Normen
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
VwGG §24 Abs1;
VwGG §25a Abs5;
VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Die vorliegende außerordentliche Revision gegen das oz. Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. August 2015, welches der Revisionswerberin, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, am 19. September 2016 durch Hinterlegung beim Postamt 9500 Villach rechtswirksam zugestellt worden war, wurde von der Revisionswerberin mit selbstverfasstem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht, wo sie am 2. November 2016 einlangte. Das Bundesverwaltungsgericht leitete die Revision daraufhin mit Verfügung vom 4. November 2016 zuständigkeitshalber an das Landesverwaltungsgericht Kärnten weiter, wo sie am 7. November 2016 einlangte. Nach Vornahme der vorgesehenen Zustellungen durch das Verwaltungsgericht (§ 30a Abs. 7 VwGG) wurde die Revision unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt.
2 Gemäß § 24 Abs. 1 erster Satz iVm § 25a Abs. 5 VwGG ist eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes (Revisionsfrist) beträgt gemäß § 26 Abs. 1 erster Satz VwGG sechs Wochen.
3 Wird ein fristgebundener Schriftsatz nicht bei der für dessen Einbringung gesetzmäßig vorgesehenen Stelle, sondern bei einer dafür unzuständigen Stelle eingebracht und von dieser weitergeleitet, dann ist die Frist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz entweder vor Fristablauf bei der für die Einbringung zuständigen Stelle einlangt oder von der unzuständigen Stelle spätestens am letzten Tag der Frist zur Weiterleitung an diese zur Post gegeben wurde (vgl. etwa den VwGH vom 23. Mai 2014, Ro 2014/02/0096 bis 0098, mwN).
4 Im vorliegenden Fall endete die Frist zur Erhebung einer Revision für die Revisionswerberin am 31. Oktober 2016, weshalb die erst nach diesem Tag an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als zuständiger Einbringungsstelle weitergeleitete und dort am 7. November 2016 eingelangte Revision als verspätet anzusehen ist (vgl. VwGH vom 25. Mai 2016, Ra 2016/02/0063, mwH).
5 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen, ohne dass noch auf die ihr anhaftenden Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. etwa VwGH vom 3. Juni 2015, Ra 2015/02/0071).
Wien, am 15. Dezember 2016
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