VwGH Ko 2016/03/0007

VwGHKo 2016/03/000722.6.2016

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über den Antrag von 1. S B in M, 2. Dr. J D in D, 3. H S, 4. K S,

5. F D, 6. H F, 7. K F, alle in M, 8. Gemeinde A, 9. A R, 10. B R, beide in M, 11. Dl V H, 12. Dl K H, 13. L H, 14. T H, alle in P,

15. E K, 16. K K, beide in S, 17. H R, 18. W R, 19. R R, alle in S, 20. E F in M, 21. H T in S, 22. K S in W, 23. J S, 24. E S, beide in A, 25. M L, 26. J L, beide in M, 27. A K, 28. M K,

29. N K, 30. S K, 31. J K, alle in S, alle vertreten durch List Rechtsanwalts GmbH in 1180 Wien, Weimarer Straße 55/1, den negativen Kompetenzkonflikt zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und dem Verwaltungsgericht Wien zu entscheiden (mitbeteiligte Partei: A AG in K), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs1 Z3;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §71;
VwRallg;

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2016:KO2016030007.K00

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der vorliegende Schriftsatz wird mit "Revision" "gemäß § 71 VwGG iVm Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG" bezeichnet, ferner wird ausdrücklich beantragt, die Entscheidung des näher beschriebenen Kompetenzkonfliktes zu entscheiden. Insbesondere begehren die antragstellenden Parteien die Aufhebung des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 2016, Zl W110 2121172- 2/3E, mit dem sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erachtet. Nach dem eindeutigen Inhalt dieses Schriftsatzes, der nach seinem objektiven Erklärungswert zu beurteilen ist (vgl VwGH vom 16. März 2016, 2013/17/0705), handelt es sich daher um einen Antrag auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts.

2 Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG setzt - neben förmlichen Entscheidungen der konkurrierenden Gerichte über ihre Zuständigkeit - auch voraus, dass im Zeitpunkt der Antragstellung an den Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidungen nicht mehr mit Revision vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden können. Solange die Frage der Zuständigkeit also in einem Revisionsverfahren geklärt werden kann, ist ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonflikts unzulässig (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ko 2015/03/0001 ua; vgl auch VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001). Ein Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes ist unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen (vgl VwGH vom 19. Mai 2015, Ko 2014/03/0001).

3 Mit dem genannten Beschluss vom 21. April 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der antragstellenden Parteien gegen einen Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 14. Dezember 2015 wegen Unzuständigkeit zurück und ließ die Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu.

4 Diesem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde folgendes Geschehen zu Grunde gelegt: Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft habe der A AG mit Bescheid vom 14. Dezember 2015 die starkstromwegerechtliche Bau- und Betriebsbewilligung für das Vorhaben "220 kv-Leitung Weißenbach-Ernsthofen, Generalsanierung und (n-1)-Optimierung" erteilt. Dagegen hätten die Antragsteller mit Schriftsatz vom 15. Jänner 2015 Bescheidbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Beschluss vom 23. Februar 2016 habe sich das Bundesverwaltungsgericht für unzuständig erklärt und die Beschwerde der antragstellenden Parteien gemäß § 6 AVG iVm

§ 17 VwGG an das Verwaltungsgericht Wien weitergeleitet. Das Verwaltungsgericht Wien habe sich mit Beschluss vom 11. April 2016 für unzuständig erklärt und die Beschwerde gemäß § 28 Abs 1 iVm

§ 17 VwGG und § 6 AVG wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen und die Akten dem Bundesverwaltungsgericht retourniert.

5 Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes ist nach Ausweis des Aktes den antragstellenden Parteien im elektronischen Rechtsverkehr am 21. April 2016 (14:30 Uhr), ein Freitag, übermittelt und ihnen daher am nächsten Werktag iSd § 21 Abs 8 BVwGG, am 25. April 2016, einem Montag, wirksam zugestellt worden. Die sechswöchige Revisionsfrist endete damit am 6. Juni 2016 (ebenfalls ein Montag).

Da der vorliegende Antrag bereits am 2. Juni 2016 beim Verwaltungsgerichtshof einlangte, war zu diesem Zeitpunkt die Revisionsfrist gegenüber diesem Beschluss noch offen, weshalb zu diesem Zeitpunkt der Antrag auf Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes nach der besagten Rechtslage unzulässig war. Damit lagen die Voraussetzungen für die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs mit Antrag nach Art 133 Abs 1 Z 3 B-VG (noch) nicht vor.

6 Der Antrag war daher zurückzuweisen.

Wien, am 22. Juni 2016

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