheit zu enthalten, wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, in ihre volle Unbefangenheit Zweifel zu setzen.
Aus den in § 31 Abs. 1 VwGG angeführten Gründen können die Mitglieder des Gerichtshofes und Schriftführer gemäß § 31 Abs. 2 VwGG auch von den Parteien abgelehnt werden. Stützt sich die Ablehnung auf § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG, so hat die Partei die hiefür maßgebenden Gründe glaubhaft zu machen.
Das Wesen der Befangenheit besteht nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in der Hemmung einer unparteiischen Entscheidung durch unsachliche psychologische Motive. Der Befangenheitsgrund des § 31 Abs. 1 Z 4 VwGG liegt vor, wenn aus konkreten Umständen der Mangel einer objektiven Einstellung des Richters gefolgert werden kann (vgl. die hg. Beschlüsse vom 24. April 2014, Ro 2014/01/0013, vom 20. Oktober 2015, Ra 2015/05/0053, und vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, jeweils mwN). Das Gesetz fordert dabei eine substantiierte Begründung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes (vgl. den zitierten hg. Beschluss 2015/03/0005).
Eine derartige substantiierte Begründung lässt sich dem vorliegenden Ablehnungsantrag nicht entnehmen. Dass der Antragsteller - wie er im Ablehnungsantrag u.a. behauptete - eine Entscheidung des Gerichtshofs für unrichtig hält, bildet keine hinreichende Grundlage für die Annahme einer Befangenheit der am Zustandekommen dieser Entscheidung mitwirkenden Richter im Fall der Behandlung seiner Eingabe (vgl. die hg. Beschlüsse vom 28. November 1996, 95/18/1396; vom 3. April 2001, 2001/08/0039 ua; sowie vom 8. September 2011, 2011/03/0166). Konkrete Umstände, die auf den Mangel einer objektiven Einstellung der abgelehnten Richter gegenüber dem Antragsteller hindeuten könnten, zeigt er nicht auf bzw. wurden von ihm nicht glaubhaft gemacht.
Der vorliegend über die Ablehnung erkennende Senat hat das vom Antragsteller offenbar auch als Begründung des Wiederaufnahmeantrags intendierte Vorbringen nicht auf seine Eignung zu untersuchen, ob dieses seinem Wiederaufnahmeantrag zum Erfolg verhelfen könnte.
Auch ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass rechtsmissbräuchliche Ablehnungen ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl. auch hiezu den zitierten hg. Beschluss 2015/03/0005, mwN).
Dem Antrag war daher gemäß § 31 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben.
Wien, am 17. Februar 2016
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