Normen
VwGG §34 Abs1
VwGG §61
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:RA2016030012.L02
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Über den Verfahrenshilfeantrag war bereits mit Beschluss vom 26. Jänner 2016 ‑ abweisend ‑ entschieden worden. Der mit Schriftsatz vom 5. Februar 2016 neuerlich gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss vom 15. Februar 2016 zurückgewiesen, weil das Gesetz eine neuerliche inhaltliche Entscheidung nicht vorsieht.
2 Dessen ungeachtet wiederholte der Antragsteller mit Schreiben vom 5. März 2016 seinen Antrag. Dem steht aber das sich aus der materiellen Rechtskraft der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Jänner 2016 ergebende „Wiederholungsverbot“ (vgl VwGH vom 28. Februar 2008, 2006/16/0129) entgegen: Auch im Verfahren über einen Antrag auf Verfahrenshilfe sind neuerliche (wiederholte) Anträge, denen die materielle Rechtskraft einer bereits vorliegenden Entscheidung entgegensteht, unzulässig. Dies wurde dem Antragsteller bereits mit dem Beschluss vom 15. Februar 2016 zur Kenntnis gebracht, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm die Aussichtslosigkeit weiterer Verfahrenshilfeanträge in derselben Sache bewusst ist.
3 Es ist daher der gegenständliche Verfahrenshilfeantrag (erneut) zurückzuweisen und der Antragsteller darauf aufmerksam zu machen, dass weitere derartige Verfahrenshilfeanträge als rechtsmissbräuchlich anzusehen sind und im Falle ihrer Wiederholung ohne weitere Bearbeitung zu den Akten genommen werden können (vgl etwa VwGH vom 26. Februar 2015, Ra 2014/22/0145, und VwGH vom 6. Juli 2011, 2011/08/0062, zum gebotenen Vorgehen bei von einer Partei bewusst herbeigeführten Mängeln eines Anbringens, sowie VwGH vom 16. Dezember 2015, 2015/03/0005, zur Vorgangsweise bei rechtsmissbräuchlichen Ablehnungen).
Wien, am 8. April 2016
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